TE UVS Steiermark 2007/04/03 30.18-5/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn F B, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät E und H, H 10, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20.12.2005, GZ.: 15.1 6211/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkt 1. - 12. und 15. mit der Maßgabe abgewiesen, als diese Spruchpunkte wie folgt neu gefasst werden: Sie haben als Obmann der Wassergenossenschaft R und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher nicht dafür Sorge getragen, dass Auflage Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03 eingehalten wurde. Auflage 2 lautet: Die Entnahme darf ein Maß von 40 l/s nicht überschreiten, d. h. es dürfen höchstens drei Pumpenanlagen gleichzeitig in Betrieb sein. Das genehmigte Maß der Wasserbenutzung (Wasserentnahme aus der Raab) von max. 40 l/s wurde im Bereich der Grundstücke 879, 889, 1006 und 1007 je KG W und Grundstücke Nr. 413 und 414, je KG D (Grundeigentümer J B) wie folgt überschritten: 1. Übertretung: Am 15.05.2005 von 19.30 Uhr bis 22.30 Uhr, wurden insgesamt 540.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 10 l/s überschritten. 2. Übertretung: Am 16.05.2005 von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr, wurden insgesamt 360.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 10 l/s überschritten. 3.

Übertretung: Am 16.05.2005 von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, wurden insgesamt 360.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 10 l/s überschritten. 4. Übertretung: Am 17.05.2005 von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr, wurden insgesamt 360.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 10 l/s überschritten. 5. Übertretung: Am 27.05.2005 von 20.30 Uhr bis 23.00 Uhr, wurden insgesamt 390.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 3,33 l/s überschritten. 6.

Übertretung: Am 28.05.2005 von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wurden insgesamt 450.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 1,66 l/s überschritten. 7. Übertretung: Am 29.05.2005 von 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr, wurden insgesamt 380.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 2,22 l/s überschritten. 8. Übertretung: Am 30.05.2005 von 05.30 Uhr bis 09.30 Uhr, wurden insgesamt 720.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 10 l/s überschritten. 9. Übertretung: Am 03.06.2005 von 19.30 Uhr bis

23.30 Uhr, wurden insgesamt 700.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 8,61 l/s überschritten. 10.

Übertretung: Am 04.06.2005 von 05.00 Uhr bis 08.00 Uhr, wurden insgesamt 500.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 6,29 l/s überschritten. 11. Übertretung: Am 18.06.2005 von 19.30 Uhr bis 23.30 Uhr, wurden insgesamt 610.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 2,36 l/s überschritten. 12. Übertretung: Am 19.06.2005 von 04.30 Uhr bis 08.00 Uhr, wurden insgesamt 590.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 6,82 l/s überschritten. 15. Übertretung: Am 22.06.2005 von 19.30 Uhr bis

21.30 Uhr, wurden insgesamt 350.000 l aus der Raab entnommen und somit die zulässige Entnahmemenge um 8,61 l/s überschritten. Durch diese Übertretungen wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs 1 VStG iVm § 137 Abs 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) iVm Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03. Gemäß § 19 VStG iVm § 137 Abs 2 Z 7 WRG werden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen verhängt: 1. Übertretung ? 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) 2. Übertretung ? 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) 3. Übertretung ? 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

4. Übertretung

? 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

5. Übertretung

? 60,00 (vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

6. Übertretung

? 30,00 (zwei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

7. Übertretung

? 40,00 (drei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

8. Übertretung

? 200,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

9. Übertretung

? 170,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

10. Übertretung

? 120,00 (acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

11. Übertretung

? 50,00 (vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

12. Übertretung

? 130,00 (acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

15. Übertretung

? 170,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Hinsichtlich der Spruchpunkte 13. und 14. wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich durch diese Entscheidung auf insgesamt ?

