TE UVS Steiermark 2006/12/19 303.18-7/2006

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Peter Schurl, Dr. Harald Ortner und Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn F G, vertreten durch B, K Advokatur GmbH, G, K 11, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.07.2006, GZ.: 15.1 28585/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen Spruchpunkt 1. abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt 1. den Betrag von ? 726,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstige Exekution zu leisten.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: 1.): Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24.06.2005, GZ: FA13A-38.50 7-05/17, wurde gemäß § 62 Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die Kompostanlage K in Z-P, Gst.Nr. und, KG D, welche ursprünglich nach dem Wasserrechtsgesetz bzw. dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz, Bescheid der BH GU, vom 20.05.1997, GZ. 3 K 187-1996, bewilligt wurde, behördlich geschlossen und der Weiterbetrieb untersagt. Gleichzeitig wurden weitere Maßnahmen angeordnet. Pkt. 1. Die auf den obgenannten Grundstücken lagernden Materialien im Ausmaß von ca. 250 mq (biogene Abfälle samt Zuschlagsstoffe) sowie diverse vor Ort befindliche Störstoffe sind umgehend, spätestens binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides gegen Vorlage eines Entsorgungs- und Verwertungsnachweises zu entfernen. Anlässlich einer Erhebung am 16.11.2005 um 09.00 Uhr wurde festgestellt, dass dem oben dargestellten Auftrag nicht zur Gänze entsprochen wurde, da noch mindestens 75 t Material auf der Deponie vorhanden waren. Im Bescheid des Landeshauptmannes wurden als Verpflichtete zur Durchführung der gegenständlichen Anordnungen, Maßnahmen sowie Aufträge Herr F G, Frau S A und Frau A K bestimmt. 2.): Punkt 3 des Bescheides: Die südlich der Kompostanlage situierte Sicherwassersammelgrube ist zu reinigen, der Inhalt gegen Vorlage eines Entsorgungsnachweises zu entsorgen und sodann durch Vorlage eines Nachweises mit unbedenklichen Material aufzufüllen und stillzulegen. Diese Anordnung bzw. Maßnahme ist unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen ab Bescheidzustellung durchzuführen. Eine Kontrolle durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung am 08.05.2006 hat ergeben, dass die Sammelgrube noch vorhanden und mit Wasser gefüllt ist. Somit wurde diesem Punkt nicht entsprochen. Dadurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschriften des § 79 Abs 1 Z 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes verletzt und wurde über ihn gemäß § 79 Abs 1 AWG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 3.630,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass dem Berufungswerber eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Entsorgung der auf der Liegenschaft liegenden Materialien gesetzt wurde. Auf Grund der Menge dieser Materialien und der damit verbundenen Kosten sei einerseits die vierwöchige Frist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht einhaltbar gewesen und sei auch der Berufungswerber auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, den Bescheid umzusetzen. Der Berufungswerber sei jedoch regelmäßig in Verbindung mit der Behörde selbst gestanden und sei diese davon in Kenntnis gewesen, dass der Berufungswerber sukzessive, wie auch aus dem Straferkenntnis selbst teilweise erkennbar, die Liegenschaft räume und dem behördlichen Auftrag nachkomme. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses habe der Berufungswerber bereits sämtliche Auflagen erfüllt und sämtliche gelagerten Materialien entsorgt sowie die Sickwassergrube gereinigt und aufgefüllt. Der Berufungswerber sei für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig und bringe auf Grund des eingeleiteten Konkurses gegen seine Firma im Schnitt rund ?

