TE UVS Wien 2007/08/07 06/46/1223/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2007
beobachten
merken
Betreff

Erfüllung von Sanierungsaufträgen bei Fehlen einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Leistungsfrist

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Alfred S., vertreten durch Rae, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 11.1.2007, Zl. MBA 15-S 2348/06, betreffend 7 Übertretungen des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 in Verbindung mit den Auflagen 1 bis 7 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.2005, MBA 15 ? 1981/03, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 31.7.2007 durch Bescheidverkündung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der zu den Punkten 1 und 5 auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung insofern Folge gegeben, als die zu diesen Punkten verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 850,-- Euro auf jeweils 360,-- Euro, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen und einer Stunde auf jeweils 3 Tage herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit insgesamt 72,-- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, festgesetzt.

Zu den Punkten 2, 3, 4, 6 und 7 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben als Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft in Wien, G-gasse vom 03.03.2006 bis zum 27.06.2006 folgende Aufträge des rechtskräftigen Bescheides (Behandlungsauftrag gemäß § 74 AWG 2002) vom 22.08.2005 MBA 15-1981/03 nicht erfüllt:

Nr. 1 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 2 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 3 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 4 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 5 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 6 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

Nr. 7 lautend auf ?(siehe Seite 2 im Akt)?

als, laut Bericht der MA 45 (Wasserbau) vom 22.06.2006, alle obgenannten Aufträge zur Sanierung des kontaminierten Untergrundes insofern nicht erfüllt waren, als

-

entgegen Auflage 1) kein Projekt zur Sanierung des kontaminierten Bodens auf Verlangen der Behörde vorgelegt wurde,

-

entgegen Auflage 2) der mit chlorierten Kohlenwasserstoffen kontaminierten Boden nicht entfernt wurde,

-

entgegen Auflage 3) keine Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, sodass die als kontaminiert erkannten Stellen (Keller der ehemaligen Putzerei, Grenzwert von 10 mg/,³ Summer CKW in der abgesaugten Bodenluft oder von 0,3 mg/kg AOX im Eluat) nicht entfernt wurden,

-

entgegen Auflage 4) von einem Fachkundigen bislang die Schadstofffreiheit des Untergrundes im Sinn der Auflage 2) und 3) nicht bestätigt wurde,

-

entgegen Auflage 5) kein Fachkundiger der Behörde namhaft gemacht wurde,

-

entgegen Auflage 6) bislang keine Dokumentation über der Verlauf der Sanierung der erkennenden Behörde vorgelegt wurde,

-

entgegen Auflag 7) in der Betriebsanlage kein Wartungsbuch über die Bodensanierung geführt wird.?

Wegen dieser Übertretungen des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 in Verbindung mit den Auflagen 1 bis 7 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.2005, MBA 15 ? 1981/03, wurden über den Berufungswerber 7 Geldstrafen von jeweils 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen und 1 Stunde) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 595,-- Euro auferlegt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde das Straferkenntnis in vollem Umfang, also hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bodenkontaminierung sei der Behörde schon seit vielen Jahren bekannt. Der Berufungswerber habe das Haus im Jahr 2002 in bereits kontaminiertem Zustand erworben. Die Kontaminierungen seien von einem früheren Mieter, der eine Putzerei in dem Haus betrieben habe, verursacht worden. Erst nach dem Erwerb der Liegenschaft sei der Berufungswerber vom vormaligen Eigentümer über die vorhandene Bodenkontaminierung in Kenntnis gesetzt worden, wobei der Umfang der auf den Berufungswerber bei einer Sanierung zukommenden Belastungen jedoch noch immer nicht absehbar gewesen sei. Nach Erhalt des behördlichen Sanierungsauftrages habe der Berufungswerber in Zusammenarbeit mit der Behörde ohnedies umfangreiche Probebohrungen, Probenahmen und sonstige Maßnahmen eingeleitet und der Behörde zur Kenntnis gebracht. Dabei sei hervorgekommen, dass auch öffentlicher Grund und allenfalls auch Nachbargrundstücke in die Sanierung miteinbezogen werden müssten. Es möge zwar zutreffen, dass der Berufungswerber die ihm mit Bescheid vom 22.8.2005 aufgetragenen Maßnahmen  noch nicht gesetzt hat, allerdings habe es zur Setzung dieser Maßnahmen vorerst der genauen Feststellung des Umfangs der Kontaminierungen als auch der betroffenen Nachbarliegenschaften bedurft. Vor diesem Hintergrund könne dem Berufungswerber am Unterbleiben der ihm aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen kein Verschulden zur Last gelegt werden.

Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf dem mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.2005, Zl. MBA 15 ? 1981/03, dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, G-straße, erteilten Behandlungsauftrag gemäß § 74 AWG 2002. Mit diesem Bescheid wurden dem Berufungswerber folgende Aufträge erteilt:

 ?1. Von einem hierzu Befugten (Zivilingenieur, Fachfirma,?) ist ein Projekt zur Sanierung des kontaminierten Bodens erstellen zu lassen und unverzüglich der Behörde vorzulege.