177,00. Dieser Betrag (insgesamt ? 1.947,00) ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Obmann der Wassergenossenschaft R und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nicht dafür Sorge getragen, dass Auflage Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03 eingehalten werde. Er habe es zu 15 verschiedenen Zeitpunkten zu verantworten, dass aus der Raab im Bereich der Grundstücke Nr. 879, 889, 1006 und 1007 je KG W und Grundstücke Nr. 413 und 414 je KG D von der Wassergenossenschaft Rdas genehmigte Maß der Wasserbenutzung von 40 l/s überschritten worden sei. Er habe dadurch § 9 VStG iVm § 137 Abs 2 Z 1 und 7 WRG iVm Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2004, GZ: 3.0-171/03, verletzt und wurden dem Berufungswerber 15 Geldstrafen im Gesamtausmaß von ? 6.238,00 sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass das gesamte Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange nach angefochten werde. Geltend gemacht werde unrichtige rechtliche Beurteilung sowie auch die festgelegte Strafhöhe. Dem Berufungswerber seien statt eines Deliktes insgesamt 15 Übertretungen zur Last gelegt worden und sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte von Anfang geständig gewesen sei. Der Berufungswerber habe nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen, sondern auch den Sachverhalt der Behörde selbst zur Kenntnis gebracht, da der gesamte Sachverhalt überhaupt nur aufgrund der vom Berufungswerber selbst geführten Betriebsbücher festgestellt worden sei. Er habe auch die Tathandlungen nicht absichtlich oder sonst vorsätzlich begangen, sondern würden die Übertretungen auf einen technischen Defekt beruhen, welcher an einer Anlage eines anderen Genossenschaftsmitgliedes aufgetreten sei. Die Übertretungen seien auch geringfügig, da die der Wassergenossenschaft zustehende Konsensmenge von 40 l/s über lediglich einige Stunden hinweg überschritten worden sei. Die Genossenschaft wäre an jedem einzelnen Tag berechtigt gewesen, ein Vielfaches der nunmehr insgesamt geahndeten Überschreitungsmengen zu entnehmen. Zudem habe zum Zeitpunkt der Entnahme ein guter Wasserstand in der Raab geherrscht und nicht etwa Wasserknappheit. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat habe daher keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen, es habe auch von der Witterung her überhaupt kein Anlass bestanden, absichtlich höhere Mengen zu entnehmen. Die Behörde hätte sich bei der Bemessung in seinen Strafen nicht nur an der entnommenen Wassermenge orientieren dürfen, sondern auch die Umstände, wie es zu dieser Entnahme gekommen sei, ins Kalkül ziehen müssen. Die Ursache für die Überschreitung der Konsensmenge sei ein defekter Fliehkraftregler an der Pumpe des Wassergenossenschaftsmitgliedes J B gewesen, welcher - unbemerkt - über den gesamten Deliktszeitraum vom 15.05.2005 bis 22.06.2005 defekt gewesen sei. An der zugestandenen Übertretung vorwerfbar sei allenfalls die Tatsache, dass der Berufungswerber die Eintragungen der Mitglieder ins Wasserbuch nicht unverzüglich auf den letzten Sekundenliter genau hin nachgerechnet habe, wodurch die erhöhte Entnahmemenge eben erst nach rund einem Monat aufgefallen sei. Trotz all dieser Gründe habe es die Behörde für angemessen und richtig erachtet, eine Geldstrafe von insgesamt ?

