TE UVS Tirol 2007/04/26 2006/19/2440-1

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung des Herrn G. S., F., vertreten durch Mag. M. T., Mag. A. F., Mag. M. S., Rechtsanwälte, XY-Strasse 21, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.08.2006, VK-11300-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt:

?Tatzeit: 19.04.2006 von 11.55 bis 12.45 Uhr

Tatort: Fulpmes in der Serlesstraße vor der HNr 2

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY

1. Sie haben als Lenker im Bereich des Vorschriftszeichen ?PARKEN VERBOTEN? geparkt.?

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 20.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgehe, auf welcher Art der Kundmachung das Parkverbot gründe. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides müsse sich die Art der Kundmachung des Halteverbotes (Aufstellungsort) entnehmen lassen und sei auf die ausführliche Stellungnahme des Beschuldigten in keinster Weise eingegangen worden. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht auf der Gemeindestraße geparkt, sondern auf einem an die Gemeindestraße angrenzenden privaten Abstellplatz, der vom Bürgermeister der Gemeinde Fulpmes als zuständige Baubehörde ausdrücklich baugenehmigt worden sei und eine entsprechende Widmung aufweise. Ein Verstoß gegen das Vorschriftszeichen ?Parken verboten? sei von vorneherein nicht gegeben.

Eine konkrete Feststellung darüber, welche Übertretung der Beschuldigte tatsächlich gesetzt habe, sei nicht getätigt worden. Der Beschuldigte habe jedoch sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem ihm gehörenden Abstellplatz abgestellt. Wenn dadurch eine Situation entstehe, dass sein Fahrzeug dennoch einige Zentimeter, wie dies in der Anzeige festgestellt worden sei, in die Gemeindestraße hineinrage, stelle dies keinen Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit a StVO dar. Dabei könne die sonstige Rechtsprechung, wonach es auf das Ausmaß des Hineinragens in die Halteverbotszone nicht ankomme, auf den gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, da Voraussetzung hiefür sei, dass eine klare Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Parken festzumachen sei, insbesondere durch das Vorhandensein einer Bodenmarkierung, die die Grenze der erlaubten Parkfläche markiert. Eine derartige Bodenmarkierung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Übrigen würde eine schikanöse Rechtsauslegung zu Lasten des Beschuldigten vorliegen. Weiters werde die Rechtsgültigkeit der dem gegenständlichen Parkverbot zugrunde liegenden Verordnung in Zweifel gezogen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie in den Akt uvs-2006/19/2439.

 

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Am 19.04.2006 wurde aufgrund einer Anzeige von Herrn S. S. durch eine Außendienst-patrouille der Polizeiinspektion Fulpmes festgestellt, dass in der Zeit von 11.55 Uhr bis 12.45 Uhr in Fulpmes in der Serlesstraße vor dem Haus Nr 2 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY quer zur Fahrbahn bis knapp zur Hausmauer hin geparkt war, wobei festgestellt wurde, dass die hintere Stoßstange des PKWs ca 11 cm in die öffentliche Gemein-destraße ragte. Der Anzeiger S. S. hat die Anzeigeerstattung verlangt. Das Fahrzeug war dabei bis auf die vorerwähnten 11 cm der hinteren Stoßstange auf dem Privatgrund des Berufungswerbers abgestellt. Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern der Polizeiinspektion Fulpmes ergibt sich, dass mit einer weißen gestrichelten Bodenmarkierung der öffentliche Grund vom Privatgrund des Berufungswerbers abgetrennt ist, wobei aus den Lichtbildern erkennbar die hintere Stoßstange des PKWs des Berufungswerbers zwar über die weiße Markierungslinie ragt, jedoch die unmarkierte Fahrbahn von der Stoßstange noch nicht überragt wird. Die Örtlichkeiten zeigen sich dergestalt, dass durch die weiße Begrenzungslinie ein Grund-stücksteil erkennbar von der Fahrbahn abgetrennt ist, wobei - von der Fahrbahn aus gesehen - in diesem Bereich eine Grundfläche gegeben ist, die für ein Abstellen von ca 2 Fahrzeugen nebeneinander Platz bietet. Die Fahrzeuge müssen dabei so abgestellt werden, dass sie quer zur Fahrbahn stehen, wobei ? wiederum von der Fahrbahn aus betrachtet - die für ein Parken mögliche Fläche auf der einen, parallel zur Straße verlaufenden, Seite durch die Begrenzungslinie zur Fahrbahn hin und auf der anderen - gegenüberliegenden - Seite durch die Hausmauer abgegrenzt ist. Von der Fahrbahn aus gesehen links von dieser, von der Fahrbahn durch die Begrenzungslinie abgegrenzten, Fläche befindet sich am Ende der Hausmauer eine Abtrennung zum anderen Grundstück mit einer ein paar Zentimeter hohen, randsteinartigen Abgrenzung und sind daran anschließend weitere Steine, die offensichtlich ebenfalls eine Randbegrenzung zum Nachbargrundstück darstellen, ersichtlich. Auf der rechten Seite, von der Fahrbahn aus gesehen, wird die Fläche, die von zwei Fahrzeugen zum Parken genutzt werden kann, hingegen durch einen Hausvorsprung samt erkennbarer Treppe zum Hauseingang begrenzt, wobei dieser Hausvorsprung im rechten Winkel von der zuvor beschriebenen Hausmauer in Richtung Fahrbahn reicht. In beiden Verfahren ist dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen, dass Herr S. S. bereits mit Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde Fulpmes vom Juli 2004 mitgeteilt hat, dass er seinerzeit an die Gemeinde zur Straßenverbreiterung 34 m2 Grund habe abtreten müssen und er Probleme mit seinem Nachbarn, dem Berufungswerber, bezüglich des Parkens an der Straße gehabt habe, worauf hin er auf seine Kosten einen Straßenvermessungsplan, aus dem die Breite der Straße hervorgeht, habe anfertigen lassen. Zur korrekten Einhaltung der ?Park- und Straßenverkehrsordnung? habe der Bürgermeister der Gemeinde Fulpmes zugesagt, an der Grundgrenze der Straße eine Straßenbegrenzungslinie von der Gemeinde zu errichten und auch zu erhalten.

Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Fulpmes an den Berufungswerber G. S. zu entnehmen, wonach aufgrund eines Gemeinderats-beschlusses der Gemeinde Fulpmes die Kenntlichmachung der Grundgrenze durch eine Straßenmarkierung erfolgt sei und überdies Halte- und Parkverbotstafeln aufgestellt worden seien.

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhalts getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichen Verkehr, wonach als solche Straßen diejenigen gelten, die von jedermann und unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Gemäß § 24 Abs 3 lit a StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen im Bereich der Vorschriftszeichen ?Parken verboten? und ?Wechselseitiges Parkverbot? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten. Gemäß § 55 Abs 3 StVO 1960 sind Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten udgl, abzugrenzen (Begrenzungslinien), als unterbrochene Linien auszuführen.

Gemäß § 8 Abs 3 Bodenmarkierungsverordnung sind Begrenzungslinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.

Im gegenständlichen Fall war das Fahrzeug des Berufungswerbers mit der Front unmittelbar an der Hausmauer geparkt war und - wie festgestellt - lediglich mit der Stoßstange, sohin ca 11 cm in die Begrenzungslinie ragte, jedoch nicht über die Begrenzungslinie hinaus in den nicht markierten Bereich der Fahrbahn. Das Fahrzeug befand sich sohin auf jeden Fall zum weitaus überwiegenden Teil auf Privatgrund.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die vom Berufungswerber zum Parken benützte Grundfläche dem äußeren Anschein nach jedermann unter den gleichen Bedingungen zur Benützung freisteht. Insofern ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben und finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Anwendung.

Das gegenständliche Grundstück dient dem ruhenden Verkehr, nämlich offenkundig dem Parken vor dem Haus. Irgendwelche Abschrankungen oder sonstige Kennzeichnungen, mit denen auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hingewiesen wird, sind aus den Lichtbildern nicht erkennbar.

Dennoch kommt der Berufung Berechtigung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mit Erkenntnis vom 14.12.1988, 88/02/0083, ausgesprochen, dass es nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 auf das Ausmaß des Hineinragens in die Halteverbotszone nicht ankomme, dabei hat er aber auch ausdrücklich festgehalten, dass es dahingestellt sein kann, ob ein Hineinragen nur mit der Stoßstange den Tatbestand erfüllt, da im seinerzeit zu entscheidenden Fall sich das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit mehr als nur der Stoßstange im Halteverbot befunden hat.

Gegenständlich ist auszuführen, dass das Hineinragen der Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers in die Begrenzungslinie nicht den Tatbestand des § 24 Abs 3 lit a StVO 1960 erfüllt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 28 StVO 1960 ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27 angeführte Zeitdauer.

Bei einem Hineinragen der Stoßstange eines Fahrzeuges in einen Fahrbahnbereich, für den ein Parkverbot verordnet wurde, ist, wenn wie im gegenständlichen Fall dieses Hineinragen der Stoßstange nur wenige Zentimeter beträgt, nicht von einem Parken im Sinn der Straßenverkehrsordnung auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Stoßstange nur in die Begrenzungslinie und nicht in die Fahrbahn ragte. Das gegenständliche Hineinragen einer Stoßstange in einen Parkverbotsbereich von nur wenigen Zentimetern stellt jedenfalls kein Stehenlassen eines Fahrzeuges in dem Sinn dar, dass damit gegen die Bestimmung des § 24 Abs 3 lit a StVO 1960 verstoßen würde. Dies gilt auch deshalb, da es im gegenständlichen Fall zu keiner wie immer gearteten Einschränkung des Verkehrs kam. Dass die Stoßstange auch nicht über die Begrenzungslinie hinausragte, ist auch daraus erkennbar, dass die gesamte Fahrbahn für den öffentlichen Verkehr ohne weiteres zur Verfügung blieb.

Festzuhalten ist daher, dass daher im gegenständlichen Fall nicht von einem Parken im Parkverbot ausgegangen werden kann. Gemäß § 51e Abs 3 Z 3 und Abs 5 VStG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aus, den, im, Akt, erliegenden, Lichtbildern, der, Polizeiinspektion, Fulpmes, ergibt, sich, dass, mit, einer, weißen, gestrichelten, Bodenmarkierung, der, öffentliche, Grund, vom, Privatgrund, des, Berufungswerbers, abgetrennt, ist, wobei, aus, den, Lichtbildern, erkennbar, die, hintere, Stoßstange, des, PKWs, des, Berufungswerbers, zwar, über, die, weiße, Markierungslinie, ragt, jedoch, die, unmarkierte, Fahrbahn, von, der, Stoßstange, noch, nicht, überragt, wird, Das, Fahrzeug, befand, sich, sohin, auf, jeden, Fall, zum, weitaus, überwiegenden, Teil, auf, Privatgrund, Gegenständlich, ist, auszuführen, dass, das, Hineinragen, der, Stoßstange, des, Fahrzeuges, in, die, Begrenzungslinie, nicht, den, Tatbestand, des, §24 Abs3 lita StVO1960, erfüllt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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