TE UVS Tirol 2007/03/14 2007/21/0542-1

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn Dr. I. G., D-85117 Eitensheim (im Folgenden kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.09.2006, Zl VK-22208-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.09.2006, Zl VK-22208-2006, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

Tatzeit: 28.08.2006 um 14.32 Uhr

Tatort: Gemeinde Steinach, auf der Brennerbundesstraße B 182, bei km

24.200

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Anhänger, XY

 

1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger auf der B-182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d StVO iVm d. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000, Zahl 4-51/1-00, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" auf der B-182 Brenner Straße zwischen Strkm. 7,53 im Gemeindegebiet, Schönberg bis Strkm. 35,10 im Gemeindegebiet von Gries nicht beachtet, obwohl die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der zit. Verordnung fiel.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 52 lit a Z 6d StVO iVm der zitierten Verordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,-- unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird ausgeführt wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die obengenannte Straferkenntnis ergreife ich hiermit

Berufung.

Begründung:

Auf ein wesentliches Argument wird in Ihrer Begründung gar nicht eingegangen: Es wurde von mir mehrmals von offiziellen Stellen Auskunft über die Zulässigkeit der Befahrung der B182 Brennerstrasse mit Anhänger eingeholt - teils auf mein Betreiben, teils durch Verkehrskontrollen auf der B182. Zu zwei der mir gegenüber erteilten Auskünfte kann ich nähere Umstände angeben:

1. Wir sind an jenem 28.8.2006 nach der Kontrolle in Steinach um ca. 15.00 in Matrei am Brenner ein zweites Mal von der Gendarmerie kontrolliert worden. Der Beamte, der sich sicher ermitteln lässt, war mit uns der Auffassung, dass wir die B182 sehr wohl mit Anhänger befahren dürfen.

2. Ich habe am 31.8.06 um 8.22 (Tel.-Verbindungsnachweis) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angerufen und die in meinem ersten Schreiben erwähnte, zweifelsfreie Auskunft bekommen nämlich dass in meinem Fall die Befahrung der 8182 mit Anhänger zulässig ist.

 

Beide Aussagen bin ich nötigenfalls bereit, eidesstattlich zu versichern.

Nun ist Österreich zweifelsfrei ein Land, in dem sich der Bürger auf die Aussagen offiziell zuständiger Stellen verlassen können muss Dass beide genannten Auskünfte zeitlich nach dem 28.8.06 liegen, kann keine Rolle spielen. Zu den zeitlich davor liegenden Auskünften kann ich zwar keine genauen Details angeben, da sie allesamt länger zurückliegen - eidesstattlich versichern kann ich Sie bei Bedarf jedoch ebenfalls.

Ich bitte Sie nun wiederum, das Verfahren gegen mich einzustellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl VK-22208-2006, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2007/21/0542.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Gemeinde Steinach am  Brenner durch den Unterzeichneten. Bei der Gemeinde Steinach am Brenner konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Vater des Berufungswerbers, Herr A. G., tatsächlich Eigentümer einer Liegenschaft in Steinach am Brenner mit der Adresse XY ist. Es handelt sich hiebei um ein Wohnhaus.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Routinekontrolle durch die Polizeiinspektion Steinach am Brenner festgestellt. Bereits anlässlich der Anhaltung des Berufungswerbers mit seinem Pkw samt Anhänger hat sich der Berufungswerber damit verteidigt, dass seine Familie in 6150 Steinach am Brenner mit der Adresse XY ein Wohnhaus besitze. Der Berufungswerber führte auch weiter aus, dass er dort derzeit über keinen Wohnsitz verfüge, aber sicher berechtigt sei, mit dem Anhänger die Brennerstraße zu befahren. Er habe sich diesbezüglich bereits bei der Polizei und der zuständigen Behörde erkundigt.

 

Eine Nachfrage des Unterzeichneten bei der Gemeinde Steinach am Brenner hat ergeben, dass der Vater des Berufungswerbers tatsächlich über ein Wohnhaus unter der oben angegebenen Adresse in Steinach am Brenner verfügt bzw dessen Eigentümer ist.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die erkennende Behörde hegt keinen Zweifel daran, dass der Berufungswerber zum Wohnhaus seines Vaters zum Tatzeitpunkt zufahren wollte.

 

Die Lösung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich somit auf die Klärung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob der Berufungswerber bei der Fahrt zum Tatzeitpunkt unter die Ausnahmebestimmungen der im Spruch des angeführten Straferkenntnisses zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.02.2000 fällt oder nicht. Hiezu bedurfte es weder der Aufnahme weiterer Beweismittel, noch der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

 

Nach § 2 der zitierten Verordnung ist auf der B182 Brennerstraße ab Strkm. 7,530 der B182 Brennerstraße in der Gemeinde Schönberg bis Strkm. 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger in beiden Richtungen verfügt.

 

Nach § 4 der zitierten Verordnung sind vom Verbot nach § 2 ausgenommen:

 

a) Zu- und Abfahrten für Ladetätigkeiten.

Bei diesen Fahrten ist der überwiegende Teil der Ladung (51 Prozent), im unter § 2 angeführten Bereich abzuladen oder aufzunehmen. Der überwiegende Teil der Ladung hat jedoch mindestens 1.000 kg zu betragen.

b)

Ziel und Quellverkehr

c)

Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes und des Bundesheeres

d)

Fahrten mit Fahrzeugen, die Zustell- und Abholdienste im Bereich Stubaital durchführen, für den Abschnitt zwischen km 7,4 der B182 Brenner Straße und der Abzweigung der B183 Stubaitalstraße

e)

mit Fahrzeugen von Gästen der Campingplätze im Stubaital

f)

mit Fahrzeugen des Pannenhilfsdienstes und des Abschleppdienstes

g)

Lenker von Pkw und Kombinationskraftwagen mit Anhänger, die ihren ständigen Wohnsitz oder Firmenstandort im unter § 2 angeführten Bereich haben

 

Da es dem Berufungswerber gelungen ist, die Behörde davon zu überzeugen, dass er zum Hause seines Vaters in Steinach am Brenner, XY, zufahren wollte, kommt er in den Genuss der Ausnahmebestimmungen nach § 4 der zitierten Verordnung, auch wenn er über keinen ständigen Wohnsitz oder Firmenstandort im unter § 2 der zitierten Verordnung angeführten Bereich verfügt. Sinn und Zweck der zitierten Verordnung ist es, Pkws mit  Anhängern von der Brennerbundesstraße B182 auf die Brennerautobahn zu zwingen. Gedacht ist diese Verordnung jedoch nur für den Zweck der Regulierung des Transitverkehrs. Der Ziel- und Quellverkehr ist nach § 4b ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Da, es, dem Berufungswerber, gelungen, ist, die, Behörde, davon, zu, überzeugen, dass, er, zum Hause, seines Vaters, in Steinach am Brenner, zufahren, wollte, kommt, er, in den Genuss, der Ausnahmebestimmungen, nach § 4, der zitierten Verordnung, auch, wenn, er, über, keinen, ständigen Wohnsitz, oder, Firmenstandort, im, unter § 2, der zitierten, Verordnung, angeführten, Bereich, verfügt, Sinn und Zweck, der, zitierten, Verordnung, ist, es, Pkws, mit Anhängern, von, der, Brennerbundesstraße, B182, auf die Brennerautobahn, zu, zwingen, Gedacht, ist, diese, Verordnung, jedoch, nur, für, den,Zweck, der Regulierung, des Transitverkehrs, Der Ziel- und Quellverkehr, ist, nach § 4b, ausdrücklich, von, dieser, Verordnung, ausgenommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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