6.238,00 über den Berufungswerber zu verhängen. Hätte die Behörde die oben angeführten Milderungsgründe beachtet, so hätte sie rechtsrichtig zu einem weitaus geringeren Strausmaß gelangen müssen, so sie es angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht überhaupt bei einer Ermahnung bewenden hätte lassen können. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51 e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, für welche die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Diese hat am 05.04.2006 stattgefunden, wobei als Zeugen J B und DI R M sowie der Berufungswerber einvernommen wurden. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung iVm dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Weiz geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.05.2004, GZ: 3.0-171/03, wurde der Wassergenossenschaft R die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Nutzwasser aus der Raab im Ausmaß von max. 40 l/s, von der Gemeinde M an der R (O) flussabwärts bis zur Bezirksgrenze nach F, zum Zweck der Bewässerung von landwirtschaftlichen Sonderkulturen der Wassergenossenschaft R (Erdbeeren, Chinakohl, Baumschule) mittels Rainstar und Rainboy Beregnung bzw. einer Standrohrberegnung, befristet bis zum 31.12.2005 erteilt. In diesem Bescheid wurden verschiedene Auflagen vorgeschrieben, wobei Auflage 2, wie schon der Spruch des Bescheides vorsieht bzw. vorschreibt, dass die Entnahme ein Maß von 40 l/s nicht überschreiten darf, d. h. es dürfen höchstens drei Pumpenanlagen gleichzeitig in Betrieb sein. Weiters wurde der Wassergenossenschaft R vorgeschrieben, dass eine Wasserentnahme aus der Raab erst ab einem Pegelstand von 130 cm am Pegel St. Ruprecht erfolgen darf (Auflage 1) und dass ein Betriebsbuch zu führen ist, in dem Datum, Uhrzeit, beregnete Fläche, Beregnungsanlage, Pegelstand, Zählerstände und Entnahmemengen aufgezeichnet werden (Auflage 3). Ebenfalls wurde vorgeschrieben, dass jede Entnahmepumpe mit einem geeichten Wasserzähler zu versehen ist (Auflage 4). Im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde das Betriebsbuch, welches gemäß Auflage 3. des Bewilligungsbescheides zu führen ist, dem wasserbautechnischen Sachverständigen der Baubezirksleitung Graz-Umgebung zur Auswertung vorgelegt. Der wasserbautechnische Sachverständige DI Maier kam in seiner Stellungnahme vom 17.08.2005 nach Durchsicht des Betriebsbuches für den Zeitraum Mai und Juni 2005 zusammenfassend zum Schluss, dass zwar der Pegelstand von 130 cm gemäß Auflage 1 des Bewilligungsbescheides eingehalten wurde, jedoch, dass im Zuge der mehrfach überschrittenen Entnahmemenge bei der Entnahme J B eine offensichtliche Überschreitung des Konsensmaßes von 40 l/s vorlag. In der Stellungnahme wurden die Entnahmetage, an welchen das Konsensmaß von 40 l/s überschritten wurde, angeführt, jedoch nur die im Gesamten (von allen Genossenschaftsmitgliedern) zuviel entnommene Wassermenge dargestellt. Eine Berechnung nach Liter pro Sekunde im Entnahmezeitraum erfolgte nicht. Das Gutachten wurde in weiterer Folge nach Einleitung eines Strafverfahrens der Wassergenossenschaft R zur Kenntnis gebracht. Die von der erstinstanzlichen Behörde berechneten und dem Berufungswerber vorgehaltenen Mengen hinsichtlich Liter pro Sekunde waren jedoch unrichtig. Die Behörde hat nämlich fälschlicherweise die in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen angeführte Gesamtwassermenge, welche das Konsensmaß im jeweiligen Zeitraum überstieg, durch 86.400 Sekunden dividiert. Diese Berechnung ist völlig verfehlt, ändert jedoch nichts am Tatvorwurf hinsichtlich der Übertretungen 1. - 12. und 15., da in diesen Fällen das Konsensmaß von 40 l/s und somit Auflage 2. jedenfalls deutlich überschritten wurde. Eine Auswertung des Betriebsbuches durch die Berufungsbehörde hat daher Folgendes ergeben: 15.05., Gesamtentnahme 540 m3 im Zeitraum von 19.30 Uhr - 22.