TE UVS Tirol 2007/02/09 2006/20/2683-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn W. W. B., D-53119 Bonn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.03.2006, Zahl VK-28888-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich des Faktums 1) insoweit Folge gegeben, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 220,00 auf Euro 110,00 herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt dementsprechend der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz Euro 11,00.

die Berufung hinsichtlich des Faktums 2) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 22,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als es der letzte Satz des Schuldvorwurfes laut Faktum

1) heißen muss: Der Abstand betrug nur wenige Meter. Auch wird der Hinweis auf die Vormerkung eines Deliktes, welches im Übrigen nicht näher bezeichnet ist, auf die Eintragung im Führerscheinregister aus dem Spruch eliminiert.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf das Faktum 2) insoweit präzisiert, als anstelle der Wortfolge Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht tritt.

 

Im Übrigen wird die zu Punkt 2) angelastete Übertretungsnorm insoweit abgeändert, als diese im § 52 lit a Z 4c StVO zu lauten hat.

Text

Zunächst sei festgehalten, dass sich die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 09.03.2006 richtet. Das ebenfalls im Akt befindliche Straferkenntnis vom 11.09.2006 war zum Zeitpunkt der Berufungserhebung noch gar nicht zugestellt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

Tatzeit: 09.09.2005 ca. 08.20 Uhr (Übertretung 1)

09.09.2005 ca. 08.21 Uhr (Übertretung 2)

Tatort: 1.) Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13, bei km 31.000

in Fahrtrichtung Innsbruck

2.) Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13, bei km 29,300 in Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY

 

1. Sie haben als LerkerIn eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Pkw mit Wohnanhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur ca. 1 m.

2. Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) gegen § 18 Abs 4 StVO und 2) gegen § 52a Z 4c StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen verhängt, nämlich zum Faktum

1) in Höhe von Euro 220,00 und zum Faktum 2) in Höhe von Euro 110,00. Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.

 

In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen auf die schlüssigen und widerspruchslosen Angaben des Anzeigers.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber aus, dass er nach wie vor seine Meinung vertrete, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat um eine reine Racheanzeige des Zeugen U. K. handeln würde. Die genauen Umstände seien dem Akt betreffend das Gerichtsverfahren gegen Herrn U. K. zu entnehmen. Er betone nochmals, dass er zum besagten Tattag keinen Campingwagen oder andere Kraftfahrzeuge überholt oder gar genötigt habe. Wie sich bereits aus seinem ersten Fax (Einspruch) ergebe, hätte 500 m weiter für Lastkraftwagen über 7,5 t eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Höhe von 40 km/h begonnen. Er ersuche nunmehr letztmalig, die Angelegenheit als erledigt zu den Akten zu legen oder ihm eindeutige Beweismittel wie zB Bilder oder Videoaufnahmen zukommen zu lassen. Da aber weder das Eine noch das Andere existieren könne, da er die Tat nicht begangen hätte, ersuche er, ihm den Einstellungsbescheid des Verfahrens zukommen zu lassen. Es stünde Aussage gegen Aussage. Notfalls würde er die Gerichtsunterlagen der Körperverletzung an einem Staatsbeamten durch den besagten Zeugen vorlegen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass es im Zuge der Anzeigenerstattung durch den Meldungsleger U. K. und der Anhaltung des Berufungswerbers im Bereich der Mautstelle Schönberg zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beiden gekommen ist, wobei Herr K. dem Berufungswerber offenbar ins Gesicht schlug, was wegen des Verdachtes der Körperverletzung von der Autobahnpolizei Schönberg beim Bezirkgericht Innsbruck zur Anzeige gebracht wurde. Aufgrund dessen wurde bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck um Übermittlung des entsprechenden Gerichtsaktes ersucht. Dem wurde in weiterer Folge entsprochen und wurde der Akt des Bezirksgerichtes Innsbruck mit der Aktenzahl 8U 775/05h an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol übermittelt. In weiterer Folge leitete die Berufungsbehörde eine Einvernahme des Meldungslegers U. K. im Rechtshilfeweg in die Wege. Diesem an die Regierung der Oberpfalz gerichteten Rechtshilfeersuchen wurde durch die Polizeistation Scheinfeld entsprochen. Dort wurde U. K. am 12.12.2006 als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen.

