TE UVS Salzburg 2007/01/02 28/10773/2-2007th

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Veröffentlicht am 02.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Cemil Ö. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.11.2006, Zahl 30308/369-66939-2005, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die Geldstrafe auf ? 200 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Tage herabgesetzt.

Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Der letzte Satz des Tatvorwurfes hat zu lauten:

?Sie waren nur im Besitz einer Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Staat, obwohl sie seit dem Jahr 2000 ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufweisen und daher die Fristen gemäß § 23 Abs 1 FSG zum Tatzeitpunkt schon abgelaufen waren.?

2. Die verletzte Rechtsvorschrift hat ?§ 1 Abs 3 iVm §§ 37 Abs 1

und  23 Abs 1 letzter Satz FSG? zu lauten.

3. Die angewendete Strafbestimmung hat ?§ 37 Abs 1 FSG? zu lauten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf ? 20.

Für das Berufungsverfahren fallen gemäß § 65 VStG keine Kosten an.

Text

Begründung :

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes

zur Last gelegt:

?Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:  27.11.2005, 21:18 Uhr

Ort der Begehung:  Straßwalchen, Salzburger Straße auf Höhe

Nr.13

Fahrzeug:  KFZ, BR-.. (A)

Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Besitz einer gültigen Klasse von Lenkberechtigungen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

* Übertretung gemäß § 1(3) iVm 37(1) und (3) Z. 1 FSG

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:  § 37(1) und (3) Z. 1 Führerscheingesetz ? FSG

Euro  365,00 Ersatzfreiheitsstrafe:  120 Stunden

 

Der Beschuldigte hat dagegen durch seine Rechtsvertreter nachstehende Berufung eingebracht:

?Gegen das Straferkenntnis der BH Salzburg-Umgebung vom 30.11.2006. Zahl: 30308/369-66939-2005 zugestellt am 04.12.2006, wird in offener Frist

BERUFUNG

erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt. Geltend gemacht wird der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschuldigte ist im Besitz eines türkischen (und eines internationalen) Führerscheins und hatt damit ein Fahrzeug in Österreich gelenkt.

 

In der angefochtenen Strafverfügung wird eine Strafe nach § 37 (1) iVm (3) Z 1 FSG verhängt. Die Anwendung von § 37 (3) FSG ist jedoch unrichtig: Die Verbotsnorm des 23 (1) FSG verweist ausschließlich auf die Strafnorm des § 37 (1) FSG, nicht aber auch auf § 37 (3) mit der darin vorgesehenen Mindeststrafe. Darüber hinaus bezieht sich § 37 (3) FSG ausschließlich auf § 1 (3) FSG. Der Beschuldigte hat jedoch nicht gegen § 1 (3) FSG verstoßen, sondern es liegt allenfalls ein Verstoß gegen § 1 (4) FSG vor, welcher als lex specialis Sonderbestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit zu Nicht-EWR-Lenkberechtigungen enthält.

 

Es hätte damit die Strafe nicht nach § 37 (3) Z. 1 in Anlehnung an die dort vorgesehene Mindeststrafe bemessen werden dürfen, sondern allenfalls nur nach § 23 (1) iVm § 37 (1) FSG, welcher eine wesentlich geringere Mindeststrafe vorsieht. Zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen einer allfälligen Neubemessung der Strafe wird auf die Angaben im Schriftsatz vom 07.07.2006 verwiesen.

 

Der Beschuldigte ist im übrigen einsichtig und hat seit dieser Beanstandung kein Fahrzeug mehr mit seinem türkischen Führerschein gelenkt; er wird vielmehr einen nationalen Führerschein erwerben.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 seinen Hauptwohnsitz in Österreich aufweist und dass er zur vorgeworfenen Tatzeit in Straßwalchen ein Kfz lenkte, obwohl er aktenkundig nur eine von türkischen Behörden ausgestellte Lenkberechtigung vom 24.6.2002 aufwies. In seiner Berufung moniert er nur die Anwendung einer unrichtigen Strafbestimmung. Die Berufung ist im Ergebnis aus folgenden  Gründen berechtigt:

 

Gemäß § 23 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) im Bundesgebiet nur dann zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs 1 dar.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einem Nicht-EWR-Führerschein durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich seit mehr als sechs Monaten stellt zwar eine Übertretung des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG dar, in diesem Sonderfall ist gemäß § 23 Abs 1 letzter Satz FSG allerdings nicht der Strafrahmen des § 37 Abs 3 FSG (Mindeststrafe ? 363), sondern nur der Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG (Mindeststrafe ? 36) anzuwenden (siehe auch Grundtner-Pürstl, FSG³, RZ 6b zu § 23). Der Verweis der Erstbehörde auf § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist daher hier unzulässig.

 

Gemäß § 37 Abs 1 FSG ist für die vorliegende Übertretung ein Geldstrafrahmen von ? 36 bis ? 2.180 vorgesehen. Sie weist bei Berücksichtigung der Wohnsitzbegründung des Beschuldigten in Österreich bereits im Jahr 2000 einen nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt auf.

 

Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd die (laut aufliegender Auskunft der BH Braunau) zum Tatzeitpunkt bestehende Unbescholtenheit zu werten. Die Berufungsbehörde geht jedenfalls von bereits grob fahrlässigem Verschulden des Beschuldigten aus. Zu seinen Einkommensverhältnissen verwies der Beschuldigten auf seinen Schriftsatz vom 7.7.2006 im erstinstanzlichen Verfahren, worin er nur angab arbeitslos zu sein. Sein konkretes Einkommen (Arbeitslosengeld) nannte er darin nicht.

 

Insgesamt war aufgrund Anwendung des falschen Strafrahmens durch die Erstbehörde die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Von der Berufungsbehörde wird bei Berücksichtigung der oben angeführten Strafbemessungskriterien eine Geldstrafe von ? 200 festgesetzt. Diese Strafe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens und ist auch bei Annahme einer ungünstigen Einkommenssituation nicht unangemessen. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Laut aktenkundiger Auskunft seiner Wohnsitzbehörde (BH Braunau) scheinen zwar zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf, der Beschuldigte wurde aber bereits zweimal zuvor schon beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenken mit einem Nicht-EWR-Führerschein, gültige Lenkberechtigung, Strafrahmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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