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 50 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 108.000 l. (Übertretung 1.) 16.05., Gesamtentnahme 360 m3 im Zeitraum von 06.00 Uhr - 08.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 50 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 72.000 l. (Übertretung 2.) 16.05., Gesamtentnahme 360 m3 im Zeitraum von 20.00 Uhr - 22.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 50 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 72.000 l. (Übertretung 3.) 17.05., Gesamtentnahme 360 m3 im Zeitraum von 06.00 Uhr - 08.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 50 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 72.000 l. (Übertretung 4.) 27.05., Gesamtentnahme 390 m3 im Zeitraum von 20.30 Uhr - 23.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 43,33 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 29.970 l. (Übertretung 5.) 28.05., Gesamtentnahme 450 m3 im Zeitraum von 20.00 Uhr - 23.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 41,66 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 17.928 l. (Übertretung 6.) 29.05., Gesamtentnahme 380 m3 im Zeitraum von 21.00 Uhr - 23.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 42,22 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 19.980 l. (Übertretung 7.) 30.05., Gesamtentnahme 720 m3 im Zeitraum von 05.30 Uhr - 09.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 50 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 144.000 l. (Übertretung 8.) 03.06., Gesamtentnahme 700 m3 im Zeitraum von 19.30 Uhr - 23.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 48,61 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 123.984 l. (Übertretung 9.) 04.06., Gesamtentnahme 500 m3 im Zeitraum von 05.00 Uhr - 08.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 46,49 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 67.932 l. (Übertretung 10.) 18.06., Gesamtentnahme 610 m3 im Zeitraum von 19.30 Uhr - 23.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 42,36 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 33.984 l. (Übertretung 11.) 19.06., Gesamtentnahme 590 m3 im Zeitraum von 04.30 Uhr - 08.00 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 46,82 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 85.932 l. (Übertretung 12.) Diesbezüglich konnte keine Überschreitung der Menge von 40 l/s festgestellt werden. Es wurde am 19.06. 37,03 l/s entnommen, am 20.06. 37,96 l/s. (Übertretung 13. und 14.) 23.06., Gesamtentnahme 350 m3 im Zeitraum von 19.30 Uhr - 21.30 Uhr: Dies ergibt eine durchschnittliche Entnahme über diesen Zeitraum von 48,61 l/s sowie eine zuviel entnommene Wassermenge von 61.992 l. (Übertretung 15.) Bei der mündlichen Verhandlung am 05.04.2006 führte der Berufungswerber bei seiner Befragung aus, dass er im Jahr 2005 Obmann der Wassergenossenschaft R gewesen sei. Diese bestehe aus 13 Mitgliedern und habe den Zweck, die Bewässerung für landwirtschaftliche Spezialkulturen durch Wasserentnahme aus der Raab zu gewährleisten. Das Betriebsbuch werde so geführt, dass jedes einzelne Genossenschaftsmitglied einen Vordruck bekommt, auf dem sämtliche Daten gemäß Auflage 3 des Bewilligungsbescheides aufgedruckt sind und habe das Mitglied jeweils die erforderlichen Eintragungen zu machen. Diese Blätter würden von ihm einmal im Jahr eingesammelt und ausgewertet werden. Weiters werde er von jedem Mitglied telefonisch verständigt, wenn eine Bewässerung erfolgen soll. Es sei jedes Genossenschaftsmitglied verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Pumpe den Pegelstand zu kontrollieren. Die Erdbeerenbauern, welche mit Standrohrberegnung