TE UVS Tirol 2007/04/10 2007/23/0143-5

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Veröffentlicht am 10.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn Mag. H. P. W. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.12.2006, Zahl S-13.177/06, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen er habe am 25.05.2006 um 16.12 Uhr in 6020 Innsbruck, auf der Egger-Lienz-Straße fahrend, 294,1 Meter östlich der Kreuzung Innrain ? Egger-Lienz-Straße in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wurde auf mehrere Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, wobei insbesondere gerügt wurde, dass sich die Behörde unzulässigerweise darauf berufen habe, dass davon auszugehen sei, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert gewesen sei, ohne dass es erforderlich gewesen wäre die Verwendungsbestimmungen der Herstellungsfirma beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen. Die Behörde habe grundsätzlich nicht von ungeprüften Sachverhalten auszugehen bzw solche anzunehmen, sondern sich mit konkreten Vorbringen als Rechtsmittelwerber inhaltlich vollständig und abschließend auseinander zu setzen und nach Maßgabe der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen Beweisanbote zu verfolgen. Unter Hinweis auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wurde konkret gerügt, dass offensichtlich keine ausreichend gesicherte Standposition, keine ausreichende Waagrechtposition, keine ausreichende Energiequelle und keine ausreichend Überprüfung des Messzielpunktes nach einer Betriebsdauer des Messgerätes von mehr als 1,5 Stunden sowie keine weitere ?0 km/h?-Messung durchgeführt worden seien. Aus diesem Grunde ergebe sich, dass die hier gegenständliche Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich des exakten Ergebnisses offenkundig fehlerhaft geraten sei. Aus diesem Grunde wurde die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

 

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens fanden am 27.02.2007 und am 23.03.2007 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde und nachfolgende Angaben machte:

 

Ich kann mich noch an einen Vorfall im späten Frühjahr letzten Jahres erinnern. Ich bin die Egger-Lienz-Straße in Richtung Autobahnauffahrt Innsbruck-West gefahren, als ich an einer Verkehrskreuzung, unmittelbar vor der Autobahnauffahrt von einem Polizeibeamten herausgewunken wurde. Ich weiß, dass ich zu jenem Zeitpunkt etwas zu schnell unterwegs war. Im Zuge der weiteren Verkehrskontrolle wurde mir vom Beamten erklärt, ich sei 93 km/h gefahren. Ich teilte ihm daraufhin mit, dass ich zwar wüsste, dass ich zu schnell gefahren sei, allerdings nicht 93 km/h. Der Beamte teilte mir dann mit, dass er eine Anzeige machen werde und als ich nach meinem Beruf befragt angegeben habe, dass ich Anwalt sei, sagte er zu mir, ich wisse dann eh, was ich im Verfahren alles einzuwenden habe. Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme habe ich dem Beamten auch mitgeteilt, dass ich mit Sicherheit nicht 93 km/h gefahren sei und hat der Beamte dann auf eine am Boden liegende Laserpistole gedeutet und mir mitgeteilt, dass er diesen Wert gemessen habe. Das Gesprächsklima war damals sehr freundlich und habe ich auch dem Grunde nach zugegeben, dass ich zu schnell gefahren bin, allerdings schließe ich eine gefahrene Geschwindigkeit von 93 km/h aus und habe ich dies auch dem Beamten mitgeteilt. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich das damals schon angab, aber jedenfalls ist auf selber Höhe neben mir ein weiteres Fahrzeug in die selbe Richtung gefahren. Ich kann mich auch noch erinnern, dass damals neben mir auf dem rechten Fahrstreifen ein rotes Auto gefahren ist. Ich kann mich noch erinnern, dass ich dieses rote Fahrzeug ungefähr auf der Mitte der Geraden überholt habe.

 

Weiters wurde auch jener Polizeibeamte als Zeuge vernommen, der die damalige Amtshandlung durchführte und machte dieser folgende Angaben:

 

