TE UVS Tirol 2007/02/26 2007/23/0494-6

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die am 20.2.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangte Schubhaftbeschwerde vom 16.2.2007 des S. M., angeblich marokkanischer Staatsangehöriger, derzeit Polizeianhaltezentrum Salzburg, gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.1.2007, Zl FR1040060, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 76, 81, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 83 Abs 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

II.

Gemäß § 72 Abs.2 Fremdenpolizeigesetz iVm § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 334/2003, hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 220,30, insgesamt somit Euro 271,80, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.

Text

Mit Schreiben vom 16.2.2007, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt am 20.2.2007, erhob M. S. eine Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgrund seines Aussehens erhebliche Zweifel an dem von ihm bekannt gegebenen Geburtsdatum habe und sei aufgrund dessen die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 77 Abs 1 FPG ausgeschlossen worden. Für den Beschwerdeführer sei derzeit bei der Erstaufnahmestelle Thalham ein Asylverfahren zu Aktenzahl 0700.698 anhängig, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Da für ihn in Italien und Spanien kein Asylverfahren geführt würde und daher der Dublin II-Mechanismus auf ihn als unbegleiteten Minderjährigen nicht anwendbar sei, könne er daher keinesfalls nach Italien oder Spanien abgeschoben werden. Trotzdem befinde er sich seit nunmehr nahezu einem Monat in Schubhaft, obwohl es ziemlich ausgeschlossen sei, dass der Zweck dieser Haft, nämlich ihn nach Italien oder Spanien zurückzuschieben erreicht werden könne und es nicht absehbar sei, ob dieses Ziel jemals erreicht werden könne. Aus diesem Grunde sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig.

 

Weiters sei die Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers mit 17 Jahren rechtswidrig, da er auch nicht nach seinen heimatrechtlichen Bestimmungen volljährig sei und sei daher auf ihn zwingend ein gelinderes Mittel anzuwenden. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 9.12.1999 zur Zahl 31.340/12-III/16/99 hin, in dem ausdrücklich festgestellt werde, dass die besondere Stellung der Minderjährigen in der Rechtsordnung es erfordere, die Zahl der in Schubhaft angehaltenen Minderjährigen so gering als möglich zu halten. Insbesondere im Lichte des Art 37 der UN-Kinderrechtskonvention soll die Anhaltung eines Minderjährigen in Schubhaft stets nur das letzte Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden sein.

 

Grundvoraussetzung für die Anwendung des ?gelinderen Mittels? sei, dass der Zweck der Schubhaft, das heißt die Sicherung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit auch auf andere Weise erreicht werden könne. Nach Ansicht des Innenministeriums bestehe nur dann eine Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung das ?gelindere Mittel? für Minderjährige anzuwenden, wenn der Behörde bestimmte Tatsachen bekannt seien, aufgrund derer anzunehmen sei, dass der Zweck der Schubhaft anders nicht erreicht werden könne. Diese Tatsache sei in erster Linie, wenn der Fremde bereits einmal das gelindere Mittel dazu benützt habe, unterzutauchen oder es sich um einen straffällig gewordenen Minderjährigen handelt. Beides treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu und hätte daher zwingend die Bestimmung des § 77 FPG auf ihn angewandt werden müssen. Zu diesem Zwecke hätte er ohne Weiteres in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung oder in einer Einrichtung der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol untergebracht werden können. So wäre die im Schubhaftbescheid festgestellte Unterstandslosigkeit nicht mehr gegeben, vor allem deswegen, weil er als unbegleitender Minderjähriger obsorgeberechtigt sei. Aus diesem Grund beantragt der Beschwerdeführer seine Festnahme, seine Anhaltung sowie den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz der Verfahrenskosten und die Aufhebung der Schubhaft mit sofortiger Wirkung.

 

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgefordert, den Bezug habenden Fremdenakt vorzulegen und wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von der die belangte Behörde Gebrauch machte. Weiters wurde vom Bundesasylamt der aktuelle Verfahrensstand sowie ein Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem und ein medizinisches Gutachten zur Frage des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers eingeholt. Abschließend fand am 26.2.2007 eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört wurde. Weiters wurde Einsicht in eine gefaxte Geburtsurkunde genommen.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer reiste am 18.1.2007 mit dem Internationalen Reisezug EN 286 über den Grenzübergang Brenner illegal nach Österreich ein. Gegen 06.15 Uhr wurde er von Polizeibeamten der AGM-Gruppe Wipptal gemeinsam mit einer zweiten Person versteckt unter einer Bank vorgefunden und wurde im Zuge der weiteren Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente verfügte und gab dieser an, dass er von Neapel kommend am Weg nach Innsbruck zu Freunden sei. Nähere Angaben über seine Freunde wollte er jedoch keine machen. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag nach Italien zurückgeschoben. Zu diesem Zeitpunkt nannte der Beschwerdeführer den 1.1.1989 als sein Geburtsdatum.

