TE UVS Salzburg 2007/03/14 7/13768/5-2007th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Josef O. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 12.01.2007, Zahl 30308/369-46646-2006, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten

Folgendes vorgeworfen:

?Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: 10.10.2006, 09:35 Uhr

Ort der Begehung: Salzburg, Münchner Bundesstraße auf Höhe Nr. 50

Fahrzeug:  LKW, SL-.. (A)

 

Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Nähere Angaben: Es wurde festgestellt, dass die auf der Ladefläche transportierten KFZ-Ersatzteile nicht durch geeignete Mittel gegen seitliches Verrutschen gesichert waren.

 

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß §§ 102(1) iVm § 101(1) lit. e Kraftfahrgesetz

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:  § 134(1) Kraftfahrgesetz  Euro

 220,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  72 Stunden?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen

Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

 

?In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter, Josef O., durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter RA Dr. Klaus P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2007, GZ 30308/369-46646-2006, fristgerecht- das Straferkenntnis wurde RA Dr. Klaus P. zugestellt am 16.01.2007-nachstehende

BERUFUNG

an die zuständige Berufungsbehörde.

1.

Der Einschreiter beantragt der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Benachrichtigung des ausgewiesenen Rechtsvertreters zur Einstellung zu bringen.

2.

Zur Begründung dieses Rechtsmittel wird wie folgt ausgeführt:

2.1.

Konkret wird dem Einschreiter zur Last gelegt, er habe als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SL-.. am 10.10.2006, gegen 9.35 Uhr (Salzburg, Münchner Bundesstraße auf Höhe Nr. 50) in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, das; sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile der Ladung seien nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert gewesen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Es sei festgestellt worden, dass die auf der Ladefläche transportierten KFZ-Ersatzteile nicht durch geeignete Mittel gegen seitliches Verrutschen gesichert gewesen wären.

 

Der Einschreiter habe aus diesem Grund eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG zu verantworten.

2.2.

Das Straferkenntnis stützt sich lediglich auf die Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg, Verkehrsabteilung, vom 13.10.2006 und gibt im wesentlichen lediglich den Übertretungstext nach § 101 KFG an. Zwar meint die Behörde auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren verweisen zu können, tatsächlich liegen der erkennenden Behörde jedoch keine Beweisergebnisse vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass tatsächlich eine Übertretung wie vorgeworfen vorliegt.

2.3.

Das Straferkenntnis leidet an einem wesentlichen Mangel, da die erkennende Behörde den für die Verwaltungsübertretung wesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Angegeben ist lediglich der Übertretungstext und wird pauschal auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des meldungslegenden Beamten verwiesen und zwar mit der Begründung, dass den Angaben eines "geschulten und unter Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganes zu folgen sei, da dieses durchaus in der Lage sei, über den Zustand der Ladung bzw. deren Sicherung mit Sicherheit Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben machen kann". Ob der Tatbestand aus der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung tatsächlich erfüllt wurde, ergibt sich aber aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Das Straferkenntnis leidet somit an einem wesentlichen Mangel, da der für die Verwaltungsübertretung relevante Sachverhalt weder aus dem bisherigen Verfahren noch aus dem Erkenntnis selbst zu entnehmen ist.

2.4.

Der Einschreiter hat bereits in der Stellungnahme vom 11. 12.2006 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des meldungslegenden Beamten KI F. beantragt. Diesem Beweisantrag ist die erkennende Behörde ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ersetzt die Anzeige des meldungslegenden Beamten nicht dessen zeugenschaftliche Einvernahme, wobei die erkennende Behörde eben in keiner Weise im Straferkenntnis begründet hat, aus welchem Grund dem Beweisantrag nicht nachzukommen war. Auch diesbezüglich unterliegt das vorliegende Straferkenntnis einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel.

2.5.

Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass die Behauptung der erkennenden Behörde, die Ladung sei nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen, die den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, schlicht und einfach falsch ist. Die erkennende Behörde hat in keiner Weise Sachverhaltsfeststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass die betreffenden KFZ-Ersatzteile die Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - und zwar über den Rahmen der Geringfügigkeit hinaus - verändern hätten können. Es ist vollkommen unzureichend, dass pauschal auf die Wahrnehmungen des meldungslegenden Beamten verwiesen wird, ohne diese Wahrnehmungen auch nur festzustellen. Tatsächlich liegen der erkennenden Behörde keine Beweisergebnisse vor, die die vorgeworfene Verwaltungsübertretung rechtfertigen könnten. Die transportierten KFZ-Ersatzteile konnten eben nicht durch seitliches Verrutschen die Lage über die Grenze der Geringfügigkeit hinaus verändern. Insbesondere gibt es auch keine Sachverhaltsfeststellung dazu, dass durch die transportierten KFZ-Ersatzteile eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben gewesen sei.

3.

Es zeigt sich somit, dass das gegenständliche Straferkenntnis an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet. Die erkennende Behörde hat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und unterliegt weiters einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Einschreiter ist somit nicht gerechtfertigt. Ausführungen weiterer Gründe zu dieser Berufung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Das Straferkenntnis ist zu Unrecht erlassen worden und wiederholt sohin der Einschreiter seinen

ANTRAG

der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Benachrichtigung des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Einschreiters zur Einstellung zu bringen.?

In der Sache fand am 1.3.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Meldungsleger RevInsp. Herbert D. sowie der vom Beschuldigten namhaft gemachte Disponent Gerhard P. als Zeugen einvernommen.

 

Der Meldungsleger gab an, sich an die damalige Amtshandlung nicht mehr erinnern zu können. Er habe auch keine gespeicherten Fotos, die üblicherweise bei solchen Sachverhaltsaufnahmen angefertigt werden, mehr finden können. Nach seinem Anzeigetext gehe er davon aus, dass die Kfz-Ersatzteile in der Mitte der Ladefläche gelegen seien und in der Kurve möglicherweise hätten verrutschen können. Dass dadurch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben gewesen sei, habe er aber nicht festgehalten.

 

Der Zeuge P. gab an, Disponent bei der Firma des Beschuldigten zu sein. Der Beschuldigte sei nach der Beanstandung durch die Polizei direkt in die Firma gefahren. Er habe dort die beanstandete Ladung begutachtet. Am Lkw (12-Tonner) habe sich eine Palette im Ausmaß von 1,90 x 2,20 m, auf der zusammengeklappte Kartons transportiert wurden, befunden. Diese Palette sei so situiert gewesen, dass sie an den Seitenwänden des Lkws angestanden sei.

 

Der Zeuge D. gab dazu an, dass wenn er die Ladung, so wie vom Zeugen P. geschildert, vorgefunden hätte, die Anzeige so nicht erstattet hätte. Es handle sich offensichtlich um einen anderen Vorfall.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Der Beschuldigte moniert in seinem Berufungsvorbringen im Wesentlichen unzureichende Sachverhaltsfeststellungen. Damit ist er im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, d.h. die Tat ist im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das vorliegende Delikt gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG verlangt im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. Es muss sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten.

 

Im vorliegenden Tatvorwurf, der die gleich lautenden Feststellungen in der zugrunde liegenden Anzeige übernimmt, ist im Wesentlichen der Gesetzestext zitiert und zur Verwahrung der Ladung nur festgehalten, dass die auf der Ladefläche transportierten Kfz-Ersatzteile nicht durch geeignete Mittel gegen seitliches Verrutschen gesichert waren. Wie diese Kfz-Ersatzteile damals konkret auf der Ladefläche verwahrt waren, welchen Abstand sie etwa zu den Seitenwänden oder gegeneinander eingehalten haben, wurde nicht festgestellt. Der Meldungsleger konnte dies auch in der Berufungsverhandlung nicht ausreichend präzisieren (bzw. durch ein Beweisfoto ersichtlich machen). Aus den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen ist daher auch für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, worin konkret die Beeinträchtigung und Gefährdung durch die beanstandete Ladung gelegen ist.

 

Die vorliegend vorgeworfene Tat entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und war eine nachträgliche Präzisierung bzw. Konkretisierung der Tat nicht mehr möglich.

Der Berufung war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen..

Schlagworte
Ausreichende Sachverhaltsfeststellungen, Verwahrung der Ladung, Zitierung des Gesetzestextes, Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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