 

Mit Schreiben vom 19.12.2006 wurde dem Berufungswerber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

 

Mit einem Schreiben vom 28.12.2006 nahm der Berufungswerber hiezu Stellung, wobei er neuerlich darauf verwies, dass es sich um eine reine Racheanzeige des Zeugen U. K. handeln würde, wobei er jede vorgeworfene Schuld von sich weise. Aufgrund der enormen Größe und Länge seines zum Tatzeitpunkt gelenkten Fahrzeuges hätte der Zeuge die Unterschreitung des zulässigen Mindestabstandes nicht sehen können. Er habe diese Unterschreitung nicht begangen. Es bestünde auch ein Widerspruch zwischen dessen am 09.09.2005 bei der örtlichen Polizeibehörde abgegebenen und der am 12.12.2006 im Rechtshilfeweg abgelegten Aussage. Er ersuche neuerlich um Übermittlung entsprechender Videobeweisbänder sowie von polizeilich aufgenommenen Fotomaterial, welches seine (nicht) begangene und durch den zweifelhaften Zeugen K. angezeigte Tat zweifelsfrei und eindeutig beweise. Da ihm dies durch die örtlichen Behörden nicht zugesandt werden könne, strebe er einen Zivilprozess wegen Falschaussage und Verleumdung gegen den Zeugen an.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Akt der Berufungsbehörde. Auch wurde in den erwähnten Gerichtsakt Einsicht genommen. In diesem wird jedoch im Wesentlichen lediglich auf die Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nicht auf die im gegenständlichen Fall angelasteten verkehrsrechtlichen Übertretungen Bezug genommen. Der Zeuge U. K. wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21.02.2006, Zahl 8U 775/05h wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen a Euro 12,00 verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Feststeht, dass der Berufungswerber am 09.09.2005 um ca. 08.20 Uhr auf der Brennerautobahn A 13 ein Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Anhänger XY) bei km 31,0 bis km 29,300 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat. Bei km 31,0 fuhr er mit diesem Fahrzeug hinter einem PKW mit Wohnanhänger, wobei der Abstand zu diesem Fahrzeug lediglich wenige Meter betragen hat. Bei km 29,300, am Ende eines Baustellenbereichs, überholte er mit seinem Lastkraftfahrzeug, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, das vorgenannte Gespann, wobei in diesem Bereich ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht besteht.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Akten, insbesondere in die aufgenommenen Niederschriften mit dem Berufungswerber und dem Zeugen K.

 

Fest steht, dass es bereits vor dem Passieren der Brennergrenze auf der Brennerautobahn zwischen Sterzing und dem Brennerpass zu einem Vorfall gekommen ist, wobei sich der Meldungsleger U. K. über das Fahrverhalten des Berufungswerber geärgert hat. Auf österreichischer Seite richtete der Meldungsleger U. K. weiterhin seine Aufmerksamkeit auf das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug, wobei er sich in weiterer Folge veranlasst sah, aufgrund von Verkehrsverstößen eine Anzeige bei der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg zu machen. Im Zuge der Anhaltung durch einen Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg kam es zu der bereits erwähnten Auseinandersetzung, im Zuge derer der Zeuge dem Berufungswerber einen Faustschlag in den Gesichtsbereich versetzt hat. Im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung bei der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg gab der Zeuge K. ua an, dass der Berufungswerber mit seinem LKW in einem Baustellenbereich nach der Grenze auf einen PKW mit Wohnwagen aufgefahren sei, wobei der Abstand weniger als einen Meter betragen habe. Nach der Baustelle, aber noch im Überholverbotsbereich für LKW über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, habe der Berufungswerber den PKW mit dem Wohnwagen überholt. Als er selbst das Sattelkraftfahrzeug im Gefällebereich überholt habe, hätte ihm der Lenker den Stinkefinger gezeigt. Diese Angaben sind der Niederschrift vom 09.09.2005 zu entnehmen, die mit dem Zeugen U. K. von der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg i.St. aufgenommen worden sind.