 

Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 19.1.2007 gegen

11.20 Uhr wurde der Beschwerdeführer in einer Wohnung in I., XY-Straße 2, neuerlich von Polizeibeamten angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

 

Nachdem der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden war und in das Polizeigefangenenhaus Innsbruck überstellt worden war, ordnete die Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgrund des festgestellten Sachverhaltes mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid die Schubhaft an. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und fand noch am selben Tage eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

 

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2007 ergibt es sich, dass er über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet verfügt und derzeit auch keine sonstigen sozialen Kontakte zu in Österreich legal aufhältigen Personen hat. Der Beschwerdeführer ist nur begrenzt im Besitz von Barmitteln und verfügt über keine Möglichkeit, sich seinen Unterhalt legal zu finanzieren und ist er überdies auch nicht kranken- und unfallversichert. Der Beschwerdeführer gab selbst an, derzeit über keine Unterkunft im Bundesgebiet zu verfügen und ist er auch nicht im Besitz von Identitätsdokumenten, bzw kann er auch keine Identitätszeugen namhaft machen.

 

Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006 lauten wie folgt:

 

Begriffsbestimmungen

§ 2

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

 

Abschiebung

§ 46.

(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt.

(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt § 69.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

 

Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

§ 52

(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben

1. die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;

2. die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und

3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.

 

Schubhaft

§ 76

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

Gelinderes Mittel

§ 77

(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

 

Vollzug der Schubhaft

§ 78

(1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder - mit Zustimmung des Betroffenen - in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.

(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, gilt sinngemäß.

(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

 

Dauer der Schubhaft

§ 80

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat

§ 82

(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

 

Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat

§ 83

(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste trotz einer Zurückschiebung am 18.1.2007 am 19.1.2007 neuerlich illegal, ohne gültiges Reisedokument und ohne erforderlichen Einreisetitel nach Österreich ein. Aus dem vorgelegten Fremdenpolizeiakt aber auch aus der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ist keine Bereitschaft zu erkennen, dass der Beschwerdeführer überhaupt gewillt ist, Österreich freiwillig, aus eigenem Antrieb zu verlassen. Der Beschwerdeführer will vielmehr weiterhin in Österreich verbleiben und negiert damit die ihn nach dem Fremdenpolizeigesetz treffenden Verpflichtungen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol feststehend, dass sich der Beschwerdeführer derzeit ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. Er verfügt über kein legales Einkommen und auch über kein ausreichendes Vermögen, um sich selbst zu erhalten. Er wurde bereits einmal nachweislich aus Österreich zurückgeschoben und ist am nächstfolgenden Tag abermals illegal eingereist..

 

Die Schubhaft ist im Grunde des § 61 Abs 1 FrG 1997 ?notwendig?, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass beim Fremden keine Ausreisewilligkeit besteht und somit durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise gesichert werden soll (Hinweis E 21.1.1998, 96/02/0295, ergangen zu § 41 Abs 1 FrG 1993).

 

Ebenso ist das Fehlen des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt eine bestimmte Tatsache dafür, der Fremde werde sich dem Verfahren entziehen und reicht dies aus, die Schubhaft anzuordnen und den Fremden in Folge in Schubhaft anzuhalten (Hinweis E 25. November 1994, 94/02/0349; E 22. März 2002, 2001/02/0122).

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ist als zuständige Fremdenpolizeibehörde dazu verpflichtet, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Berufungswerbers zu beenden (§ 52 FPG). Sie hat sich um die gebotene rasche Abschiebung zu kümmern, wobei sie natürlich bis zur Abschiebung iSd § 46 Abs 3 FPG zu prüfen und zu überwachen hat, ob die anstehende Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Insgesamt kann der Bundespolizeidirektion Innsbruck daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers einleitete. Aufgrund des vorgelegten Aktes und der darin enthaltenen Gegenschrift ist ersichtlich, dass die Bundespolizeidirektion Innsbruck bestrebt ist, die Dauer der Schubhaft möglichst kurz und schonend zu gestalten, da ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass derzeit Konsultationsverfahren im Rahmen des Dublin II Abkommens eingeleitet wurden. Wobei für die Abwicklung dieser Verfahrensschritte auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum ein entsprechend langer Zeitraum einzuplanen sein wird.

