TE UVS Steiermark 2007/06/28 30.18-18/2006

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Spruch

Spruch I.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Peter Schurl, Dr. Harald Ortner und Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn F J, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH P, M-M und S, G, G, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.03.2006, GZ.: 15.1 3495/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Spruch II. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn F J, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH P, M-M und S, G, G, gegen die Spruchpunkte 4., 5., 7., 8. und 12. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.03.2006, GZ.: 15.1 3495/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 02.05.2005 in St. M, E 5, Grundstücke Nr., und, KG St. M als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung begangen: 1. Übertretung Die Firma M U S GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie sind, hat eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (gem. § 37 Abs 3 AWG 2002 idgF) ohne Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen. Es wurde festgestellt, dass ein Shredder für Ersatzbrennstoffe errichtet und in Betrieb genommen wurde. 2. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 2 der Brandschutz-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung wurde festgestellt, dass für einen Teil der vorhandenen Rauch- und Wärmeabzugsanlage ein Mängelbericht, datiert mit 3.3.2003, vorlag. Eine positive Überprüfung und Abnahme war noch nicht durchgeführt. 3. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 5 der Brandschutz-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung wurde festgestellt, dass die im südlichen Bereich des Betriebsareals durchgeführten Holzlagerungen nicht der TRVB C 141 entsprechend und diese auch nicht in den Brandschutzplänen eingetragen sind. 4. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 6 der Brandschutz-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung wurde festgestellt, dass zwar Brandschutzpläne, datiert mit 21.04.2001 und 14.12.2004 vorlagen. Diese entsprachen jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten - Istbestand. 5. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 3 der Lärmtechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom Sachverständigen für Lärmschutz wurde festgestellt, dass die Sektionaltore nicht vorhanden sind. 6. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 1 der Maschinentechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom maschinentechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die Berechnung, die eindeutige Aussage, dass die Bestimmungen der VDI 3673 eingehalten werden und die Fertigung durch einen Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtungen fehlten. 7. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 6 der Maschinentechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom maschinentechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass das Elektroattest Mängel aufwies und daher die Auflage nicht erfüllt war. 8. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 10 der Maschinentechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Vom maschinentechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass das Blitzschutzattest Mängel aufwies und daher die Auflage nicht erfüllt war. 9. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 1 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde; die gekennzeichneten versperrten Fluchttüren wurden nicht mit Panikschlössern ausgestattet. 10. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 3 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Die Bodenanschlussfugen zum Wandbereich waren augenscheinlich zumindest im Problemstofflagerbereich nicht abgedichtet. 11. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 4 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Die E-Verteileranlage im Bereich des Flugdaches Lagerung Outputmaterialien ist frei zufahrbar aufgestellt. 12. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 10 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Aus der vorgelegten Bestätigung des Ziviltechnikers, Herrn Diipl.-Ing. Dr. V, vom 2.12.2002, geht keine Aussage über die Beständigkeit gegen Brandbelastung hervor. 13. Übertretung Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M-U-S-GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die bescheidmäßigen Auflagen des zitierten Bescheides eingehalten wurden. Zum oben angeführten Zeitpunkt, am genannten Ort wurde anlässlich einer Kontrolle durch die Fachabteilung 13 A festgestellt, dass der Auflagenpunkt Nr. 11 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt wurde: Es waren augenscheinlich zumindest bei den Brandwänden im Bereich der Presse, der Abluftleitungsdurchführung und dem Durchbruch zum Flugdach Outputmaterialien ungeschützte Öffnungen vorhanden. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu Spruchpunkt 1.: § 9 VStG iVm § 37 Abs 3 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) Zu den Spruchpunkten 2. - 13.: § 9 VStG iVm § 37 Abs 4 Z 4 iVm § 51 AWG 2002 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.07.2001, GZ: 03-38.1055-01/20 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von ? 3.330,00 (24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG verhängt, zu den Punkten 2. - 13. Geldstrafen in der Höhe von jeweils ? 