TE UVS Tirol 2007/07/18 2007/14/1836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn G. F. P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. R., XY-Straße 1, Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.06.2007, Zl KS-4227-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Nachstehendes zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 18.03.2007 12.43 Uhr

Tatort: A 12, km 0024.300 Kontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung

Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY

 

1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 42 Abs 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzarrest 72 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 14.06.2007 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Berufung erhoben:

 

Der Beschuldigte ergreift innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis der BH Kufstein vom 11.06.07, GZ KS-4227-2007, nachstehende

BERUFUNG:

All den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich.

 

1. Das zitierte Straferkenntnis wird dem gesamten Inhalte nach angefochten und zwar aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen des Ausspruches über die Strafe.

 

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird der Beschuldigte wegen Übertretung des Wochenendfahrverbotes bestraft.

 

§ 42 Abs 1 StVO legt fest, dass insbesondere die Beförderung von Milch und anderen leicht verderblichen Lebensmitteln vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sind.

 

Obwohl gerade im verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Regelungen üblicherweise äußerst konkret und auch für den Laien verständlich verfasst sind, fehlt es bislang an einer konkreten Liste, wann Lebensmittel als "leicht verderblich" einzustufen sind. Die einzige konkretere Auflistung datiert vom 24.04.1961 und ist eine Weisung des damaligen Bundesministeriums, BMH. Darin sind als leicht verderblich insbesondere auch "Kühlwaren" ohne Einschränkung auf das Haltbarkeitsdatum angeführt.

 

Im Betrieb, in welchem der Beschuldigte beschäftigt ist, ist diese Auflistung des Ministeriums bekannt. Es hat sich deshalb der Beschuldigte darauf verlassen, dass diese Auflistung, die insbesondere Kühlwaren umfasst, mangels Existenz einer jüngeren bzw allenfalls genaueren Liste noch immer seine Gültigkeit hat.

 

Keinesfalls beabsichtigte der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Im Zusammenhang mit der angeführten Liste von leicht verderblichen Lebensmitteln (BMH 24.04.1961, 184.065-1V/28-61) trifft den Beschuldigten nicht einmal Fahrlässigkeit.

 

Es liegt deshalb keine Strafbarkeit vor.

 

2. Selbst wenn man von einer vorwerfbaren Übertretung des Beschuldigten ausgehen möchte, liegen die Voraussetzungen des auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 21 VStG vor. Sofern überhaupt von einem Verschulden auszugehen ist, ist dies im Hinblick auf die tatsächlich transportierte Ware, nämlich Joghurt und die frühere Rechtsansicht des zuständigen Ministeriums, dass Tiefkühlwaren vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sind, äußerst gering und bleibt weit hinter dem durchschnittlichen Verschulden bei von Übertretungen nach § 42 StVO zurück.

 

Wenngleich durch zahlreiche Fahrten die Interessen, die durch das Wochenendfahrverbot geschützt werden sollen beeinträchtigen können, so ist durch die konkrete Einzelfahrt kein Schaden entstanden,

 

Der Beschuldigte hat deshalb einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG ins Sinne eines Absehens von der Strafe.

 

3. Auszugehen ist auch davon, dass alleine durch die frühere Rechtsansicht des zuständigen Ministeriums, dass Tiefkühltransporte vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sind und dem Umstand, dass tatsächlich Joghurt transportiert wurde, die Milderungsgründe bei weitem überwiegen und Erschwerungsgründe nicht ersichtlich sind. Für den Fall einer tatsächlichen Bestrafung kommt deshalb jedenfalls die Anwendung des § 20 VStG im Hinblick auf die Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte in Betracht.

 

Es wird deshalb gestellt der Antrag,

1.

auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

2.

in eventu auf Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Autobahnkontrollstelle Kundl eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet wurde, nachdem festgestellt worden ist, dass der Berufungswerber am 18.03.2007 um

12.43 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY sowie XY auf der A12 bei km 24,300 in Richtung Innsbruck unterwegs war.

 

Das Sattelkraftfahrzeug wurde kontrolliert und hat sich herausgestellt, dass es mit Joghurt mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer bis 21.04.2007 beladen war.

 

§ 42 Abs 1 StVO normiert, dass an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

Nach Abs 2 ist in der in Abs 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Nach Abs 3 sind von den in Abs 1 und 2 angeführten Verboten Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder andere leicht verderbliche Lebensmittel, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen und Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerei (§ 2 Abs 1 Z 42 KFG) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheers und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

 

Nach § 99 Abs 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Die gegenständliche Fahrt wurde am 18.03.2007 (an einem Sonntag) um

12.43 Uhr durchgeführt.

 

Da das Mindesthaltbarkeitsdatum der Ladung fast fünf Wochen beträgt, kann von einem leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs 3 StVO nicht gesprochen werden.

 

Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt, sodass der Berufung nicht stattgeben werden kann.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass der Gesetzgeber für die vom Berufungswerber zu vertretene Tat die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 2.180,00 vorgesehen hat. Von der Erstbehörde wurde der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern eine Geldstrafe nahe der Mindeststrafe verhängt, sodass die Geldstrafe nicht als überhöht betrachtet werden kann. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Es kann der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Joghurt, Mindesthaltbarkeitsdatum, fast, fünf, Wochen, kann, von, einem, leicht, verderblichen, Lebensmittel, nicht, gesprochen, werden.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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