Ich kann mich an gegenständliche Amtshandlung noch erinnern. Wir haben damals im Bereich der Autobahnauffahrt Innsbruck-West Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Ich war damals sowohl der Messbeamte als auch jener Beamte, der dann die Anhaltung und weitere Amtshandlung durchführte. Ich habe damals den Berufungswerber gemessen und ist dabei mein Kollege RI F. unmittelbar hinter mir gestanden. Die Messung erfolgt dergestalt, dass das Lasermessgerät auf einem Dreibeinstativ montiert ist und dass das Gerät dort mit einer Fixierschraube festgeschraubt werden kann. Nachdem ich den Berufungswerber gemessen habe, habe ich meinem Kollegen das Messergebnis gezeigt und ihm mitgeteilt, dass ich diesen aufhalten werde. Ich habe dann den Berufungswerber auch aufgehalten und die weitere Amtshandlung durchgeführt. Der Berufungswerber gab dann an, dem Grunde nach zu schnell gefahren zu sein, bestritt jedoch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß. Ich habe dem Berufungswerber dann auch mitgeteilt, dass die Überschreitung für ein Organmandat zu hoch sei und habe ich seine Daten aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass ich Anzeige erstatten werde. Im Anschluss daran habe ich dann die Amtshandlung beendet und ist der Berufungswerber dann weitergefahren.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass der Berufungswerber angab, dass zu jenem Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug neben ihm gefahren sei, so gebe ich an, dass ich es ausschließe, ein anderes Fahrzeug gemessen zu haben. Ich habe damals das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem Visierpunkt im Bereich des Kennzeichens angezielt und dann ein verwertbares Messergebnis erhalten. Bei der Messstrecke handelt es sich um eine ca 300 m lange Gerade und war zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers bereits mit freiem Auge als das deutlich schnellste erkennbar. Wobei ich nicht abstreiten möchte, dass neben dem Fahrzeug des Beschuldigten ein weiteres Fahrzeug gefahren ist. Auf Vorhalt des Messprotokolles, demzufolge unter Punkt 8. als ?weitere Beamten? lediglich RI H., ich und Insp. Ö. aufscheinen und der von mir angegebene RI Fuchs nicht, gebe ich an, dass ich das auch nicht erklären kann. Weiters kann ich auch nur darauf hinweisen, dass es sich um ein vorgegebenes Formular handelt und dass als Messorgan (E) lediglich RI S. angeführt ist, so gebe ich an, dass dies eben so ist. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass wir damals nur die aus Richtung Osten ankommenden Fahrzeuge gemessen haben und dass während der gesamten Verkehrskontrolle das Lasermessgerät nicht vom Standort wegbewegt wurde. Wir haben hiebei keine andere Fahrtrichtung gemessen und haben auch unseren Standort verlegt, sondern war das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgehend auf einem massiven Dreibein montiert.

 

Auf Nachfrage des Beschuldigten, dass ich damals bei der Amtshandlung auf ein am Boden liegendes Gerät mit einem elektronischen Display gezeigt habe, gebe ich an, dass ich dies ausschließe. Wenn ich gefragt werde, ob ich dem Berufungswerber damals das Display gezeigt habe, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr mit Sicherheit sagen kann. Wenn ich gefragt habe, ob an diesem Tag auch mein Kollege RI F. Messungen durchgeführt hat, so gebe ich an, dass ich dies nicht sagen kann, das weiß ich nicht. Ich habe an jenem Tag auch die Zielerfassungskontrolle mit dem verwendeten Messgerät durchgeführt und zwar weiß ich dies deshalb, weil ich mich noch erinnern kann, dass ich das Gerät aufgestellt habe. Wenn ich das Lasermessgerät aufstelle, dann messe ich zuerst mit einem Meterband die Entfernung zu einem Verkehrszeichen aus und messe dies dann mit der Laserpistole nach und muss ich hier der selbe Messwert bei einer Geschwindigkeit von 0 km/h ergeben. Danach erfolgt noch die Zielerfassungsprüfung und funktioniert dies so, dass ich mit gedrücktem Auslöser und die Laserpistole vor einem feststehenden Ziel hin und her bewege und jeweils bei Erfassen des Zieles sich der Signalton ändert. Diese Kontrollmessungen werden sowohl vertikal als auch horizontal durchgeführt. Erst nach Durchführung dieser Kontrollen kann ich mit meinem Lasermessgerät Verkehrsmessungen durchführen und ich kann mich auch noch erinnern, dass ich diese beiden Messungen gemacht habe. Die genaue Uhrzeit kann ich heute nicht mehr angeben, allerdings möchte ich hier auf das Messprotokoll verweisen. Diese Messung habe ich zu Beginn der Verkehrskontrollen durchgeführt und anschließend nicht mehr. Wir führen diese neuerlichen Messungen nur dann durch, wenn wir nachfolgend den Standort des Messgerätes verändern. Auf Vorhalt des Punktes 2 des Messprotokolles gebe ich an, dass dieser Selbsttest so funktioniert, dass ich alle halben Stunden kontrolliere, ob die Anzeigen noch vollständig funktionieren und mache ich dies auch am Anfang, wenn ich das Gerät in Bet