1.800,00 (jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Hinsichtlich Übertretung 1. wurde ausgeführt, dass seitens der Fa. M um die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Nachbehandlungsanlage angesucht worden sei und sich durch diese Anlage keine Erhöhung der bisher genehmigten Abfallmengen bzw. keine Änderungen der bisher behördlich genehmigten Abfallarten ergeben würden und sollen die Materialien aus der bereits bestehenden Sortieranlage einer Nachbehandlung im Ausmaß von 9.900 Tonnen pro Jahr unterzogen werden. Zu Punkt 4. führte der Berufungswerber aus, dass der Tatvorwurf unrichtig sei und dass die wesentlichen technischen Brandschutzpläne für die Hallen bzw. die technischen Einrichtungen sehr wohl vollständig und ordnungsgemäß vorhanden gewesen seien. Tatsächlich seien lediglich die Außenlagerflächen nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingezeichnet gewesen. Zu Punkt 7. wurde ausgeführt, dass lediglich Formmängel vorhanden gewesen seien und zwar in der Hinsicht, dass Bestätigungen für zwei Anlagen gemeinsam ausgestellt wurden, obwohl für jede Anlage eine Bestätigung hätte ausgestellt werden müssen bzw. das Datum falsch ausgeführt war. Tatsächliche Nachbesserungsarbeiten, welche für die Behebung eines Mangels notwendig gewesen wären, wurden nicht durchgeführt, sodass die technischen Ausführungen in Ordnung gewesen seien. Dies werde auch in der Verhandlungsschrift vom 13.03.2006 ausdrücklich bestätigt. Dasselbe gelte für Punkt 8., bei welchem lediglich ein Formalfehler bezüglich der Blitzschutzklasse vorgelegen sei. Auch diese Ausführungen seien für eine positive Abnahme nicht nachgebessert worden, es sei zu keiner technischen Änderung gekommen, auch dies sei der Verhandlungsschrift vom 13.03.2006 zu entnehmen. Auch die unter Punkt 12. vorgehaltene Übertretung sei unrichtig, da der Verhandlungsschrift vom 13.03.2006 zu entnehmen sei, dass die Bestätigung des Herrn DI Dr. V vom 02.12.2002 als Erfüllung der Auflage ausreichend sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2006 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass die Berufung hinsichtlich der Punkte 2., 3., 6., 9., 10., 11. und 13. zurückgezogen werden. Hinsichtlich der Übertretung 1., 4., 5., 7., 8., und 12. wurde die Berufung jedoch ausdrücklich aufrechterhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidungen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit Bescheid vom 05.07.2001, GZ: 03-38.10 55-01/20, wurde der M U GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer mechanischen Abfallsortieranlage auf den Grundstücken Nr., und der KG St. M unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Am 02.05.2005 wurde von der Abfallbehörde unter Beiziehung von Sachverständigen eine Überprüfungsverhandlung geführt, bei der festgestellt wurde, dass einerseits eine nicht genehmigte Anlagenänderung (Errichtung und Betrieb einer Nachbehandlungsanlage) vorgenommen wurde und andererseits verschiedene Auflagenpunkte des Bescheides vom 05.07.2001 erfüllt waren. Vorweg ist festzustellen, dass in Anwendung des § 51 c VStG für die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses die Zuständigkeit einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kammer (Geldstrafe über ? 2.000,00) gegeben war, hinsichtlich der Spruchpunkte 2. - 13. des angefochtenen Straferkenntnisses die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes (Geldstrafe unter ? 2.000,00). Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Zu Spruchpunkt I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber vorgehalten, eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen zu haben (Shredder für Ersatzbrennstoffe). Unbestritten ist davon auszugehen, dass die Fa. M, wie am 02.05.2005 festgestellt, eine Nachbehandlungsanlage auf Grundstück , KG St. M, ohne abfallrechtliche Genehmigung betrieben hat. Durch diese Nachbehandlungsanlage erfolgte keine Erhöhung der bisher genehmigten Abfallmengen bzw. keine Änderungen der bisher behördlich genehmigten Abfallarten und wurden die Materialien aus der bereits bestehenden Sortieranlage einer Nachbehandlung unterzogen. Bei dieser Nachbehandlungsanlage (Shredder) handelt es sich um eine Änderung der bestehenden genehmigten Anlage. In der Verhandlungsschrift vom 02.05.2005 wurde der Firma M vorgeschrieben, um eine Änderungsgenehmigung gemäß § 37 AWG anzusuchen. Gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder auf anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung ist. Aus dem Wortlaut des § 79 Abs 1 Z 9 AWG ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle drei alternative Straftatbestände enthält. Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 79 Abs 1 Z 9 AWG steht die genehmigungslose Errichtung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage unter Strafsanktion, wobei die strafbare Handlung durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. Weiters ist in dieser Bestimmung der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung strafbar. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch insofern verfehlt, als dem Berufungswerber vorgeworfen wird, eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen zu haben. Tatsächlich wurde jedoch, wie bereits ausgeführt, lediglich eine Änderung einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage vorgenommen. Von einer Änderung einer Abfallsbehandlungsanlage ist dann auszugehen, wenn die Abfallbehandlungsanlage bereits selbst abfallrechtlich bewilligt wurde. Dem Begriff Änderung wohnt im Zusammenhalt mit den ihm beigefügten, die Genehmigungspflicht bedingenden Merkmalen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bedeutung eines anders-werdens inne. Eine Änderung liegt somit in jedem Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde. Ob eine Änderung vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Abfallanlage genehmigenden Bescheid. Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Da es sich bei der gegenständlichen Nachbehandlungsanlage jedenfalls um eine Änderung handelt, wurde dem Berufungswerber eine unrichtige Tathandlung vorgehalten. Obwohl die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist es ihr nicht gestattet, eine Tatauswechslung vorzunehmen, zumal auch die für die Tatverfolgung gesetzlich normierten Fristen bereits abgelaufen sind. Die belangte Behörde belastete somit ihren angefochtenen Bescheid inhaltlich mit Rechtswidrigkeit, weshalb nicht aus den in der Berufung angeführten Gründen, jedoch auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II.: Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 06.12.2006 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses: Unter diesem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass Auflagenpunkt Nr. 6 der Brandschutzauflagen nicht erfüllt worden sei, da vom Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung festgestellt wurde, dass zwar Brandschutzpläne, datiert mit 21.04.2001 und 14.12.2004 vorlagen, diese jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten (Ist-Bestand) entsprechen würde. Auflage 6 lautet: Ein Brandschutzplan ist gemäß TRVB O121 auszuarbeiten und dem zuständigen Feuerwehrkommando zu übermitteln. Auch dieser Spruchpunkt entspricht nicht dem zitierten § 44 a Z 1 VStG, da überhaupt nicht erkennbar ist, in wie weit die Brandschutzpläne dem Ist-Bestand nicht entsprechen. Der im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2006 einvernommene Sachverständige führte aus, dass diese Auflage insoweit nicht erfüllt war, als der Brandschutz dem Projekt entsprach, nicht jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten. In welcher Weise die tatsächlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt wurden, waren dem Zeugen nicht erinnerlich. Dieser Punkt war daher ebenfalls wegen mangelnder Tatkonkretisierung einzustellen. Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses: Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber vorgehalten, Auflagenpunkt 3. der Lärmtechnik-Auflagen nicht erfüllt zu haben, da vom Sachverständigen für Lärmschutz festgestellt worden sei, dass die Sektionaltore nicht vorhanden sind. Auflage 3. der Lärmtechnik-Auflagen lautet: Die Sektionaltore an der Nord- und Südseite der Aufbereitungsanlage sind während des Betriebes, mit Ausnahme der Aus- und Einfahrt der Betriebsfahrzeuge geschlossen zu halten. Diesbezüglich hat sich die Behörde insoweit im Tatvorwurf vergriffen, als sie dem Berufungswerber vorhielt, die Sektionaltore nicht geschlossen gehalten zu haben. Richtig gewesen wäre in diesem Fall der Tatvorwurf, die Abfallbehandlungsanlage nicht projektsgemäß ausgeführt zu haben. Durch die Auflage wurde nämlich vorgeschrieben, die Tore geschlossen zu halten und nicht die Tore zu errichten. Es war daher das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen. Zu den Spruchpunkten 7. und 8. des angefochtenen Straferkenntnisses: Unter Punkt 7. wurde dem Berufungswerber vorgehalten, Auflagenpunkt Nr. 6 der Maschinentechnik-Auflagen nicht erfüllt zu haben, da vom maschinentechnischen Sachverständigen festgestellt wurde, dass das Elektroattest Mängel aufwies. Unter Punkt 8. wurde dem Berufungswerber vorgehalten, Auflagenpunkt Nr. 10 der Maschinentechnik-Auflagen nicht erfüllt zu haben, da vom maschinentechnischen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass das Blitzschutzattest Mängel aufwies. Diesbezüglich führte der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene, maschinentechnische Sachverständige DI Brandner aus, dass möglicherweise in beiden Fällen nur geringfügige Formmängel vorgelegen wären. Wenn tatsächlich beispielsweise nur die Blitzschutzklasse gefehlt habe und die Anlage richtig ausgeführt worden sei, habe dies auf die Sicherheit keine Auswirkungen. Im Übrigen konnte er sich nicht mehr daran erinnern, welche Mängel tatsächlich vorlagen. Da auch aus der Verhandlungsschrift vom 02.05.2005 nicht eindeutig entnehmbar ist, in wie weit die Auflagen 6. und 10. nicht erfüllt sind, kann dem Berufungswerber auch keine konkreten Übertretung nachgewiesen werden. Das Verfahren war daher in beiden Punkten ebenfalls einzustellen. Zu Spruchpunkt 12. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe Auflagenpunkt Nr. 10 der Bautechnik-Auflagen nicht erfüllt, da aus der vorgelegten Bestätigung des Ziviltechnikers, Herrn DI Dr. V, vom 02.12. keine Aussage über die Beständigkeit gegen Brandbelastung hervorgehe. Auflagenpunkt 10. der Bautechnik Auflagen lautet: Nicht brandbeständige Hallenkonstruktionen sind konstruktiv von Brandwänden zu trennen. Über die Standsicherheit der Brandwände in Unabhängigkeit der benachbarten Hallenkonstruktionen ist ein Nachweis zu führen. Der als Zeuge einvernommene bautechnische Sachverständige Ing. Höbarth führte bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Zeitpunkt der Überprüfung kein Nachweis über die Standsicherheit der Brandwände in Unabhängigkeit der benachbarten Hallenkonstruktionen vorgelegen sei. Wenn dem Berufungswerber vorgehalten werde, dass keine Aussage über die Beständigkeit gegen Brandbelastung vorliege, so könne er angeben, dass dies für diese Auflage nicht umfasst gewesen sei. Aus dieser Zeugenaussage von Ing. Höbarth ist eindeutig zu schließen, dass der Berufungswerber die vorgehaltene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Aus all diesen Gründen war daher das Strafverfahren in den angeführten Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage ändern Tatbestandsmerkmal Genehmigung Auflage Standsicherheit Brandbelastung brandbeständig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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