bewässern, seien angewiesen worden, immer nur eine Pumpe in Betrieb zu nehmen, da diese Pumpen beträchtlich höhere Förderleistungen als 13 l/s haben können. An diese Vorgaben hätte sich offensichtlich die Mitglieder teilweise nicht gehalten. Die Pumpen für die Standrohrberegnung seien mit Fliehkraftreglern ausgestattet, durch welche die Umdrehungen der Pumpe ablesbar sind. Eine Leistung hinsichtlich Liter pro Sekunde sei diesen Fliehkraftreglern nicht zu entnehmen, dies könne nur durch den Wasserzähler insofern festgestellt werden, dass die entnommene Wassermenge durch die Zeitdauer dividiert wird. Die Genossenschaftsmitglieder seien jedoch nicht angewiesen worden, die Einhaltung der Sekundenmenge rechnerisch zu überprüfen. Es sei vereinbart gewesen, dass sich die Genossenschaftsmitglieder gegenseitig absprechen, wenn Wasser entnommen wird. Dies sei jedoch offensichtlich nicht erfolgt, es sei auch keine Gesamtkontrolle der einzelnen Betriebsbuchblätter der einzelnen Wasserentnehmer erfolgt. Der Zeuge J B gab bei seiner Einvernahme an, dass die Entnahme des Wassers im gegenständlichen Zeitraum mittels einer Wasserpumpe erfolgt sei und diese Pumpe eine Förderleistung von max. 35 l/s habe. Weiters sei im Fall einer Entnahme bei der Entnahmeleitung ein Wasserzähler angebracht, welcher geeicht ist. Zur Gewährleistung der 40 l/s wurde vom Obmann die Anweisung erteilt, dass nur eine Standrohrberegnung in Betrieb sein dürfe, da ansonsten eine Überschreitung der Konsensmenge gegeben wäre. Weiters sei angewiesen worden, dass jede Beregnung dem Obmann zu melden ist. Seine Pumpe sei so eingestellt gewesen, dass schätzungsweise 30 l/s oder etwas mehr entnommen werden konnte. Eine Berechnung der von ihm aufgeschriebenen Wasserzählerdaten habe er nicht vorgenommen. Er habe jedoch die Daten im Betriebsbuch eingetragen, allerdings nicht die Wasserzähleranfangsdaten und die -enddaten, sondern lediglich die Differenz zwischen diesen. Später habe er dann feststellen müssen, dass die Fliehkraftregler seiner Pumpe defekt war, sodass der Motor selbstständig die Drehzahl erhöhte, wodurch zuviel Wasser entnommen worden sei. Der wasserbautechnische Sachverständige der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, DI Rene Maier, führte nach Erläuterung seiner wasserbautechnischen Stellungnahme vom 17.08.2005 ergänzend aus, dass er im August 2005 das Betriebsbuch der Wassergenossenschaft R zur Auswertung erhalten habe. Im Zuge dieser Betriebsbuchüberprüfung seien bescheidrelevante Parameter näher bewertet worden. Nach Durchsicht genannter Betriebsbuchblätter habe er festgestellt, dass bedingt durch die Überschreitung von Wasserentnahmemengen der Konsens von 40 l/s in manchen Zeiträumen überschritten worden sei. Grundlage dieser Bewertung seien im Konkreten Entnahmedatum, Zeitdauer der Entnahme, Zeitpunkt der Entnahme, Wasserzähleranfangsdaten und Wasserzählerendstandsdaten sowie Gesamtentnahme des einzelnen Mitgliedes gewesen. Zusammengefasst sei der Wasserrechtsbehörde in der Stellungnahme vom 17.08.2005 die über den Konsensmaß von 40 l/s hier die Gesamtentnahmemenge der Wassergenossenschaft R genannt worden (hinsichtlich Zeitpunkt und Gesamtentnahmemenge). Diese im Bericht angegebenen Gesamtentnahmemengen seien Mengen über dem 40 l/s Konsensmaß und würden letztendlich aus Einzelgesamtentnahmemengen und Zeitdauer jeweiliger zeitgleicher Entnahmen resultieren. Die von der Strafbehörde auf einer Seite im Strafakt ersichtlichen l/s-Mengen resultieren aus der überschrittenen Gesamtentnahmemenge über dem Konsensmaß von 40 l/s, bezogen auf den Tagesdurchschnitt (von 86.400 Sekunden) und würden quasi ein Tagesmittel bilden. Der Pegelstand von 130 cm gemäß Auflage 1. des Bewilligungsbescheides sei jedoch zu keinem Zeitpunkt unterschritten worden.

Beweiswürdigung: Die festgestellten Überschreitungen ergeben sich für die Berufungsbehörde eindeutig aus dem von der Wassergenossenschaft vorgelegten Betriebsbuch sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Zeugen DI Rene Maier. Auch der Berufungswerber bestreitet nicht, dass das Konsensmaß überschritten wurde. Der Berufungswerber als Obmann der Wassergenossenschaft R hat es verabsäumt, durch Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems zu gewährleisten, dass die Vorgaben des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25.05.2004 zuverlässig eingehalten werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Fliehkraftregler der Pumpe von J B defekt war, hätte durch eine entsprechende Kontrolle des Betriebsbuches leicht festgestellt werden können, dass zuviel Wasser entnommen wird. Bei der durch die Berufungsbehörde durchgeführten Berechnung wurde lediglich die von J B entnommene Wassermenge berücksichtigt, da dem Berufungswerber nur eine Wasserentnahme aus der Raab im Bereich der Grundstücke von J B vorgehalten wurde. Rechtliche

Beurteilung: Gemäß § 137 Abs 2 Z 7 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ?

14.530,00 zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21 a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht unbestrittenerweise fest, dass das Konsensmaß gemäß Auflage 2. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von 40 l/s überschritten wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte 13. und 14. wurde durch die Berechnung der Berufungsbehörde einwandfrei festgestellt, dass diesbezüglich eine Überschreitung nicht erfolgte und war daher das Verfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Berufungswerber diese Übertretungen nicht begangen hat. Eine entsprechende Korrektur des Spruches im Sinne des § 66 Abs 4 AVG konnte erfolgen, da es im Sinne des § 44 a VStG nur relevant ist, dass das Konsensmaß überschritten wurde. In welchem Ausmaß es überschritten wurde, ergibt sich durch eine einfache Berechnung aufgrund des vorliegenden Betriebsbuches, welches von der Wassergenossenschaft selbst erstellt und vorgelegt wurde. Dass die Berechnung falsch erfolgte, wurde dem Berufungswerber auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zur Kenntnis gebracht und bestand auch kein rechtliches Hindernis, nachträglich die Überschreitungsmengen neu festzulegen. Auch eine Konkretisierung des Tatzeitraumes war rechtlich möglich, da sämtliche Tatzeiträume aus dem von der Wassergenossenschaft selbst erstellten Betriebsbuch ersichtlich sind. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers wird auf § 9 Abs 1 VStG verwiesen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Diese verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen, unabhängig davon, ob diese auf das Gesetz oder einen sonstigen Rechtsakt zurückzuführen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof trifft einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, nur dann kein Verschulden, wenn er glaubhaft macht, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und der Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen. Der Berufungswerber hätte als Obmann der Genossenschaft durch ein effizientes Kontrollsystem dafür sorgen müssen, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides zur Gänze eingehalten werden. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber in keiner Weise nachgekommen. Es wurde zwar offensichtlich sichergestellt, dass der Pegelstand der Raab vor jeder Wasserentnahme kontrolliert wird, es wurde, jedoch hinsichtlich des Konsensmaßes von 40 l/s unterlassen, Kontrollmaßnahmen zu setzen. Es wurde weder das Betriebsbuch vom Berufungswerber selbst überprüft, noch Genossenschaftsmitglieder angewiesen, die Einhaltung der Sekundenmengen rechnerisch zu überprüfen. Weiters ist im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in der Berufung das Kumulationsprinzip anzuwenden. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiernach macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleiche oder verschiedener Art - oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht hat. Es liegt weder ein fortgesetztes Delikt, noch ein Dauerdelikt vor, da im gegenständlichen Fall von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine Straftat anzulasten. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber die gegenständlichen Übertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten hat. Hinsichtlich der Strafbemessung war als erschwerend anzusehen, dass der Berufungswerber zumindest eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd war zu werten, dass die Übertretungen offensichtlich auf einen technischen Defekt zurückzuführen waren und der Berufungswerber sich seiner Übertretungen offensichtlich nicht bewusst war. Ebenfalls zugunsten des Berufungswerbers war zu berücksichtigen, dass der Pegelstand gemäß Auflage 1. immer eingehalten wurde und somit die öffentlichen Interessen nur in geringem Ausmaß geschädigt wurden. Es konnte daher unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers die Strafen - wie im Spruch ersichtlich - herabgesetzt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auflage Wasserentnahme Überschreitung Kumulation Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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