TE UVS Tirol 2007/03/26 2007/26/0555-6

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn V. L., XY-Straße 10a, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.01.2007, Zl VK-12899-2006, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.01.2007, Zl VK-12899-2006, wurde Herrn V. L., S., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.11.2006 um 17.08 Uhr

Tatort: Innsbruck, auf der Maria-Theresien-Straße auf Höhe des

dortigen Sporthauses Okay

Fahrzeug: PKW, behördliches Kennzeichen: XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel: ausgenommen Haltestelle für Christkindlzug vom 20.11.2006 bis zum 23.12.2006 jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr ? Abschleppzone? abgestellt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit. eine Geldstrafe von Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

 

Dagegen hat Herr V. L. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin bemängelt, dass sich die Polizei nicht davon überzeugt habe, wo der Beginn der verordneten 25 Meter langen Halteverbotszone war. Dies wäre aber aus seiner Sicht schon deshalb erforderlich gewesen, weil das ?Beginn-Verbotsschild? vor dem Sporthaus Okay nicht wie später mit Steinen beschwert gewesen sei und dritte Personen es daher immer wieder verschoben hätten. Bei einer entsprechenden Nachprüfung wäre nach Meinung des Berufungswerbers leicht festzustellen gewesen, dass sein Fahrzeug niemals im Halteverbot gestanden hat.

Mit dem Rechtsmittel hat der Berufungswerber auch verschiedene Lichtbilder vorgelegt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde der erstinstanzliche Akt eingesehen und wurden der Berufungswerber und die Zeugin I. L. zum Sachverhalt befragt. Weiters wurden Kopien der der Bestrafung zugrunde gelegten Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.11.2006, Zl II-SV-2415/2006, sowie des im Zusammenhang mit der gegenständlich erfolgten Abschleppung angefertigten Berichtes eingeholt. Ebenfalls eingeholt wurden die vom Abschleppunternehmen angefertigten Lichtbilder bzw wurde das Abschleppunternehmen um eine ergänzende Stellungnahme ersucht.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.11.2006, Zl II-SV-2415/2006, wurde gemäß §§ 43 Abs 1 lit b und 94d StVO folgende Verkehrsregelung getroffen:

 

?Halten und Parken verboten? (§ 52 Z 13b StVO)

-

ausgenommen Haltestelle für ?Christkindlzug

-

Abschleppzone (§ 54 Z 5 lit j StVO) ?

 

Maria-Theresien-Straße: ostseitig, im Bereich des Sporthauses ?Okay?, auf eine Länge von 25 m.

 

Diese Verkehrsmaßnahme gilt vom 20.11.2006 bis zum 23.12.2006, jeweils von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

 

Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden hierdurch zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt.?

 

Die betreffende Verordnung wurde durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen kundgemacht.

 

Am 25.11.2006 um ca 16.45 Uhr hat Herr V. L. den PKW mit dem Kennzeichen XY vor dem Sporthaus ?Okay? abgestellt. Herr L. hat den PKW dabei so geparkt, dass sich dieser zur Gänze außerhalb des durch die vorerwähnten mobilen Straßenverkehrszeichen abgegrenzten Halte- und Parkverbotsbereiches befunden hat. Anschließend hat Herr Ladstätter mit seiner Ehegattin einen ca 1-stündigen Spaziergang durch die Stadt unternommen.

 

Nach dem Abstellen des Fahrzeuges wurde das mobile Verkehrszeichen am Beginn des Halte- und Parkverbotsbereiches von einer unbekannten Person in südliche Richtung verschoben, sodass der Standort des PKWs XY nunmehr zumindest teilweise innerhalb des Verbotsbereiches war. Aus diesem Grund wurde in weiterer Folge die Abschleppung des betreffenden Fahrzeuges veranlasst.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt der zitierten Verordnung ergeben sich aus der vom Stadtmagistrat Innsbruck übermittelten Kopie derselben.

 

Dass die Verordnung jedenfalls am 25.11.2006 durch mobile Verkehrszeichen kundgemacht war, ergibt sich aus dem vom Abschleppunternehmen Mussmann zur Verfügung gestellten Lichtbild. Auf diesem Lichtbild, welches auskunftsgemäß vor Beginn der Abschleppung angefertigt worden ist, ist das mobile Verkehrszeichen, mit welchem der Beginn des Halte- und Parkverbotsbereiches gekennzeichnet worden ist, ersichtlich. Außerdem hat der Berufungswerber noch am Tattag und dann vier Tage später Lichtbilder von den betreffenden Verkehrszeichen hergestellt. Auch auf diesen Lichtbildern sind die mobilen Verkehrszeichen erkennbar. Dabei fällt auf, dass die Verkehrszeichen am 29.11.2006 mit Steinen beschwert waren. Auf dem vom Abschleppunternehmen hergestellten Lichtbild sind solche Beschwerungen nicht erkennbar.