 

Der Berufungswerber gab im Zuge einer ebenfalls am 09.09.2005 mit der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg i.St. durchgeführten Einvernahme ua an, dass er in der 40 km/h Zone unterhalb von Nösslach am rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h hinter den anderen Schwerfahrzeugen mit einem Abstand von 50 m gefahren sei. Weitere Ausführungen beziehen sich vor allem auf das Geschehen vor dem Grenzübertritt bzw darauf, dass ein deutscher LKW-Lenker (gemeint offensichtlich U. K.) unterhalb von Nösslach vor sein Fahrzeug herein geschnitten wäre und er sein Fahrzeug abbremsen hätte müssen. Die Angaben des Zeugen U. K. bezeichnete der Berufungswerber als Racheanzeige.

 

Aufgrund der divergierenden Angaben leitete die Berufungsbehörde, wie bereits erwähnt, eine Einvernahme des Zeugen U. K. im Rechtshilfeweg in die Wege. Vor der Polizeiinspektion Scheinfeld gab dieser Zeuge Bezug nehmend auf den im gegenständlichen Verfahren relevanten Sachverhalt Folgendes an:

Danach folgte der Sattelzug diesem Gespann durch die ganze Baustelle hindurch mit einem Abstand von unter zwei Metern, mehr als zwei Meter waren es auf keinen Fall, eher weniger.  Kurz nach der Tankstelle, ist zwar die Baustelle noch weiter verlaufen, aber die Fahrspuren waren dort nicht mehr verengt. In diesem Bereich überholte der Sattelzug dann den Wohnanhänger.

 

Der Zeuge machte diese Angaben unter Wahrheitspflicht. Sie lassen sich ohne weiteres mit seinen bisherigen Angaben in Einklang bringen. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass es für U. K. aufgrund des kurvigen Verlaufes der Brennerautobahn im Tatortbereich ohneweiters möglich war, abzuschätzen, inwieweit der Berufungswerber zum vorausfahrenden Wohnwagengespann einen den erforderlichen Mindestabstand deutlich unterschreitenden Abstand eingehalten hat. Allerdings ist unter Berücksichtigung der Perspektive des Berufungswerbers und der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen, dass der Abstand nicht lediglich einen oder zwei Meter betragen hat, sondern, dass es sich hierbei um einen Abstand von einigen wenigen Metern gehandelt hat. Dass der Zeuge U. K. lediglich aus Rachegründen Angaben gemacht hat, die nicht der Wahrheit entsprechen, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Die Erstattung einer Privatanzeige lässt darauf schließen, dass sich der Zeuge K. über die zur Anzeige gebrachten Fahrmanöver des Berufungswerbers geärgert hat. Der Umstand, dass bereits in der mit ihm unmittelbar nach der Anzeigenerstattung aufgenommenen Niederschrift von dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren relevanten Sachverhalt die Rede ist, spricht für die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Wenngleich das Gesamtbild dieses Zeugen darunter leidet, dass er dem Berufungswerber im Zuge der Anhaltung einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat und dies auch zu einer gerichtlichen Bestrafung geführt hat, geht die Berufungsbehörde nicht davon aus, dass die bereits gegenüber dem Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg gemachten Angaben über die Missachtung des Mindestabstandes bzw des LKW-Überholverbotes der Unwahrheit entsprechen. Der gegen den Berufungswerber geführte Faustschlag ist nach Ansicht der Berufungsbehörde offensichtlich deshalb erfolgt, weil sich der Berufungswerber bezüglich der vom Zeugen K. gemachten Anschuldigungen abfällig geäußert hat und es auch zu einem gegenseitigen

Hin- und Herschieben gekommen ist.

 

Belastend in Bezug auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes sind auch die eigenen Angaben des Berufungswerbers gegenüber der Autobahnpolizeiinspektion Schönberg am 09.09.2005. In Bezug auf einen Vorfall vor dem Passieren der Staatsgrenze führt er nämlich aus, dass er hinter einem deutschen LKW auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei. Als dieser LKW plötzlich gebremst habe, hätte er, da sein Abstand zu gering gewesen sei, nach links auf die Überholspur fahren müssen. Dies spricht dafür, dass der Berufungswerber in Bezug auf die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes die nötige Sorgfalt vermissen lässt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 18 Abs 4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Gemäß § 2 Z 30 KFG ist ein Kraftwagenzug ein Kraftwagen (auch PKW) mit einem Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg oder mit mehr als einem Anhänger. Da selbst bei Wohnwagen mit kleinen Längenabmessungen das höchste zulässige Gesamtgewicht von 750 kg regelmäßig überschritten wird, war die Vorschrift des § 18 Abs 4 StVO vom Berufungswerber zu beachten. Dieser Bestimmung hat der Berufungswerber durch seine Fahrweise jedoch nicht entsprochen, indem er einen Abstand von lediglich wenigen Metern zum vorausfahrenden Wohnwagengespann eingehalten hat. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt, hätte sich der Berufungswerber auch im Klaren darüber sein müssen, dass der von ihm zum Vorderfahrzeug eingehaltene Abstand  wohl auch im Hinblick auf den erforderlichen Bremsweg  zu knapp ist und trifft ihn daher auch ein Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit.

