TE UVS Wien 2007/05/16 03/P/46/8061/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Michael P., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissarait Meidling, vom 11.9.2006, Zl. S 8097-MI/06, betreffend eine Übertretung des § 4 Abs 5 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 15.5.2007 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 30,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es am 17.1.2006 um ca. 14.45 Uhr in Wien, G-gasse/P-gasse, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen PI-D(D) an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom VU in Kenntnis zu setzen.

Wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO wurde deswegen über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von 150,-- Euro (2 Tage Ersatzarrest) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15,-- Euro auferlegt.

Das Straferkenntnis basiert auf der vom Geschädigten, Herrn Gerhard G., (im Folgenden als ?Aufforderer? bezeichnet) bei der Polizeiinspektion Pr-gasse erstatteten Anzeige vom 17.1.2006. Darin wird festgehalten, dass der Aufforderer eine Beschädigung seines vorschriftsmäßig zum Parken abgestellten PKW durch einen LKW mit rotem Führerhaus, blauer Plane und dem deutschen Kennzeichen PI-D beobachten konnte. Als Schäden am PKW sind in der Anzeige ein Lackschaden und eine Deformation rechts vorne am Kotflügel genannt.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Firma Hans-Peter I. GMBH mit Sitz in Deutschland als Zulassungsbesitzerin des in der Anzeige bezeichneten LKW ermittelt. Im Zuge einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkerauskunft wurde in der Folge von dieser Firma der Berufungswerber als diejenige Person angegeben, die das nachgefragte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Durch die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.4.2006 mit dem Tatvorwurf konfrontiert, gab der Berufungswerber bekannt, sich im Verfahren nur durch seinen bevollmächtigten Anwalt äußern zu wollen.

Am 8.10.2006 wurde der Aufforderer erstinstanzlich als Zeuge einvernommen und gab unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 17.1.2006 gegen 14.45 Uhr vom Fenster seines Wohnhauses habe beobachten können, wie ein riesiger LKW vom Gu-platz in die G-gasse eingebogen sei. Dabei habe der LKW-Lenker einmal zurückschieben müssen, dann sei er ganz knapp am Mercedes des Aufforderers, der aufgrund der Schneelage ca. 70 cm vom Gehsteig entfernt geparkt gewesen sei, vorbeigefahren, wobei der LKW-Lenker aus dem geöffneten Seitenfenster in Richtung Mercedes geblickt habe. Dabei habe er bemerken müssen, dass die linke vordere Stoßstange des LKW den Mercedes touchierte, sodass selbiger regelrecht ein Stück emporgehoben worden sei. Trotzdem habe der LKW-Lenker seine Fahrt, ohne anzuhalten, fortgesetzt. Der Aufforderer sei dann dem LKW in die P-gasse gefolgt und habe dort das Kennzeichen notiert.

Zudem legte der Aufforderer ein Gutachten des von der Fahrzeugversicherung beauftragten KFZ-Sachverständigen Gerhard B. vor, wonach die Reparaturkosten 853,69 Euro betragen. Dem Gutachten sind auch Fotos vom beschädigten Mercedes angeschlossen. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet, teilte der Berufungswerber mit, der Tatverdacht beruhe einzig auf den Schilderungen des Geschädigten, die nicht glaubwürdig seien. Die Tat werde daher bestritten und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

In der Folge erließ die erstinstanzliche Behörde das gegenständliche Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber am 16.9.2006 zugestellt wurde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung blieb der Rechtsmittelwerber bei seiner Tatbestreitung und führte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, der gegenständliche Vorfall könne ihn nicht betreffen, da der von ihm in Wien gelenkte LKW nach Rückstellung zur Firma von seinem damaligen Arbeitgeber im Zuge der Auswechslung einer durchgebrannten Glühlampe besichtigt worden sei und vorne links keine Beschädigung aufgewiesen habe. Dies könne von Herrn Hans-Peter I. zeugenschaftlich bestätigt werden. Der Berufung sind noch einige, aufgrund der schlechten Übermittlungsqualität beinahe unkenntliche Fotos von dem laut Berufungsvorbringen unbeschädigt gebliebenen LKW sowie eine schriftliche Bestätigung des Herrn I. darüber, dass er bei einer Nachschau keine Beschädigung vorne links am LKW habe erkennen können, beigelegt.