rieb nehme. Wir kontrollieren hiebei, ob allen Zahlen und alle digitalen ??? vollständig funktionieren. Dieser Selbsttest kann nur durch ein aktives Zutun ausgelöst werden und zwar muss man hiebei einen Knopf am Gerät drücken und leuchten dann alle Leuchtdioden gleichzeitig auf und bilden eine Serien von Achten mit Punkten dazwischen. Ich kann heute nicht angeben, wann ich Selbsttests durchgeführt habe, allerdings habe ich mit Sicherheit welche durchgeführt. Ich kann heute nicht angeben, ob ich diese nach 20 oder 30 Minuten gemacht habe, allerdings weiß ich, dass wir sie alle 30 Minuten machen müssen und halten wir diese Frist auch ein. Das heißt ich kann mich sehr wohl erinnern, dass ich Selbsttests durchgeführt habe. Lediglich kann ich heute die Zeit nicht mehr angeben. Bei jener Verkehrskontrolle hatten wir insgesamt nur dieses eine Lasermessgerät im Einsatz. Wenn mir vorgehalten wird, dass aufgrund des Messprotokolls 123 Fahrzeuge gemessen wurden, gebe ich an, dass ich das nicht ausschließen möchte. Ich kann heute nicht mehr angeben, wer an diesem Tag noch aller Messungen bei dieser Verkehrskontrolle durchgeführt hat, allerdings waren es mehr als im mir vorgelegten Messprotokoll stehen. Wenn ich nochmals gefragt werde, warum als Messorgan RI S. eingetragen ist, so gebe ich an, dass unser Formularvordruck eben nur einen Namen zulässt und damals dieser Kollege eingetragen wurde. Tatsächlich ist es allerdings so, dass mit diesem Gerät bei Verkehrskontrollen mehrere Beamte abwechselnd messen. Wenn mir die auf dem Messprotokoll angegebenen Namen vorgelesen werden, so gebe ich an, dass mir außer meinem Kollegen F. kein weiterer damals noch anwesender Kollege einfällt. Wenn ich gefragt werde, ob die Kontrollen jeweils um 15.30 Uhr, 16.00 Uhr und 16.30 Uhr durchgeführt wurden, so gebe ich an, dass ich das nicht sagen kann, da ich nicht durchgehend der Bediener dieses Gerätes war. Ich weiß noch, dass ich damals die Zielkontrolle auf ein Verkehrszeichen durchgeführt habe, von dem ich heute jedoch nicht mehr angeben ka

nn, in welcher Entfernung es steht. Ich kann heute nicht angeben, wann ich meine letzte Schulung für dieses Messgerät hatte. Weiters gebe ich nachfolgend an, dass das verwendete Gerät durchgehend verplombt ist. Ich kann heute mit Sicherheit angeben, dass alle auf diesem Gerät befindlichen Plomben unbeschädigt waren.

 

Abschließend wurde auch noch jener Polizeibeamte als Zeuge einvernommen, der das Messprotokoll des damaligen Einsatzes angefertigt hatte und machte dieser folgende Angaben:

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass es um Amtshandlung vom 25.05.2006 geht, gebe ich an, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Ich weiß zwar, dass ich dabei war, kann heute doch keine Details mehr angeben.

 

Üblicherweise ist es so, dass wir auf diesem Standort Kreuzung Egger-Lienz-Straße und Innrain öfters Geschwindigkeitsmessungen vornehmen. An jenem Tag waren wir offensichtlich mehrere Beamte und haben das Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt. Es nimmt dann einer der Beamten die Funktionsprüfungen vor. Dies ist die Display-Kontrolle, die Nullmessung und die Zielerfassungsüberprüfung. Es wird im Vorhinein immer ein Beamter festgelegt, der dann das Messprotokoll verfasst und war dies an jenem Tag ich. Das wusste ich bereits zu Beginn der Kontrollen.

 

Ich kann heute jedoch nicht mehr angeben, wer damals die Funktionsüberprüfung vorgenommen hat. Wenn ich der Protokollführer bin, bin vermutlich auch ich jener Beamte gewesen, der diese Kontrollen durchgeführt hat.

