TE UVS Tirol 2007/06/11 2006/13/2585-6

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn N. J. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T. B., XY Straße 10, D- P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.08.2006, Zl VK-17267-2005, nach der am 16.04.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 40,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 24.07.2005 um 14.24 Uhr

Tatort: Langkampfen, A12 Inntalautobahn, km 9,285 in Richtung

Kufstein

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung ein.

 

Über Auftrag der Berufungsbehörde, diese Berufung zu begründen, wurde in der Berufungsergänzung vorgebracht, dass der Berufungswerber den zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß bestreite. Richtig sei, dass er am 24.07.2005 gegen 14.24 Uhr mit dem Pkw XY auf der stark befahrenen Inntalautobahn unterwegs gewesen sei. Er sei auf der rechten Fahrspur gefahren und ständig von schneller fahrenden Fahrzeugen auf der linken Spur überholt worden. Dies lege die unwiderlegbare Vermutung nahe, dass das Messgerät nicht seine Geschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeit eines der überholenden Fahrzeuge gemessen habe, weil der Verkehr auf der linken Fahrspur mit viel höherer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Zum Beweis der Tatsache, dass er nicht schneller als maximal 110 km/h gefahren sei und er in dichter Folge von wesentlich schneller fahrenden Fahrzeugen überholt worden sei, biete er die Zeugen A. S., M. G., F. S. und G. S. zum Beweis an. Selbst der Messbeamte werde nicht ausschließen können, dass er möglicherweise ein anderes Fahrzeug erfasst habe. Gerügt werde, dass keine andersartigen Beweismittel zur Verfügung stünden, wie beispielsweise Messfotos, welche einer Sachverständigenüberprüfung zugänglich wären. Ohne dem Messbeamten zu nahe treten zu wollen, möge es schon sein, dass  dieser seine Messungen im vollen Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihm erhobenen Daten ausgeführt habe, was einen Irrtum jedoch nicht ausschließen könne. Damit könne nicht überzeugend, ohne dass vernünftige Zweifel verbleiben würden, festgestellt werden, dass er den zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoß begangen habe.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 16.04.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen RI A. N. Weiters wurde Einsicht genommen in die im Rechtshilfeweg einvernommenen Aussagen der Zeugen F. S., G. S., M. G. und A. S. Schließlich wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 24.07.2005 um 14.24 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XY (D) auf der Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Langkampfen bei Strkm 9,285 in Fahrtrichtung Kufstein die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h (Messtoleranz wurde bereits abgezogen) überschritten.

 

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von RI A. N. durch Messung mit dem Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 W-TS/KM-E, Fertigungsnummer XY, welches zuletzt am 03.09.2003 geeicht wurde, durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft nach dem Eichschein des Bundesamtes für  Eich- und Vermessungswesen vom 03.09.2003 am 21.12.2006 ab. Der Messbeamte RI A. N. hat vor der gegenständlichen Messung, nämlich um 14.20 Uhr, die sogenannte Funktionsprüfung des gegenständlichen Lasermessgerätes durchgeführt. Diese war in Ordnung. Die gegenständliche Messung erfolgte auf einem geraden Straßenabschnitt aus einer Entfernung von 235 m auf dem rechten Fahrbahnstreifen. Es befand sich zum Messzeitpunkt kein weiteres  Fahrzeug im unmittelbaren Messbereich. Die gemessene Geschwindigkeit hat 149 km/h betragen. Diese Geschwindigkeitsmessung war ohne Zweifel dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen. Von etwaigen Problemen bzw von Hinweisen auf eine Funktionsuntauglichkeit des Lasermessgerätes war RI A. N. nichts bekannt. Anlässlich seiner Anhaltung gab der Berufungswerber an, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe.

 

Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws der Marke BMW grau mit dem Kennzeichen XY (D) ist die S. Elektroanlagen GmbH in D-E., XY Straße 2. Lenker des gegenständlichen Pkws zum Tatzeitpunkt war unbestritten der Berufungswerber N. J. S.