Im Berufungsverfahren wurden zunächst die vom Berufungswerber per Fax übermittelten Fotos im Original sowie der Fahrzeugbrief des vom Berufungswerber gelenkten LKW in Kopie beschafft und der Amtssachverständige auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik, Ing. S. von der Magistratsabteilung 46, mit der Erstellung eines Gutachten betraut.

Am 15.5.2007 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich der Berufungswerber anwaltlich vertreten ließ. In der Verhandlung wurde der Aufforderer nochmals zeugenschaftlich befragt und erläuterte der Amtssachverständige sein Gutachten.

Der Aufforderer, Herr Gerhard G., erstattete in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht folgende Zeugenaussage:

?Ich kann mich an den Vorfall vom 17.1.2006 noch gut erinnern. Ich bin damals zufällig am Fenster meiner Wohnung in der G-gasse gewesen und habe hinaus gesehen. Mein Fahrzeug, es handelt sich genau genommen um das auf meinen Sohn zugelassene Fahrzeug, welches er mir überlassen hat, war direkt unter dem Fenster geparkt. Ich habe aus dem Fenster gesehen, wie ein sehr großer Lkw vom Gu-platz um die Ecke gebogen ist. Ich habe sofort vermutet, dass es sich nicht um eine ortskundige Person handeln kann, weil der Straßenzug für einen so großen Lkw eigentlich zu schmal ist. So musste der Lkw zunächst auch reversieren, um in die G-gasse einzufahren. Anstatt nochmals zu reversieren, wobei das Manöver vielleicht hätte gelingen können, ist der Lkw aber weiter gefahren, dabei an mein geparktes Fahrzeug angestoßen und hat selbiges regelrecht hochgehoben. Der Lenker ist aber nicht stehen geblieben, sondern ist in die P-gasse gefahren und von dort weitergefahren. Der Lkw-Lenker muss den Anstoß bemerkt haben, weil er aus dem geöffneten Fenster herausgesehen hat und direkt an der Lkw-Seite hinunter gesehen hat. Ich bin dann zu meinem Fahrzeug hinunter gegangen, habe es gestartet und bin in die P-gasse gefahren, wo ich zuletzt den Lkw gesehen hatte. Ich habe dann den Lkw abgestellt in der P-gasse (die als Sackgasse endet), abgestellt gesehen. Ich konnte aber keine Personen antreffen, die zum Lkw gehörten. Dann bin ich zur Polizei gegangen und habe dort Anzeige gemacht. ? Der Schaden ist von der Versicherung bereits gedeckt worden. Ich bin damals vorschriftsmäßig in der von mir vorhin am Foto gezeigten Parklücke gestanden, und zwar deshalb als einziges Fahrzeug, weil der Parkplatz zum Teil vom Schneepflug mit Schnee voll geräumt war. Durch den Schnee konnte ich natürlich auch nicht ganz zum Randstein zufahren. In Wahrheit dürfte mein Fahrzeug ca. 40 ? 50 cm vom Gehsteigrand entfernt abgestellt gewesen sein. Beim Ausparken hatte ich keine Probleme. Über Vorhalt der Fotos aus dem Berufungsakt gebe ich an, dass es sich durchaus um den gegenständlichen Lkw handeln könnte. Anhänger hatte er keinen.?