 

Wenn mir heute das Messprotokoll und insbesondere Punkt 2) hinsichtlich der Gerätefunktionskontrollen um 15.00 Uhr, 15.30 Uhr, 16.00 Uhr und 16.30 Uhr vorgehalten werden, so gebe ich an, dass wir üblicherweise diese Kontrollen alle halben Stunden machen. Wir machen sie nicht immer auf die Minute genau. Wenn mehrere Beamte messen, dann macht immer ein Beamter, der gerade daran denkt, diese Kontrollen.

 

Wenn ich heute gefragt werde, ob ich diese Kontrollen durchgeführt habe, so gebe ich an, dass ich das heute nicht mehr angeben kann.

 

Wenn ich üblicherweise als Schreiber eingeteilt bin, dann mache ich auch diese halbstündigen Gerätefunktionskontrollen. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mich an diese Amtshandlung nicht mehr erinnern kann und daher auch keine Angaben dazu machen kann. Üblicherweise ist es so, dass ich diese Kontrollen alle halben Stunden durchführe. Sollte ich jedoch gerade eine Amtshandlung haben, dann macht sie normalerweise ein Kollege, der gerade beim Geschwindigkeitsmessgerät steht.

 

Wenn ich gefragt werde, ob es noch ein anderes Protokoll als dieses hier gibt, sage ich nein, es gibt keine sonstigen Aufzeichnungen.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich im Messprotokoll alle anwesenden Beamten erfasse, so gebe ich an, dass ich dies versuche, aber ich weiß nicht, ob es mir immer gelingt. Wenn mir die Namen am Messprotokoll vorgehalten werden und weiters das in der Anzeige ein weiterer Beamter, RI F., aufscheint, so gebe ich an, dass dies sein kann. Ich versuche immer alle festzuhalten, aber das gelingt nicht immer. Üblicherweise ist es dann aus der Anzeige jeweils zu entnehmen, wer der Messbeamte war und wer die Amtshandlung durchgeführt hat.

 

Wenn ich gefragt werde, wie die Gerätefunktionskontrollen stattfinden, so ist das so, dass wir immer alle auf die Uhr schauen, wenn die Kontrollen beginnen und jeweils, wenn eine halbe Stunde um ist, führen wir diese Gerätefunktionskontrollen durch. Es kann dann auch sein, dass sie mehrfach durchgeführt wird, aber dies schadet nicht. Wobei die Uhrzeit auch insofern eine große Rolle spielt, da wir diese Uhrzeit auch auf jeden Organmandat angeben und daher schauen wir sehr oft auf die Uhr.

 

Wenn ich gefragt werde, wie ich die Zielerfassungskontrolle und die Nullmessung dort draußen vornehme, so gebe ich an, dass es dort ein Verkehrszeichen gibt. Ich kann jedoch heute nicht angeben, welches Verkehrszeichen dies ist. Wir stehen jedoch sehr häufig dort draußen. Wobei die Zielerfassungskontrolle nicht zwingend mit diesem Verkehrszeichen durchgeführt wird, sondern brauche ich nur ein Ziel. Ich kann heute nicht mehr angeben, was damals das konkrete Ziel war.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich vor der Nullmessung die Entfernung zum Verkehrszeichen ausmesse, so gebe ich an, dass ich das üblicherweise nicht tue.

 

Wenn mir vorgehalten wird, dass an jenem Tag der Kollege K. die Funktionskontrollen durchgeführt hat und vorher das Verkehrszeichen ausgemessen haben soll, so gebe ich an, dass ich mir das durchaus vorstellen kann. Der Kollege K. führt wesentlich mehr Geschwindigkeitsmessungen durch als ich.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich an jenem Tag gesehen habe, dass mein Kollege K. die Entfernung zu einem Verkehrszeichen ausgemessen hat, so gebe ich an, dass ich das nicht gesehen habe.

 

Das in diesem Verfahren vorliegende Messprotokoll wurde von mir nach Abschluss der Kontrollen auf der Dienststelle verfasst. Es werden hierbei alle handschriftlichen Aufzeichnungen von meinen Kollegen mir ausgefolgt und führe ich diese in diesem Messprotokoll zusammen.

 

Wenn ich gefragt werde, ob der Einsatzleiter GI E. U. auch bei diesem Einsatz dabei war, so gebe ich an, ja.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der einvernommenen Zeugen sowie der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Urkunden und Zeugeneinvernahmen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:

 

Am 25.05.2006 führten mehrere Polizeibeamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck Verkehrskontrollen im Bereich der Kreuzung Egger-Lienz-Straße ? Innrain durch. Zu diesem Zweck stellten sie gegen 15.00 Uhr ein Geschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, mit der Seriennummer 006578, auf einem Dreibein im Kreuzungsbereich auf und führte RI K. die erforderlichen Kontrollmessungen durch. Nachfolgend wurden bis 16.45 Uhr Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt. Dabei wurde das Messgerät von sechs Polizeibeamten abwechselnd benützt. Während der gesamten Kontrolldauer stand das Gerät am selben Standort und wurde nicht verlegt.

