TE UVS Tirol 2007/06/18 2007/29/1014-5

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung der O. M., geb am XY, zuletzt wohnhaft XY, Aufenthalt derzeit unbekannt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2007, Zl Va-220-443/1/8, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der O. M. auf private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen gemäß den § 2 Abs 2 und Abs 6, § 4 lit c, § 5 Abs 1, § 20 und § 21 Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG) abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gemäß § 60 AVG nicht nachgekommen sei. Nach dieser Bestimmung müsse die Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darlegen. In ihrem Fall habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt äußerst mangelhaft ihrer Begründung zugrunde gelegt, so werde in keiner Stelle erwähnt, dass sie bereits seit etwa drei Jahren individuell untergebracht sei und in dieser langen Zeit auch keine Probleme aufgetreten seien. Nur aus diesem Grund habe sie es abgelehnt, in eine organisierte Unterkunft umzusiedeln, zumal sie und ihre Tochter sich in ihrer Umgebung vollständig integriert hätten. Den Umstand, dass die Berufungswerberin bereits seit Jahren individuell untergebracht sei, habe die belangte Behörde nicht in ihrer Begründung mit einbezogen, obwohl ihr dies bekannt gewesen sei.

 

Gemäß der ständigen Rechtsprechung seien die nationalen Behörden bei der Umsetzung von EG-Richtlinien daran gebunden, die nationalen Gesetze, die zur Umsetzung erlassen werden, richtlinienkonform zu interpretieren. Also müssten im Zuge der Interpretation des Tiroler Grundversorgungsgesetzes auch die entsprechenden Artikel der Aufnahmerichtlinien beachtet werden, um gemeinschaftskonform zu handeln. Art 14 Abs 4 Aufnahmerichtlinie besage, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Asylwerber nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. ()

 

Da im Fall der Berufungswerberin die Behörde keinerlei Aussagen darüber getroffen habe, warum die Verlegung aus ihrer Wohnung in ein Heim notwendig sei, habe die belangte Behörde das Tiroler Grundversorgungsgesetz in einer gemeinschaftswürdigen Weise ausgelegt, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte jedenfalls gemeinschaftsrechtskonform zu agieren gehabt, was sie jedoch unterlassen habe, weshalb die Anträge gestellt wurden, den bekämpften Bescheid aufzuheben, der Berufungswerberin die weitere Unterbringung in ihrer Wohnung (XY) zu gestatten und ihr sämtliche aus der Berufung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, die Information des J. P. vom 24.04.2007 samt Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 24.04.2007, das Schreiben des L. W. vom 30.04.2007 samt Betriebskostenabrechnung 2005, die ZMR Auszüge betreffend die Berufungswerbering vom 02.05.2007, 07.05.2007, 29.05.2007 und 18.06.2007 sowie der ZMR Auszug betreffend M. S. vom 12.06.2007. Am 18. Juni 2007 fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, die Berufungswerberin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Die Ladung der Berufungswerberin wurde gemäß § 23 Abs 1 Zustellgesetz bei der erkennenden Behörde hinterlegt, da die Berufungswerberin nicht die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Zustellgesetz bekannt gegeben hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die Berufungswerberin stellte erstmals am 29.12.2003 einen Asylantrag, über welchen am 25.05.2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 30.01.2007 stellte die Berufungswerberin neuerlich einen Asylantrag und behängt das diesbezügliche Verfahren derzeit in I. Instanz.

 

Die Berufungswerberin wohnt seit 01.02.2005 in privaten Unterkünften. Da die Berufungswerberin nach Erlassung des ersten Negativbescheides betreffend den Asylantrag am 25.05.2005 nicht abgeschoben wurde, erhielt sie Unterstützung aus der Grundversorgung.

 

Vom 13.01.2005 bis 02.01.2006 war die Berufungswerberin an der XY in 6020 Innsbruck polizeilich gemeldet. Tatsächlich wurde diese Wohnung jedoch aufgrund von Betriebskosten- und Mietrückständen am 24.08.2005 geräumt. Wo sich die Berufungswerberin vom 29.08.2005 bis 29.01.2007 tatsächlich aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Vom 30.01.2007 bis 12.02.2007 war die Berufungswerberin in XY, Werkstatt und Garage, XY, polizeilich gemeldet und ab 12.02.2007 in der XY in 6020 Innsbruck. Die Berufungswerberin ist an dieser Adresse jedoch seit zumindest 14.05.2007 nicht mehr aufhältig. Da es die Berufungswerberin unterlassen hat, eine Änderung der Abgabestelle bekannt zu geben, wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2007 bei der Berufungsbehörde hinterlegt. Der Ehegatte der Beschuldigten, S. M., war bis 13.10.2005 an der Adresse XY polizeilich gemeldet, anschließend scheinen keine Eintragungen mehr im ZMR auf.