 

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen RI A. N., welcher anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing vom 31.07.2005, Zl A1/55506/01/2005, samt ergänzender Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing vom 02.11.2005 im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, des Eichscheines sowie des Lasermessprotokolles vom 24.07.2005.

 

Es traten keinerlei Hinweise hervor, dass das gegenständliche Lasermessgerät von RI A. N. nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen worden ist. Nach den Angaben des Zeugen RI A. N. erfolgte die Messung sitzend aus dem stillstehenden Dienstfahrzeug. Die Laserpistole war aufgelegt auf dem linken Seitenfenster und hatte daher eine ruhige Lage wie auf einem Stativ. RI A. N. versicherte auch glaubhaft, dass die gegenständliche Messung dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen war und es sich um keine Fehlmessung gehandelt hat. Wäre dem so gewesen, hätte er keinesfalls Anzeige gegen den Berufungswerber erstattet. Im Gegenstandsfall hat die Messdistanz 235 m betragen, das gegenständlich verwendete Lasermessgerät ist laut den Verwendungsrichtlinien für einen Entfernungsbereich bis zu 500 m zugelassen. Es stellt auch ein Lasermessgerät, wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ferner ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eines mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Der Berufungswerber stellte in seiner Berufung als auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede. Nach seinen eigenen Angaben habe er höchstens eine Geschwindigkeit von 110 km/h eingehalten. Dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von ungefähr zwischen 110 und 100 km/h eingehalten habe, wurde von der Ehegattin des Berufungswerbers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Die Ehegattin G. S. war zum Tatzeitpunkt Beifahrerin im Fahrzeug des Berufungswerbers. Über Veranlassung der Berufungsbehörde wurden weiters die Zeugen A. S., geb XY, M. G., geb XY sowie der Sohn des Berufungswerbers, F. S., geb XY, als Zeugen im  Rechtshilfeweg einvernommen. A. S. gab anlässlich dieser Einvernahme an, keinen Einblick auf den Tacho des Pkws gehabt zu haben, weshalb er auch keine Angaben dazu machen könne, wie schnell der Berufungswerber tatsächlich gefahren sei. M. G. gab zur eingehaltenen Geschwindigkeit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt an, dass er Geschwindigkeiten gut einschätzen könne und er nicht glaube, dass der Berufungswerber 150 km/h gefahren sei. Der Sohn des Berufungswerbers, F. S., gab an, dass er versichere, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Messung nicht schneller als 108 km/h gefahren sei.

 

Diese Zeugenaussagen können den Berufungswerber hinsichtlich der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht entlasten. Abgesehen vom Zeugen A. S., welcher angab, keine Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit des Berufungswerbers machen zu können, geht die Berufungsbehörde betreffend den anderen drei Zeugen M. G., F. S. und S. S. davon aus, dass diese den Berufungswerber vor einer Bestrafung schützen wollten. Insbesondere schenkte die Berufungsbehörde der Zeugin G. S. als Beifahrerin im Fahrzeug des Berufungswerbers keinen Glauben, wenn diese angab, den Tacho immer im Blick gehabt zu haben.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens steht daher für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Rechtlich ist dieser festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

 

Im gegenständlichen Fall hatte der Berufungswerber am gegenständlichen Streckenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) um 44 km/h überschritten.

 

Der Schutzzweck der Norm, die den Kfz-Lenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

 

Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten abstrakt zu einer Verschärfung der im Straßenverkehr ohnehin bestehenden Gefahrensituation beigetragen, daher ist der Unrechtsgehalt als erheblich zu werten. Hinsichtlich dem Verschulden wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit angelastet.

 

Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Der Strafrahmen der einschlägigen Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO sieht eine Geldstrafe von bis zu Euro 726,73 vor. Die Geldstrafe ist auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (anlässlich der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber die Höhe seines Einkommens nicht bekannt) schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung war auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Zeugenaussagen, können, den, Berufungswerber, hinsichtlich, der, gegenständlichen, Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht, entlasten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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