1.000,00 ins Verdienen, sodass die festgesetzte Strafhöhe in jedem Fall unabhängig der Schuldangemessenheit zu hoch sei. Am 30.11.2006 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilnahm. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 24.06.2005, GZ.: FA13A-38.50 7-05/17, wurde die Kompostanlage K in Z-P auf Grundstück Nr. und Nr., KG D, ursprünglich bewilligt nach dem Wasserrechtsgesetz bzw dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.05.1997, GZ.: 3 K 187-1996, und nunmehr als übergeleitete Abfallbehandlungsanlage zu bewerten) in Anwendung des § 62 Abs 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) behördlich geschlossen und der Weiterbetrieb untersagt. Gleichzeitig wurden folgende weitere Maßnahmen angeordnet: 1. Die auf den obgenannten Grundstücken lagernden Materialien im Ausmaß von ca 52 m3 (biogene Abfälle samt Zuschlagsstoffen) sowie diverse vor Ort befindliche Störstoffe sind umgehend, spätestens vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, gegen Vorlage eines Entsorgungs- oder Verwertungsnachweises zu entfernen. 2. ... 3. Die südlich der Kompostanlage situierte Sickwassersammelgrube ist zu reinigen, der Inhalt gegen Vorlage eines Entsorgungsnachweises zu entsorgen und sodann durch Vorlage eines Nachweises mit unbedenklichen Material aufzufüllen und stillzulegen. Diese Anordnung bzw Maßnahme ist unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durchzuführen. Abschließend wurde im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, dass als Verpflichtete zur Durchführung der gegenständlichen Anordnungen, Maßnahmen sowie Aufträge F G, A S und A K anzusehen sind. Die gegenständliche Kompostanlage wurde ursprünglich von J K geführt und in weiterer Folge von J G übernommen und betrieben. Die Schließung der Anlage erfolgte deswegen, weil der Berufungswerber trotz jahrelanger behördlicher Urgenzen die Anlage nicht gesetzeskonform betrieben hat. Auch nach Rechtskraft des Anordnungsbescheides und Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung kam der Berufungswerber zumindest bis 08.05.2006 den rechtskräftigen Anordnungen des Bescheides vom 24.06.2005 nicht nach, da im Zuge einer Erhebung der Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, dass nur ein Teil der lagernden Materialien entfernt wurde und die Sickwassergrube noch vorhanden ist und mit Wasser gefüllt war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und aus dem Akt des Landeshauptmannes von Steiermark mit der GZ.:

FA13A 38.50-7 sowie den Angaben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt wurde weder in der Berufung, noch bei der Berufungsverhandlung bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 62 Abs 2 AWG hat die Behörde bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung zu verfügen. Gemäß § 79 Abs 1 Z 17 AWG begeht, wer den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs 2, 3 oder 6 nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ? 730,00 bis ? 36.340,00 zu bestrafen ist. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von ? 3.630,00 bedroht. Zur Spruchpunkt 1.: Unbestrittenerweise ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber nicht innerhalb der Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vom 24.06.2005 die lagernden Materialien im Ausmaß von ca 250 m3 entfernt hat. Am 16.11.2005 bzw am 08.05.2006 wurden bei Erhebungen im Auftrag der Behörde festgestellt, dass noch immer Materialien auf der Kompostanlage abgelagert waren. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, den Anordnungen nachzukommen, ist in keiner Weise geeignet, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darzulegen. Der Berufungswerber hatte ausreichend Zeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zumal der Anordnungsbescheid bereits Ende Juli 2006 rechtskräftig wurde und die Anzeige wegen der gegenständlichen Übertretung erst Ende November 2006 erfolgte. Der Berufungswerber hat daher die ihm unter Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Zur Spruchpunkt 2.: Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die im § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmungen über ihn verhängt wurde usw. Es ist folglich eine Umschreibung der konkreten Tatumstände erforderlich, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Mit Punkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass die Sammelgrube noch vorhanden und mit Wasser gefüllt ist. Der Anordnung des Bescheides vom 24.06.2006 ist jedoch zu entnehmen, dass die Verpflichtung des Berufungswerbers darin bestand, die Sickerwassersammelgrube zu reinigen, den Inhalt gegen Vorlage eines Entsorgungsnachweises zu entsorgen und sodann durch Vorlage eines Nachweises mit unbedenklichem Material aufzufüllen und stillzulegen. Derartiges wurde dem Berufungswerber jedoch im Straferkenntnis nicht vorgeworfen. Einerseits ist eine Entfernung der Sammelgrube nicht Gegenstand der behördlichen Anordnung gewesen, andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sammelgrube aufgefüllt wurde und danach Wasser eingedrungen ist. Die Verpflichtung, die Sammelgrube gegen Niederschlagswasser abzudichten, ist dem Anordnungsbescheid nicht entnehmbar. Der im Spruch des Bescheides angeführte Vorhalt, dass die Sammelgrube noch vorhanden und mit Wasser gefüllt ist stellt keine Verletzung der sich aus der Anordnung für den Berufungswerber ergebenden Verpflichtung dar. Das Verfahren war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2. einzustellen. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts, als mildernd ebenfalls nichts festzustellen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe ist grundsätzlich festzustellen, dass diese die Mindeststrafe darstellt. Aus diesem Grund sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht zu berücksichtigen. Es lagen auch keine Gründe für die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG vor. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Anordnung Sickerwasser Sammelgrube reinigen auffüllen Regenwasser Nichterfüllung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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