 

Aufgrund der Vereinbarungen mit der Abteilung Soziales vom 31.01.2005, 21.06.2005, 21.12.2005 und 07.07.2006 (auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung, den Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes, des Tiroler Sozialhilfeverordnung sowie den von der Tiroler Landesregierung mit Beschluss vom 27.04.2004 erlassenen Richtlinie sowie ab in Kraft Treten auf Grundlage der Tiroler Grundversorgungsgesetzes) erhielten die Beschuldigte, ihr Ehegatte und ihr Kind Sozialhilfe in Höhe von Euro 660,-- pro Monat zuzüglich Bekleidungsgeld halbjährlich.

 

Am 15.03.2007 wurde der Berufungswerberin die Unterbringung in der organisierten Unterkunft im Heim Bürgelkopf in Fieberbrunn angeboten. Dieses Angebot wurde von der Berufungswerberin abgelehnt.

 

Nicht festgestellt werden kann, das die Berufungswerberin ihren Lebensmittelpunkt in der XY bzw sich in eine bestimmte Gegend in Innsbruck integriert hat.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Asylverfahren ergeben sich aus den Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem vom 17.04.2007 und 24.04.2007. Dass die Berufungswerberin seit 01.02.2005 privat untergebracht war ergibt sich aus dem ZMR-Auszug, woraus ersichtlich ist, dass sie zuletzt bis 20.09.2004 im Flüchtlingsheim Reith i. A. gemeldet war, sodann nur an Privatadressen. Die Feststellungen betreffend der polizeilichen Meldungen ergeben sich aus den ZMR-Auszügen. Dass der Aufenthalt der Berufungswerberin vom 29.08.2005 bis 29.01.2007 unbekannt war, war festzustellen, da die Berufungswerberin vom 03.01.2006 bis 30.01.2007 polizeilich nicht gemeldet war und sie auch keinerlei Angaben darüber machte, wo sie sich tatsächlich aufgehalten hat. Dass die Wohnung in der XY am 28.08.2005 geräumt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters des ehemaligen Vermieters vom 30.04.2007. Dennoch gaben der Ehegatte der Berufungswerberin und auch sie gegenüber der Erstbehörde an, nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft zu sein und erhielten so weiterhin Sozialhilfe im festgestellten Ausmaß.

 

Dass der Berufungswerberin ein Heimplatz angeboten wurde, sie diesen jedoch ablehnte, ergibt sich aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Niederschrift vom 15.03.2007.

 

Dass die Berufungswerberin nicht mehr an der zuletzt bekannt gegebenen Adresse, an welcher sie nach wie vor gemeldet ist, aufhältig ist, ergibt sich aus dem Kurzbrief der Polizeiinspektion Hötting vom 14.05.2007, worin mitgeteilt wird, das der Unterkunftgeber K. mitteilte, dass die Berufungswerberin an der angeführten Adresse seit einiger Zeit nicht mehr aufhältig sei.

 

Die Negativfeststellung betreffend des Lebensmittelpunktes und der Integration an einer bestimmten Adresse war deshalb zu treffen, da die Berufungswerberin offensichtlich laufend übersiedelt ist und zudem die polizeilichen Meldungen nicht ordnungsgemäß durchführte.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 4 lit c Tiroler Grundversorgungsgesetz ist Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, deren Ehegatten sowie deren unverheirateten minderjährigen Kindern, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, Grundversorgung zu gewähren, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Laut § 4 letzter Satz Tiroler Grundversorgungsgesetz wird das Vorliegen einer Notlage bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

 

Aus den oben angeführten Feststellungen ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Antrages auf private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen Asylwerberin war. Der Asylantrag wurde am 30.01.2007 beim BAS gestellt.

 

Gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz erfolgt die Grundversorgung in Form von Geld- oder Sachleistungen. Die Unterbringung hat, soweit verfügbar, bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen.

 

Gemäß § 2 Abs 6 Tiroler Grundversorgungsgesetz besteht für Fremde nach § 4 lit c ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs 1 lit a, b, c, d und k sowie nach § 7 Abs 1 und 3. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkungen und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

 

Gemäß § 5 TGVG umfasst die Grundversorgung folgende Leistungen:

a) die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

b)

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

 d) die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2005,

 e) die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

g)

die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

 h) die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

 i) die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

j)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

k)

die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

l)

die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

 m) die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

 

Als Asylwerberin im Sinn des Tiroler Grundversorgungsgesetzes hat die Berufungswerberin somit einen Rechtsanspruch auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit (lit a), die Versorgung mit angemessener Verpflegung (lit b), die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung (lit c, die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2005 (lit d) und die Gewährung der notwendigen Bekleidung (lit k).