 

Ebenso ist in diesem Zusammenhang beachtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nicht bei der ersten sich bietenden Möglichkeit stellte, dies wäre der 18.1.2007 gewesen, sondern erst nachdem am 19.1.2007 über ihn um 14.00 Uhr die Schubhaft verhängt worden war. Insofern geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass die dadurch bedingte weitere Anhaltung in Haft nicht nur in Ansehung des § 76 Abs 6 FPG gedeckt ist, sondern vielmehr auch zur Sicherung der raschen Rücküberstellung in Zusammenhang mit einem Vorgehen nach dem Dublin II Abkommen notwendig erscheint. Zumal der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten deutlich zum Ausdruck brachte sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten, erscheint es nicht tunlich den Beschwerdeführer vorerst unter Anwendung von gelinderen Mitteln zu enthaften und dann Gefahr zu laufen seiner für eine Überstellung nicht mehr habhaft zu werden.

 

Zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus mehreren Gründen Bedenken. Durch sein bisheriges Verhalten zeigte der Beschwerdeführer eine einschlägige Kenntnis fremden- und asylrechtlicher Normen auf, und verhielt er sich bisher immer so wie es einer möglichen Verlängerung seiner in Österreich anhängigen Verfahren am Besten diente. Auch die Diskrepanz zwischen dem von ihm selbst angegebenem Geburtsdatum und dem in einer gefaxten (und insofern nicht überprüfbaren) Geburtsurkunde enthaltenem Geburtsdatum führt zu einer weitestgehenden Unglaubwürdigkeit  der vom Beschwerdeführer behaupteten Personaldaten. Im übrigen ist auch auf das vom Bundesasylamt übermittelte psychiatrische Gutachten vom 29.1.2007 zu verweisen. Diesem Gutachten folgend ergeben sich massivste Zweifel am behaupteten Alter des Beschwerdeführers. Zusammengefasst vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol daher die Meinung, dass auch unter Einbeziehung der behaupteten Minderjährigkeit die verhängte Schubhaft nicht rechtswidrig ist. Sogar wenn man vom behaupteten Alter des Beschwerdeführers ausgeht, erscheint beim hier vorliegenden Sachverhalt die Verhängung und der weitere Vollzug der Schubhaft gerechtfertigt.

 

Die Anwendung eines gelinderen Mittels ist im Hinblick auf die vermögensrechtliche Lage und die klare Ausreiseverweigerung des Beschwerdeführers, die sich sowohl in seiner zweimaligen illegalen Einreise innerhalb von 24 Stunden als auch in den wechselnden Angaben über seine Personaldaten manifestiert hat, sowie auf Grund der vorstehend aufgezeigten Überlegungen, nicht vorstellbar.

 

Auch eine Abwägung des Art 8 Abs 2 EMRK kann nicht in einer für den Beschwerdeführer hilfreichen Weise enden. Zumal sich keine Familienangehörigen in Österreich aufhalten und ein Aufenthalt des Beschwerdeführers ohne feststehende Identität und ohne jegliche existentielle und soziale Absicherung nicht realisierbar erscheint, ist auch aus diesem Gesichtspunkt nichts für ihn zu gewinnen, zumal ein Eingriff in ein nicht existierendes Familien und Privatleben, welches ein gewisses Mindestmaß an sozialer und existentieller Integration voraussetzen würde, nicht derart schwerwiegend ist , dass er geeignet wäre, die dagegen stehenden Interessen der Durchsetzung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit .auf oder gar zu überwiegen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.

Schlagworte
Der, Beschwerdeführer, reiste, trotz, einer, Zurückschiebung, am 18.01.2007, neuerlich, illegal, ohne, gültiges, Reisedokument, ohne, erforderlichen, Einreisetitel, ein, Ebenso, ist, in, diesem, Zusammenhang, beachtlich, dass, der, Beschwerdeführer, seinen, Asylantrag, nicht, bei, der, ersten, sich, bietenden, Möglichkeit, stellte, dies, wäre, der, 18.01.2007, gewesen, sondern, erst, nachdem, am, 19.01.2007, über, ihn, um, 14 Uhr, die, Schubhaft, verhängt, worden, war, Insofern, geht, der, Unabhängige, Verwaltungssenat, in, Tirol, davon, aus, dass, die, dadurch, bedingte, weitere, Anhaltung, in, Haft, nicht, nur, in, Ansehung, des, § 76 Abs6 FPG, gedeckt, ist, sondern, vielmehr, auch, zur, Sicherung, der, raschen, Rückstellung, in, Zusammenhang, mit, einem, Vorgehen, nach, dem, Dublin II Abkommen, notwendig, erscheint
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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