Der Amtssachverständige, Ing. S., gab folgende Expertise zu Protokoll:

?Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen Gerhard B. und den von ihm angefertigten Fotos im Zuge der Besichtigung - allerdings unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um keine Originalfotos handelt, somit das Schadensausmaß nicht 100%ig zu konkretisieren ist -, weiters der Besichtigung des Fahrzeugs des Geschädigten am heutigen Tag und der Vornahme entsprechender Karosserieabmessungen (Höhe, Radhauskante Vorderachse zur Fahrbahn bzw. Höhe unterer Einstieg) sowie der von Mercedes Benz Österreich an die MA 46 am 3.5.2007 per Fax übermittelten Fahrgestellzeichnung eines typengleichen Fahrzeuges und den daraus allerdings nicht 100%ig übernommenen Karosserieabmessungen, insbesondere der linken vorderen Fahrzeugseite und letztendlich des im Zuge der heutigen Verhandlung geschilderten Sachverhaltes über das Einbiegemanöver des Lkw kann aus der Sicht des Sachverständigen grundsätzlich von der technischen Möglichkeit der Kontaktnahme aufgrund der soweit eruierten Höhenabmessungen ausgegangen werden.

Auf Grund der höheren Festigkeit der wahrscheinlichen Kontaktstelle am Lkw (linke vordere Fahrzeugseite, Kontaktzone Stoßstange, Übergang, Aufstieg Fahrerseite), des laut Zeugen flachen Anprallwinkels und der nach einem Reversierungsmanöver niedrigen Fahrgeschwindigkeit sowie der örtlichen Gegebenheiten muss am Lkw aus technischer Sicht nicht zwangsläufig auch ein korrespondierender Schaden entstanden sein. Andererseits lässt das ?Hochheben des Mercedes? wie es vom Zeugen geschildert wurde, zumindest Lackabschürfungen bzw. Lackspuren erwarten. Allerdings steht nicht fest, wie hoch das Fahrzeug tatsächlich angehoben wurde. Wenn der Zeuge von Anheben des Mercedes durch den Lkw gesprochen hat, kann ich mir aus technischer Sicht nicht vorstellen, dass beim gegenständlichen Schadensbild der Fahrzeuge der Mercedes tatsächlich mit dem Reifen in die Luft gehoben wurde, es kann aber durchaus sein, dass im Zuge des Anstreifens die Karosserie seitwärts auf- und abbewegt wurde, was optisch durchaus erkennbar sein kann.

Zur Bemerkbarkeit des Schadens ist zu sagen, dass, wenn das Fenster wirklich offen war und der Lkw-Lenker herausgesehen hat von der Bemerkbarkeit auszugehen ist.?

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht, verpflichtet, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nur dann unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhalts und der in der Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Zeugenaussage des Aufforderers, Herrn Gerhard Gasser, sowie des vom Amtssachverständigen, Ing. S., vorgetragenen Gutachtens wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber am 17.1.2006 um ca. 14.45 Uhr in Wien, G-gasse/ P-gasse, das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen PI-D, einen LKW des Herstellers Daimlerchrysler, gelenkt hat und dabei an den dort geparkten PKW der Marke Mercedes des Aufforderers angeprallt ist, sodass am PKW ein Sachschaden von ca. 850,-- Euro entstanden ist. Der vom Berufungswerber gelenkte LKW blieb bei diesem Unfall unbeschädigt. Beim Anprall wurde der Mercedes sichtbar bewegt und hat der Berufungswerber, der bei dem gegenständlichen Einbiegemanöver aus dem geöffneten Seitenfenster des LKW herausgesehen hat, den Anprall bemerkt und hätte daher mit der Verursachung eines Sachschadens rechnen müssen. In der Folge ist der Berufungswerber mit dem LKW in die P-gasse eingebogen und hat den LKW dort abgestellt. Es erfolgte kein Datenaustausch zwischen dem Berufungswerber und dem Geschädigten, der dem Berufungswerber ? bedingt durch seine Gehbehinderung ? erst nach einiger Zeit in die P-gasse hatte folgen können und dort nur noch den abgestellten LKW, nicht aber den Berufungswerber angetroffen hatte. Die Polizei wurde vom Berufungswerber über den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht in Kenntnis gesetzt. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich, was die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers betrifft, auf die im gesamten Verfahren unbestritten gebliebene Lenkerauskunft, was den Unfallhergang und die durch den Unfall am Fahrzeug des Aufforderers entstandenen Schäden betrifft, auf die Zeugenaussage des Aufforderers, auf die im Akt einliegenden Versicherungsunterlagen und auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber hat seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich unter Hinweis auf einen fehlenden sichtbaren Schaden an dem von ihm gelenkten LKW und die seiner Meinung nach fehlende Glaubwürdigkeit des Tatzeugen und Geschädigten G. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt.

Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. betrifft, vermag die Berufungsbehörde die vom Berufungswerber geäußerten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu teilen. Ganz im Gegenteil hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung einen sachlichen, ausschließlich an der Wahrheitsfindung orientierten und keineswegs bloß auf seinen pekuniären Vorteil bedachten Eindruck hinterlassen. Im Übrigen wurde der Schaden bereits versicherungsmäßig abgewickelt und dem Zeugen von der gegnerischen Versicherung bereits ersetzt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass die zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht und im Bewusstsein der Strafbarkeit einer Falschaussage vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen.

Dass der LKW des Berufungswerbers bei dem gegenständlichen Unfall keine sichtbaren Schäden davongetragen hat, ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung keineswegs ausgeschlossen und vermag daher die Sachverhaltsschilderung des Aufforderers nicht zu erschüttern. Im Übrigen hat der Sachverständige, der das vorgeführte Fahrzeug des Aufforderers in der Verhandlung sowie zuvor bereits die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen hatte, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Schaden wie er gegenständlich am Mercedes des Aufforderers zu konstatieren war, durch das vom Zeugen beobachtete Fahrmanöver des Berufungswerbers aus technischer Sicht durchaus verursacht werden konnte. Dass vor Ort ein Identitätsaustausch zwischen dem Berufungswerber als Schädiger und dem Aufforderer als Geschädigten erfolgt wäre, ist ebenso wenig hervorgekommen oder behauptet worden, wie eine Verständigung der Polizei von dem betreffenden Unfall durch den Berufungswerber. Es war somit von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO auszugehen. Zur subjektiven Tatseite hat der Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen erstattet. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Umstandes, dass der Berufungswerber bei dem vom Aufforderer beobachteten Fahrmanöver aus dem geöffneten Seitenfenster des von ihm gelenkten LKW in Richtung des im Zuge dieses Fahrmanövers beschädigten Mercedes herausgesehen hat und somit den Anprall an den Mercedes mitbekommen haben muss, war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da der Berufungswerber vor diesem Hintergrund mit einem von ihm verursachten Sachschaden am abgestellten Mercedes rechnen musste und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, indem er trotzdem die Fahrt fortgesetzt und keine Benachrichtigung an eine Polizeidienststelle erstattet hat, billigend in Kauf nahm.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage zu

bestätigen.

Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs 3 lit. b StVO reicht der Strafrahmen für Übertretungen des § 4 Abs 5 StVO bis zu 726,-- Euro (Ersatzarrest bis zu zwei Wochen).

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Klärung und schadenersatzrechtlichen Aufarbeitung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden erheblich beeinträchtigt, zumal es nur der besonderen Aufmerksamkeit des Aufforderers zu verdanken ist, dass der Schädiger gegenständlich ausgeforscht werden konnte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war somit als gravierend einzustufen.

Dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderer Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher das in der Schuldform des Eventualvorsatzes zu konstatierende Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden im Berufungsverfahren bekannt gegeben und sind bei einem monatlichem Nettoeinkommen von ca. 1.400,-- Euro, Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten als durchschnittlich einzustufen.

Zumal die erstinstanzliche Behörde den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft hat, kam ein Strafmilderung oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG vor dem Hintergrund der geschilderten Strafbemessungskriterien, insbesondere des gravierenden Unrechts und Schuldgehalts der Tat, selbst dann nicht in Betracht, wenn man die laut Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als gravierenden Milderungsgrund berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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