 

§ 52 lit a Z 4c StVO umschreibt das Vorschriftszeichen Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten, wobei dieses Vorschriftszeichen im gegenständlichen Fall für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t galt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass aufgrund einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Infrastruktur und Technologie am 21.06.1999 gemäß § 2 B auf der Brennerautobahn A 13 auf der Richtungsfahrbahn Innsbruck vor der Staatsgrenze bei km 34,500 bis km 00 ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verordnet wurde. Das Überholmanöver bei km 29,300 stellt daher einen Verstoß gegen

§ 52 lit a Z 4c StVO dar. Auch hinsichtlich dieses Faktums trifft den Berufungswerber ein Verschulden. Beim angelasteten Delikt handelt es sich nämlich um ein Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, dass es am Beschuldigten liegt, von sich aus glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Es ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, das Verschulden zu widerlegen. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Überholverbot durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht wurde.

 

Zur Strafhöhe:

Entgegen dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis handelt es sich bei der unter Spruchpunkt 1) angelasteten Tat um kein Vormerkdelikt. Als solches ist  neben anderen Verstößen lediglich eine Übertretung gemäß § 18 Abs 1 StVO anzusehen. Eine solche wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht angelastet. Daher gelangt auch nicht der für Vormerkdelikte vorgesehene höhere Strafrahmen des § 99 Abs 2c zur Anwendung. (Insofern erweist sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (Bescheiddatum 09.03.2006) als widersprüchlich, zumal einerseits ein Hinweis auf eine Vormerkung bezüglich des Deliktes laut Punkt 1) enthalten ist und andererseits der Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a StVO zur Anwendung gebracht wurde.)

Unter Bedachtnahme darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Abstand mehr als nur ca. einem Meter betragen hat, sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Herabsetzung vorzunehmen. Die missachtete Bestimmung dient der Verkehrssicherheit und soll insbesondere eine komplikationslose Einordnung von Fahrzeugen, die überholen oder sich den Fahrspuren von einer Beschleunigungsspur nähern, ermöglichen. Diesem Interesse wurde in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt. In subjektiver Hinsicht liegt diesbezüglich, wie bereits erwähnt, grobe Fahrlässigkeit vor.

 

Mildernd und erschwerend war nichts. (Im Strafvermerk des Berufungswerbers scheint eine aus dem August 2002 stammende Verwaltungsstrafvormerkung auf.)

 

Auch das in Rede stehende Überholverbot dient der Verkehrssicherheit, aber auch der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Auch diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung als erheblich anzusehen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheinen die verhängten Geldstrafen nicht unangemessen hoch und ließen sich auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Danach, folgte, der Sattelzug, diesem Gespann, durch, die, ganze, Baustelle, hindurch, mit einem Abstand, von, unter, zwei, Metern, mehr, als, zwei Meter, waren, es, auf keinen Fall, eher, weniger, Zeuge, machte, diese Angaben, unter, Wahrheitspflicht, Sie, lassen, sich, ohne, weiteres, mit, seinen, bisherigen, Angaben, in Einklang, bringen, Die Berufungsbehörde, geht, davon, aus, dass, es, für U. K., aufgrund, des kurvigen, Verlaufes, der Brennerautobahn, ohneweiters, möglich, war, abzuschätzen, inwieweit, der Berufungswerber, zum, vorausfahrenden, Wohnwagengespann, einen, den erforderlichen, Mindestabstand, deutlich, unterschreitenden, Abstand, eingehalten, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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