 2. Die Kontamination des Bodens durch chlorierte Kohlenwasserstoffe ist zu entfernen.

 3. Die Sanierungsarbeiten (Bodenluftabsaugung oder gleichwertige Verfahren) sind von den als kontaminiert erkannten Stellen (Keller der ehemaligen Putzerei) soweit voranzutreiben, bis sämtliche Kontaminationen entfernt sind. Als kontaminiert gilt jenes Bodenmaterial, das einen Grenzwert von 10 mg/m³ Summer CKW in der abgesaugten Bodenluft (gemäß CKW-Anlagenverordnung) oder von 0,3 mg/kg AOX (als CI) im Eluat (gemäß ÖNORM S 2088-1) überschreitet.

 4. Sanierung darf nur von einem befugten Fachkundigen (Zivilingenieur, Fachfirma,?), der Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 15 Abfallwirtschaftsgesetz ist, durchgeführt werden. Von diesem Fachkundigen ist nach erfolgter Sanierung die Schadstofffreiheit des Untergrundes im Sinne der Auflagenpunkte 2 und 3 zu bestätigen.

 5. Der Fachkundige ist der Behörde namhaft zu machen, und spätestens 7 Tage vor Sanierungsbeginn ist das Magistratische Bezirksamt für den 15. Bezirk nachweislich zu verständigen.

 6. Über den Verlauf der Sanierung ist jährlich dem Magistratischen Bezirksamt für den 15. Bezirk eine Dokumentation vorzulegen, die eine planliche Darstellung, Angaben über die entsorgte Menge maßgebliche Analyseprotokolle und eine abschließende gutachterliche Stellungnahme enthalten muss.

 7. In der Betriebsanlage ist ein Wartungsbuch der Bodensanierung zu führen.?

Der Bescheid ist gegenüber dem Berufungswerber am 16.9.2005 in Rechtskraft erwachsen. Eine Leistungsfrist ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Laut Schreiben der Magistratsabteilung 45 vom 22.6.2006 wurden bis zu dahin zwar erste Planungs- und Erkundungsleistungen erbracht, der Behandlungsauftrag jedoch nicht erfüllt. Daher wurde das MBA 15 ersucht, den Verpflichteten in geeigneter Weise dazu zu bewegen, den Behandlungsauftrag zu erfüllen.

Daraufhin wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.10.2006 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Im Berufungsverfahren wurde am 31.8.2007 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, in der neben dem Berufungswerber als Beschuldigtem noch Herr Dipl.-Ing. Dr. Martin K. als Amtssachverständiger gehört wurde.

Der Amtssachverständige führte zur Frage, wie lange eine angemessene Frist zur Erfüllung der gegenständlich mit Bescheid vom 22.8.2005 vorgeschriebenen Sanierungsaufträge hätte sein müssen, aus:

?Zunächst muss dem Verpflichteten ein paar Wochen Zeit eingeräumt werden, um eine geeignete Firma zur Durchführung der Aufträge zu finden. Diese hat dann entsprechende Sondierungen, Analysen und Probebohrungen durchzuführen, um ein Projekt überhaupt ausarbeiten zu können. Dafür sind aus technischer Sicht ca. zwei bis drei Monate zu veranschlagen. Dann kann es noch ca. einen Monat dauern, bis die Anlage installiert ist und mit der tatsächlichen Schadstoffreduktion begonnen werden kann. Daher hätte gegenständlich längstens vier Monate nach Rechtskraft des Bescheides vom 22.8.2005 ein Projekt der Behörde vorgelegt werden sollen und einen Monat später mit den Sanierungsarbeiten begonnen werden sollen. Wenn vergleichbare Projekte etwa im Zuge einer Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug von der Stadt Wien selbst beauftragt werden, könnte bei entsprechendem Druck auf die Firma ein Projekt auch in wenigen Wochen erstellt werden. Es ist richtig, dass seit März/April 2007 die Sanierungsarbeiten laufen, es wurde auch auftragsgemäß das Projekt beim Magistrat der Stadt Wien eingereicht, ein Fachkundiger benannt, nämlich die Firma I., und wird auch ein Wartungsbuch geführt.

Die Aufträge 2, 3 und 4 des Bescheides vom 22.8.2005 hätten realistisch im Tatzeitraum (noch) nicht erfüllt werden können.?

Der Berufungswerber zeigte sich nach Abschluss des Beweisverfahrens in den Punkten 1) und 5) schuldeinsichtig und schränkte die Berufung zu diesen Punkten auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Im Hinblick auf seine Bemühungen, die Sanierung möglichst rasch und korrekt voranzutreiben, was letztlich zu einem Gutteil aufgrund des Verhalten der Firma M. nicht gelungen sei, sowie aufgrund seiner Einkommens und Vermögenslage und der nunmehrigen reibungslosen Sanierung werde ersucht, die Strafe möglichst weit, nämlich auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. In den übrigen Punkten werde die Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten und im Hinblick auf die Beweisergebnisse die Aufhebung des Straferkenntnis in diesen Punkten sowie die Verfahrenseinstellung beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

§ 73 AWG 2002 sieht die Erteilung von behördlichen Behandlungsaufträgen vor, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach den dazu ergangenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt wurden oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen geboten ist. Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht mehr feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht mehr imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag gemäß § 74 Abs 1 AWG 2002 dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen.

Gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 74 nicht befolgt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360,-- bis 7.270,-- Euro zu ahnden ist. Gegenständlich wurden dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 die oben wiedergegebenen Aufträge gemäß § 74 Abs 1 AWG 2002 erteilt. An diesem mit 16.9.2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid verwundert jedoch, dass er keine Leistungsfrist enthält. Dies machte den Bescheid zwar anfechtbar und hätte dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, ihn mit Erfolg im Berufungswege zu bekämpfen, doch hat der Berufungswerber dagegen kein Rechtsmittel erhoben, sodass der Bescheid mit allen ihm anhaftenden Mängeln in Rechtskraft erwachsen ist. In einem solchen Fall ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die Aufträge zwar sofort vollstreckbar wurden, die Behörde aber dem Berufungswerber als Verpflichtetem eine angemessene Frist zur Erfüllung hätte einräumen müssen (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Wien 1998, Anmerkung 8 zu § 59 AVG, S. 974).

Dass die dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinenden Tatzeitraum nicht erfüllt wurden, ließ der Berufungswerber im gesamten Verfahren unbestritten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage kann jedoch daraus allein noch nicht auf ein strafbares Verhalten des Berufungswerbers geschlossen werden, sondern liegt ein solches erst dann vor, wenn die Erbringung der dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 ohne Setzen einer Erfüllungsfrist aufgetragenen Leistungen im Tatzeitraum aus technischer Sicht und bei Beachtung der von einem zu Sanierungsmaßnahmen behördlich beauftragten Liegenschaftseigentümer zu erwartenden Sorgfalt und Mühewaltung überhaupt zu erbringen gewesen wären.

Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung war in diesem Zusammenhang zum einen davon auszugehen, dass der Berufungswerber, der verpflichtet war, unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides vom 22.8.2005 alles daran zu setzen, um die ihm behördlich aufgetragenen Sanierungsschritte möglichst rasch zu setzen, schon Anfang 2006 ein Sanierungsprojekt hätte einreichen (Punkt 1 der dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge) und der Behörde einen Fachkundigen namhaft machen müssen. Zum anderen hat der Amtssachverständige klargestellt, dass der Berufungswerber die übrigen, ihm mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge im angelasteten Zeitraum (3.3. bis 27.6.2006) aus technischer Sicht noch gar nicht hätte erfüllen können, zumal die tatsächliche Durchführung der Sanierungsarbeiten einen längeren Zeitraum erfordert.

Vor diesem Hintergrund war mangels vorwerfbarem, schuldhaftem Verhaltens des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2), 3), 4) 6) und 7) zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Was die Punkte 1) und 5) betrifft, hat sich der Berufungswerber schuldeinsichtig gezeigt und seine Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, sodass der erstinstanzliche Schuldspruch in diesen Punkten bereits rechtskräftig und nur noch die Strafbemessung zu überprüfen war.

Die zu diesen Punkten verhängten Strafen wurden auf das gesetzliche Mindestmaß von jeweils 360,-- Euro herabgesetzt. Dafür war ausschlaggebend, dass der Berufungswerber, der nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, noch im September 2005, also unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides vom 22.8.2005 die ihm von Branchenkollegen empfohlene Firma M. beauftragt hat und die Verzögerungen bei der Projekterstellung zu einem guten Teil im Ingerenzbereich dieser Firma gelegen sind. So hat die Firma M. die Sondierungsarbeiten nur schleppend vorangetrieben wurden und war letztendlich selbst nicht in der Lage, ein entsprechendes Sanierungsprojekt vorzulegen, sodass erst im Frühjahr 2007 von der daraufhin beauftragten Firma I. ein solches Projekt vorgelegt und vom Berufungswerber bei der Behörde eingereicht wurde. Das den Berufungswerber an den Verzögerungen bei der Projektentwicklung treffende Verschulden reduziert sich somit im Wesentlichen auf ein Aufsichts- und Kontrollverschulden hinsichtlich des von ihm zunächst beauftragten Unternehmens und ist insgesamt als vergleichsweise gering einzustufen. Als strafmildernd wirkte sich zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers aus. Auch die vom Berufungswerber in der Verhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt. Die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG kam nicht in Betracht, zumal der Berufungswerber kein Jugendlicher ist und abgesehen von seiner laut Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen sind.

Ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, weil der objektive Unrechtsgehalt der Tat, durch welche die Sanierung des mit Chlorkohlenwasserstoffen kontaminierten Bodens erst mit ca. einem Jahr Verspätung in Angriff genommen werden konnte und durch die daher das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Behebung von Umweltschäden erheblich beeinträchtigt wurde, keineswegs als atypisch geringfügig einzustufen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten