TE UVS Tirol 2007/04/06 2006/21/1923-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn F. S., XY-Straße 17, R. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.06.2006, Zl VK-6600-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 36,00, sohin Euro 7,20, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 22.02.2006 um 10.17 Uhr

Tatort: Innsbruck auf der Museumstraße auf Höhe der HNr 34

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY

 

1. Sie haben als Lenker im Bereich des Vorschriftszeichens ?HALTEN UND PARKEN VERBOTEN, ausgenommen Taxi? gehalten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 24 Abs 1 lit a StVO?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00, Ersatzarrest 12 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

 

?Sg Frau B.,

gegen diese Straferkenntnis erhebe ich Einspruch.

Begründung: siehe meinen Einspruch vom 28.03.2006 (Beilage Einspruch

vom 28.03.2006 + Zahlungsbeleg)?

 

Im seinerzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Berufungswerber am 28.03.2006 ausgeführt wie folgt:

 

?Gegen betreffende Strafverfügung erhebe ich Einspruch.

Begründung: Ich hatte für dieses Vergehen bereits von einer Politesse einen Strafzettel an der Scheibe. Als ich den Strafzettel heruntergenommen hatte kam kurz danach ein Polizist daher und begann mit einer Dame zu diskutieren die ebenfalls vorher an einer anderen Stelle einen Strafzettel erhalten hatte. Da ich zu dem Zeitpunkt noch ernste Herzprobleme hatte und vorher meinen Internisten besucht hatte, unterbrach ich den Polizisten in seinem Balzverhalten und fragte Ihn, ob er mir den Strafzettel nicht zurücknehmen könne, da mein Arztbesuch sehr dringend gewesen war - ich war bei dem Internisten Herrn Dr. F. R. direkt gegenüber (Telefon XY). Besagter Gesetzeshüter schien jedoch über den Abbruch seiner Unterhaltung erbost und wollte mich sofort nochmals bestrafen. Da ich aufgrund meines dringenden Arztbesuches kein Geld bei mir hatte, drohte er mit einer Anzeige, die er ja auch durchgeführt haben muss. Solche Exekutivorgane existieren mit großer Wahrscheinlichkeit nur in Österreich. Die Polizei dein Schutz und Helfer!?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl VK-6600-2006, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2006/21/1923.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.08.2006 wurde der Berufungswerber aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen und wurde er gleichzeitig auf die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung innerhalb von zwei Wochen hingewiesen. Dem Berufungswerber wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des  fristlosen Verstreichens der gesetzten Frist ohne weitere Beweisaufnahme das Beweisverfahren fortgeführt werden würde.

 

Das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.08.2006 wurde dem Berufungswerber am 24.08.2006 zugestellt. Das Datum ist dem im Akt einliegenden Rückschein des RSb-Briefes zu entnehmen.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Routinekontrolle durch einen Beamten der Verkehrsinspektion Innsbruck festgestellt. Vom Berufungswerber wird die Verwaltungsübertretung als solche gar nicht bestritten, der Berufungswerber beruft sich jedoch sozusagen auf einen ?Notstand?, weil er infolge von Herzproblemen seinen Internisten besucht hat und aufgrund seines dringenden Arztbesuches kein Geld mehr bei sich hatte.

 

Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers können keine getroffen werden, da Angaben hiezu trotz Aufforderung unterlassen worden sind.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.

 

Da die Verwaltungsübertretung als solche außer Streit steht, war lediglich zu klären, ob dem Berufungswerber sein Verhalten im Sinne eines Verschuldens zurechenbar ist oder nicht. Hiezu bedurfte es weder der Aufnahme weiterer Beweismittel, noch der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die jedoch trotz ausdrücklicher Belehrung nicht beantragt worden ist.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

 

Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich zum Tatzeitpunkt am Tatort seinen Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten, ausgenommen Taxi? gehalten hat. Die Verwaltungsübertretung als solche wird vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten. Der Berufungswerber beruft sich jedoch auf einen entschuldigenden Notstand, welcher im gegenständlichen Fall aber keinesfalls vorliegt. Dem Berufungswerber wäre es durchaus zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Im unmittelbaren Nahebereich des Tatortes befinden sich mehrere Tiefgaragen. Wenn der Berufungswerber noch in der Lage war, sein Fahrzeug sowohl zum Internisten zu bewegen, als auch wieder von dort wegzufahren, ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Herzprobleme derart akut gewesen sind, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, einen ordentlichen Parkplatz aufzusuchen; - andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber in einem fahruntüchtigen Zustand war und somit das Fahrzeug gar nicht hätte lenken können. Davon wird aber zugunsten des Berufungswerbers eben nicht ausgegangen.

 

Die Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber in tatsächlicher Hinsicht gegen das Halte- und Parkverbot verstoßen hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber gerade jenes Ausmaß an Verschulden zu vertreten hat, welche eben deliktstypisch ist.

 

Dem Berufungswerber ist daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Was nunmehr die Höhe der verhängten Strafe anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorgesehen ist. Die Erstbehörde hat somit den im Gesetz möglichen Strafrahmen gerade einmal mit 5 Prozent ausgeschöpft. Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wobei im gegenständlichen Fall von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist, kommt daher eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen. Die Bestrafung ist notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt  war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auf, Basis, der, getroffenen, Feststellungen, ist, davon, auszugehen, dass, der, Berufungswerber, tatsächlich, zum, Tatzeitpunkt, am, Tatort, seinen, Pkw, im, Bereich, des, Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten, ausgenommen Taxi?, gehalten, hat, Der, Berufungswerber, beruft, sich, jedoch, auf, einen, entschuldigenden, Notstand, welcher, im, gegenständlichen, Fall, aber, keinesfalls, vorliegt, Dem, Berufungswerber, wäre, es, durchaus, zumutbar, gewesen, sein, Fahrzeug, ordnungsgemäß, abzustellen, im, unmittelbaren, Nahbereich, des, Tatortes, befinden, sich, mehrere, Tiefgaragen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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