 

Gegen 16.12 Uhr wurde dann der Beschuldigte von RI K. mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h (Displayanzeige) gemessen und in weiterer Folge auch zur Anzeige gebracht.

 

Nach Abschluss der Messungen um 16.45 Uhr rückten die Beamten in ihre Dienststelle ein und wurden von RI S. von allen seinen Kollegen die Meldungen hinsichtlich der Organmandate bzw Anzeigen eingesammelt und erstellte dieser in weiterer Folge das Messprotokoll.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ließ sich zweifelsfrei feststellen, dass von RI K. vor Beginn der Messungen um 15.00 Uhr die notwendigen Kontrollmessungen durchgeführt worden sind. Es lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, ob halbstündige Kontrollmessungen durchgeführt wurden bzw von wem diese durchgeführt worden sind.

 

Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (Verwaltungsgerichtshof vom 02.03.1994, Zahl 93/03/0238).

 

Insofern hegt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol keine Bedenken, dass die durchgeführte Messung richtig und fehlerfrei durchgeführt worden ist.

 

Allerdings bringt der Berufungswerber richtigerweise vor, dass die Verwendungsbestimmungen für die einwandfreie Funktion des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers mehrere näher beschriebene Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde, sowie nach jedem Wechsel des Ausgangsortes, zur Überprüfung vorschreiben.

 

Entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens zu Zahl 43427/92, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 1/1993, Seite 81 folgende, gilt der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Durchführung der Kontrollen ist demnach eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig. Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung. Es kommt nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, dieses dient lediglich dem Zweck die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen ?zu belegen?), bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln (Verwaltungsgerichtshof vom 25.01.2002, Zahl 2001/02/0123).

 

Beim vorliegenden Sachverhalt ergibt es sich jedoch nunmehr, dass zwar die Kontrollmessungen zu Beginn der Messperiode feststellbar waren, jedoch nicht die halbstündigen Kontrollmessungen. Aus einer Zusammenschau der vorliegenden Zeugenaussagen ergibt es sich, dass das gegenständliche Messprotokoll erst nach Abschluss der Messtätigkeiten angefertigt wurde und dabei die Zeiten für die Kontrollmessungen jeweils im 30-minütigen Abstand, ab Beginn der Messungen, protokolliert wurden. Die tatsächliche Durchführung der Kontrollmessungen konnte jedoch nicht in ausreichender Weise nachvollzogen werden. Aus diesem Grunde ist in Anlehnung an die Verwendungsbestimmungen davon auszugehen, dass keine gültige Messung vorlag und das gegenständliche Messergebnis in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar ist.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Für die vorliegende Verwaltungsübertretung war das ausschließliche Beweismittel eine Geschwindigkeitsmessung, welche mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Seriennummer 6578 unter Missachtung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde und ist auf dieser Basis ein Verwaltungsstrafverfahren unzulässig und war daher spruchgemäß das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser, Bei, vorliegendem, Sachverhalt, ergibt, sich, dass, zwar, die, Kontrollmessungen, zu, Beginn, der, Messperiode, feststellbar, waren, jedoch, nicht, die, halbstündigen, Kontrollmessungen, Aus, einer, Zusammenschau, der, vorliegenden, Zeugenaussagen, ergibt, sich, dass, das gegenständliche, Messprotokoll, erst, nach, Abschluss, der, Messtätigkeiten, angefertigt, wurde, dabei, die, Zeiten, für, die, Kontrollmessungen, jeweils, in 30-minütigen, Abstand, ab, Beginn, der, Messungen, protokolliert, wurden, Die, tatsächliche, Durchführung, der, Kontrollmessungen, konnte, jedoch, nicht, in, ausreichender, Weise, nachvollzogen, werden, Aus, diesem, Grunde, ist, in, Anlehnung, an, die, Verwendungsbestimmungen, davon, auszugehen, dass, keine, gültige, Messung, vorlag, das, gegenständliche, Messergebnis, in, einem, Verwaltungsstrafverfahren, nicht, verwertbar, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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