 

Dass Herr V. L. den PKW mit dem Kennzeichen XY am 25.11.2006 um ca

16.45 Uhr vor dem Sporthaus ?Okay? abgestellt hat, hat dieser selbst angegeben.

Aufgrund der Angaben des Berufungswerbers, aber insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin I. L. ist die Berufungsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass Herr L. den PKW dabei außerhalb des durch die mobilen Verkehrszeichen begrenzten Halte- und Parkverbotsbereiches abgestellt hat. Die Zeugin I. L. hat bei ihrer Einvernahme einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat sehr lebensnah geschildert, dass der betreffende Abstellplatz gerade frei geworden sei, dass sie zunächst Zweifel gehabt habe, ob der Platz ausreiche und dass sie bei einer Überprüfung dann habe feststellen können, dass das Fahrzeug zur Gänze außerhalb des Halte- und Parkverbotsbereiches steht. Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser Angaben, die die Zeugen nach ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemacht hat, anzuzweifeln. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass ein Fahrzeuglenker, der am ersten Weihnachtseinkaufwochenende noch während der Geschäftszeit sein Fahrzeug im Innenstadtbereich für längere Zeit innerhalb einer ausgewiesenen Abschleppzone abstellt, nahezu zwangsläufig damit rechnen muss, dass das Fahrzeug auch tatsächlich abgeschleppt wird. Sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugin I. L. haben angegeben, dass sie keine dringlichen Erledigungen zu machen hatten, sondern lediglich einen Spaziergang durch die Stadt unternommen haben. Weshalb sie unter diesen Voraussetzungen das erhebliche ?Risiko? hätten eingehen sollen, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird, ist für die Berufungsbehörde nicht erklärbar. Schlussendlich konnte auch die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers zu keiner anderen Beurteilung führen. Dieser hat das Abstellen des Fahrzeuges nicht beobachtet. Damit kann er auch keine Angaben dazu machen, wo die Verkehrszeichen zu diesem Zeitpunkt positioniert waren. Wenn er dennoch den Verdacht äußert, dass es sich bei den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, weil ein Verschieben der Ta

feln um eine ganze Autolänge unwahrscheinlich sei, kann dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin I. L. nicht erschüttert werden. Auch ein Verschieben mobiler Verkehrszeichen um eine Autolänge ist nicht auszuschließen, insbesondere wenn diese ? wie im Tatzeitpunkt offenkundig noch der Fall - nicht beschwert sind, wobei aber auch das Auflegen von Steinen, wie dies am Lichtbild vom 29.11.2006 ersichtlich ist, ein Verrücken der Verkehrszeichen nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht wesentlich erschwert hat. Dass das betreffende Verkehrszeichen immer wieder verschoben worden ist, hat im Übrigen auch der Meldungsleger angegeben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf dem Lichtbild, welches vor der Abschleppung angefertigt worden ist, das Verbotszeichen nicht auf Höhe des Fahrzeughecks steht. Auskunftsgemäß wurde das Lichtbild vor Beginn des Abschleppvorganges aufgenommen. Die Firma M. hat ein Umstellen des mobilen Verkehrszeichens durch ihren Bediensteten ausgeschlossen.

 

Nachdem sich das Fahrzeug bei der Abschleppung zumindest teilweise innerhalb des Halte- und Parkverbotsbereiches befunden hat, ist dies für die Berufungsbehörde im Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben der Zeugin I. L. zum Abstellvorgang nur damit erklärbar, dass das mobile Verkehrszeichen am Beginn des Verbotsbereiches nach Abstellen des Fahrzeuges von einer unbekannten Person in südliche Richtung verrückt worden ist.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

?1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 24

Halte- und Parkverbote

....

(1) Das Halten und Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

....

 

§ 52

Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

 

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

13b. ?HALTEN UND PARKEN VERBOTEN?

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel ?ANFANG? den Beginn und mit der Zusatztafel ?ENDE? das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift ?AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE? zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift ?AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT?zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen scheidet eine Bestrafung des Berufungswerbers nach Ansicht der Berufungsbehörde aus.

 

Dieser hat das Fahrzeug außerhalb des durch Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13b StVO begrenzten Halte- und Parkverbotsbereiches abgestellt. Dass das Verkehrszeichen in der Folge verschoben und damit das betreffende Parken allenfalls rechtswidrig geworden ist, kann dem Berufungswerber nicht angelastet werden. Der Berufungswerber durfte sich darauf verlassen, dass er nicht gegen das in Rede stehende Halte- und Parkverbot verstößt, wenn er sein Fahrzeug außerhalb des durch die mobilen Verkehrszeichen abgegrenzten Bereiches abstellt. Die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen mittels derartiger Verkehrszeichen birgt zwar nahezu zwangsläufig die Gefahr in sich, dass diese lagemäßig verändert werden können, und zwar insbesondere dann, wenn sich deren Aufstellungsort ? wie im gegenständlichen Fall ? auf einem stark frequentierten Gehsteig im Stadtzentrum bzw im Eingangsbereich eines Kaufhauses befindet, dennoch kann von einem Fahrzeuglenker nicht verlangt werden, dass er etwa Erkundigungen oder Nachprüfungen anstellt, ob die Verkehrszeichen der Verordnung entsprechend positioniert sind.

 

Damit hat der Berufungswerber jedenfalls den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Wie sich aus § 5 VStG ergibt, reicht es für die Strafbarkeit eines Verhaltens aber nicht aus, dass es tatbestandsmäßig und rechtswidrig war, sondern muss den Täter auch ein Verschulden treffen. Mangels eines solchen Verschuldens des Berufungswerbers war der Berufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

Damit erübrigte sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches des Halte- und Parkverbotes in der betreffenden Verordnung dem § 43 Abs 1 StVO entsprochen hat, wo es heißt, das Verkehrsverbote etc. für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken festgelegt werden können.

Schlagworte
Aufgrund, der, getroffenen , Sachverhaltsfeststellungen, scheidet, eine, Bestrafung, des, Berufungswerbers, aus, Dieser, hat, das, Fahrzeug, außerhalb, des, durch, Verbotszeichen, nach, §52 lita Z13b StVO, begrenzten, Halte- und Parkverbotes, abgestellt, hat, Dass, das, Verkehrszeichen, in, der, Folge, verschoben, damit, das, betreffende, Parken, allenfalls, rechtswidrig, geworden, ist, kann, dem, Berufungswerber, nicht, angelastet, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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