TE UVS Tirol 2006/12/19 2006/20/3408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung der Frau S. S., N. i. St., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.11.2006, Zahl FSE-1507/2006P (MPA), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des Bescheides wird insoweit präzisiert, als die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt gemäß § 4b Abs 1 Z 3 FSG angeordnet wird.

 

Darüber hinaus wird das Ende der Frist, innerhalb der die oben genannten Anordnungen erfüllt sein müssen, mit 22.03.2007 (anstelle von 20.03.2007) bestimmt. Die übrigen Spruchteile bleiben unverändert aufrecht.

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

 

?Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

ordnet die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Klasse B an.

Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 15.07.2008.

Wird dieser Anordnung bis zum 20.03.2007 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

Sie haben Ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft, Verkehrsabteilung, 4. Stock, Zimmer 416, zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00.

 

Führerschein

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

am: 15.07.2005

Zahl: 703-4-3951-2004-FS

Klasse: B

 

Rechtsgrundlage: § 4c FSG; § 4 Abs 3 FSG, § 13 Abs 6 FSG?

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser verwies die Berufungswerberin darauf, dass ihr die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Sie hätte eine Umschulung gehabt. Der zeitliche Rahmen sei im übrigen nur geringfügig überschritten gewesen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt:

 

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerberin mit 15.07.2005 die Lenkberechtigung erteilt wurde. Die Absolvierung der im Rahmen der Mehrphasenausbildung durchzuführenden ersten Perfektionsfahrt ist mit 26.07.2006, die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings mit 17.08.2006 ausgewiesen. (Diese beiden Phasen hätten bis zum 15.11.2005 bzw dem 15.04.2006 absolviert werden müssen.) Die Durchführung einer zweiten Perfektionsfahrt (mit Frist bis zum 15.07.2006) scheint auf dem die Mehrphasenausbildung der Berufungswerberin betreffenden Datenausdruck vom 20.11.2006 nicht auf. Auf einem weiteren ? nach der Berufungserhebung eingeholten Ausdruck - ist die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt mit 28.11.2006 ausgewiesen.

 

§ 4b Abs 1 FSG normiert die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese hat ? unbeschadet des Absatz 2 ? folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, welche beide an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat der Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

§ 4c FSG regelt das Verfahren betreffend die zweite Ausbildungsphase. In dessen Absatz 2 sind die Folgen der Nichtabsolvierung näher umschrieben. § 4c Abs 2 FSG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

 

?Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.?

 

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass bereits die Absolvierung der ersten Perfektionsfahrt sowie des Fahrsicherheitstrainings verspätet erfolgten. Die zweite Perfektionsfahrt wurde erst nach dem Verstreichen der viermonatigen Nachfrist für die Absolvierung fehlender Ausbildungsstufen durchgeführt.

 

Nach dem Konzept des § 4c Abs 2 FSG verlängert sich die Frist zur Absolvierung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase um vier Monate, wenn die zweite Ausbildungsphase (bezogen auf den Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B) nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Berufungswerberin zunächst ein viermonatiger Zeitraum vom 15.07.2006 bis zum 15.11.2006 zur Verfügung gestanden ist, um die weitere Perfektionsfahrt zu absolvieren. Dem kam die Berufungswerberin nicht nach. Nachdem die fehlende Ausbildungsstufe auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wurden, hatte die Behörde nach Maßgabe des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung der weiteren Perfektionsfahrt anzuordnen. Nach dem vierten Satz der genannten Bestimmung war damit auch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden.

 

Soweit die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass ihr die rechtzeitige Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei ihr zunächst entgegengehalten, dass diese Umstände nicht näher dargelegt wurden. Dazu kommt, dass nach der Regelung des § 4c Abs 2 FSG ?berücksichtigungswürdige Gründe? lediglich dazu führen können, dass ?auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen? werden kann. Eine vergleichbare Regelung, im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt.

 

Dem Umstand, dass seitens der Berufungswerberin zwischenzeitlich der von der Erstbehörde angeordnete Ausbildungsschritt absolviert wurde, kommt für die Entscheidung der Berufungsbehörde keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal die Berufungsbehörde in ihrer Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Durch die Erfüllung der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung der Absolvierung einer zweiten Perfektionsfahrt wurde dieser Bescheid nicht rechtswidrig.

 

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass die im ersten Satz des § 4c Abs 2 FSG genannte Verständigung von der Einräumung einer viermonatigen Nachfrist keinen Bescheid darstellt, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Nach dem Wortlaut des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) anzuordnen, ohne dass Voraussetzung dieser Maßnahme die nachweisliche Zustellung der zuvor erwähnten Verständigung wäre.

 

Die Spruchpräzisierung war im Hinblick darauf vorzunehmen, dass § 4b Abs 1 Z 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase die Absolvierung einer weiteren Perfektionsfahrt  vorschreibt. Bezüglich des Laufes der von der Erstbehörde angeordneten 4-Monatsfrist stellte die Berufungsbehörde auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ab.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Dem, Umstand, dass, seitens, der, Berufungswerberin, zwischenzeitlich, der, von, der, Erstbehörde, angeordnete, Ausbildungsschritt, absolviert, wurde, kommt, für, die, Entscheidung, der, Berufungsbehörde, keine, maßgebliche, Bedeutung, zu, zumal, die, Berufungsbehörde, in, ihrer, Eigenschaft, als, Kontrollinstanz, die, Rechtmäßigkeit, des, angefochtenen, Bescheides, zu, überprüfen, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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