 

Auch wenn die Berufungswerberin nunmehr vorbringt, dass sie bislang privat untergebracht gewesen sei und sie sohin auch einen Rechtsanspruch darauf habe, dass dies so beibehalten werde, dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, hier wiederum Art 14. Abs 4, wo geregelt sei, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Asylwerber nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden dürften, wenn dies notwendig sei, ist zu entgegnen, dass es zwar richtig ist, dass die Berufungswerberin bis Dezember 2006 im Sinne individuell untergebrachter Personen versorgt wurde, dies jedoch erstmals im Jahr 2005 erfolgte, wo das nunmehrige Tiroler Grundversorgungsgesetz noch nicht in Kraft war. Laut Auskunft der Erstbehörde war es aufgrund der überfüllten Flüchtlingsheime dazumal notwenig, Asylwerber auch privat unterzubringen und die dazugehörigen Sozialleistungen zu gewähren. Auch wenn im Nachhinein sodann Plätze in den Flüchtlingsheimen frei geworden wären, wurde dies jedoch beibehalten, um die Asylwerber nicht aus ihren gewohnten Umgebungen herauszureißen.

 

Bei der Berufungswerberin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie offensichtlich mehrmals ihren Wohnsitz wechselte bzw ihr Aufenthalt nicht bekannt war, sie jedoch nach wie vor Sozialleistungen bezogen hat, dies unter Vortäuschung des Umstandes, dass sie nach wie vor an derselben Adresse in der XY wohnhaft sei, wissentlich, dass sie dort seit Ende August 2005 gar nicht mehr wohnhaft war. Darüber hinaus wurde der Asylantrag vom 29.12.2003 im Mai 2005 rechtskräftig abgewiesen. Seit 26.05.2005 hielt sich die Berufungswerberin sohin ohne Titel in Österreich auf.

 

Nunmehr stellte die Berufungswerberin am 30.01.2007 neuerlich einen Asylantrag, das diesbezügliche Verfahren ist noch offen. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage hat die Berufungswerberin sohin nunmehr Anspruch auf Unterbringung in organisierten Unterkünften und wurde ihr diese auch angeboten. Die Berufungswerberin hat dies jedoch abgelehnt. Die Begründung, dass sich die Berufungswerberin in ihrer Umgebung bereits integriert habe und daher weiterhin privat unterzubringen sei, greift hier jedoch nicht, zumal aufgrund der offensichtlich wechselnden Aufenthalte der Berufungswerberin bzw unbekannten Aufenthalte nicht festgestellt werden kann, dass sich die Berufungswerberin in ihrer Umgebung (XY) integriert hätte, zumal sie an dieser Adresse auch tatsächlich nicht mehr aufhältig ist und dort auch nur seit 12.02.2007 polizeilich gemeldet war.

 

Auch stellt die Unterbringung im Heim Bürgelkopf keine unzulässige Verlegung im Sinne des Art 14 Abs 4 der Aufnahme dar, zumal die Berufungswerberin offensichtlich laufend ihren Aufenthalt ändert.

 

Die Unterbringung in der organisierten Unterkunft im Heim Bürgelkopf in Fieberbrunn stellt sohin keinen Einschnitt in das Leben der Berufungswerberin dar und ist ihr die Unterbringung in der organisierten Einheit jedenfalls zuzumuten, zumal es sich hier um eine geeignete Unterkunft handelt, dies unter Achtung der Menschenwürde.

 

Entsprechend dem Auftrag des § 2 Abs 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz ist eine dortige Unterbringung einer individuellen Unterbringung vorzuziehen, bzw wäre diese nur geboten, wenn eine Unterbringung in einer organisierten Unterkunft nicht möglich wäre.

 

Da sohin eine Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft unter Achtung der Menschenwürde möglich ist und das Gesetz bei der Wahl der Unterkunft nicht auf individuelle Bedürfnisse der Bewohner abstellt, insbesondere auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Berufungswerberin aufgrund der Unterbringung im Flüchtlingsheim aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen würde, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Die, Unterbringung, in, der organisierten, Unterkunft, im Heim Bürgelkopf, stellt, sohin, keinen, Einschnitt, in das Leben, der, Berufungswerberin, dar, und, ist, ihr, die Unterbringung, in, der, organisierten, Einheit, jedenfalls, zuzumuten, zumal, es, sich, hier, um, eine, geeignete, Unterkunft, handelt, dies, unter, Achtung, der, Menschenwürde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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