TE UVS Steiermark 2007/08/14 30.14-9/2007

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Veröffentlicht am 14.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn S R, geb. am 31.10.1961, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 08.01.2007, GZ: 15.1 6801/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 44,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.11.2004 um 15.10 Uhr, in der Gemeinde S, auf der B auf Höhe Strkm, Kreuzung B /L /L als Verantwortlicher für die Veranstaltung C D und F S am 17.11.2004 um 20.00 Uhr im Kulturzentrum L, auf dem Schaltkasten der Verkehrsampel ein Plakat für besagte Veranstaltung angebracht bzw. anbringen lassen, obwohl Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert würden dürfen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 31 Abs 2 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 2 lit. e StVO eine Geldstrafe von ? 220,00. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde ein Betrag von ? 22,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf die Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 12.11.2004, GZ: A1/1507/01/2004, sowie auf das durchgeführte Beweisverfahren. Den Einspruchsangaben des Beschuldigten, wonach der Schaltkasten der Verkehrsampel - an der Ampel selbst habe er kein Plakat angebracht - nicht der Regelung und Sicherung des Verkehrs diene, sei die Aussage des Zeugen BI J G entgegenzuhalten, wonach der Schaltkasten der Verkehrsampel ein Teil der Verkehrsampel sei. Bei einer plötzlichen Störung der Verkehrsampel sei es nötig, dass die Beamten sofort Zugriff auf den Schaltkasten hätten. Auf den angefertigten Fotos sei deutlich zu erkennen, dass man erst einen Teil des Plakates entfernen hätte müssen, um den Schaltkasten öffnen zu können. Die Aussage des Zeugen sei dem Berufungswerber am 01.02.2005 übermittelt worden. Dieser habe jedoch keine Stellungnahme dazu erstattet. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte S R aus, er könne keine ausführliche Begründung abgeben, da er die vor über zwei Jahren verfassten Schriftstücke nicht mehr finden könne. Zwischen der Erhebung des Einspruches und der Erlassung des Straferkenntnisses liege eine zu große Zeitspanne, weshalb die Verwaltungsübertretung bereits verjährt sei. Darüber hinaus wiederholte der Berufungswerber die Ausführungen im Einspruch. Das Plakat habe nichts Wichtiges verdeckt. Es sei an den Haaren herbeigezogen, zu behaupten, dass im Falle einer Störung ein Teil des Plakates hätte entfernt werden müssen. Dies wäre für den jeweiligen Beamten sicher kein Problem gewesen. Durch das Plakat hätte der Verkehr auch gar nicht eingeschränkt oder behindert werden können. Letztendlich sei es für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die Behörde eine Stellungnahme zur Zeugenaussage des BI J G erwartet habe. Es sei ihm nicht notwendig erschienen, eine solche abzugeben. Durch die Organisation der Veranstaltung habe er einen wichtigen Beitrag zur Bereicherung der Region geleistet. Dies hätte die Behörde als Milderungsgrund anzuführen können. Durch sein Plakatieren habe er niemanden gefährdet. Sofern dies für ihn kostenlos sei, beantrage der Berufungswerber die im Schreiben angebotene Beigebung eines Verteidigers. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die anhand der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung ergeht, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Unstrittig ist, dass der Berufungswerber am Schaltkasten der Verkehrsampel an der Kreuzung B /L /L ein im Spruch des bekämpften Bescheides näher umschriebenes Werbeplakat angebracht hat, welches am 10.11.2004 um 15.10 Uhr von BI J G im Zuge des Außendienstes beanstandet worden ist. Gemäß § 31 Abs 1 StVO ist es verboten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) zu beschädigen oder unbefugt anzubringen, zu entfernen, zu verdecken oder in ihrer Lage oder Bedeutung zu verändern. Die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in oben zitierter Bestimmung ist nicht erschöpfend. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Schaltkasten um ein Zugehör zur Verkehrsampel, ohne den die Sicherung und Regelung des Verkehrs nicht erfolgen könnte (vgl. VwGH 27.6.1966, 403/65). Daher ist der Schaltkasten als unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssignalanlage vom Schutzumfang § 31 Abs 1 StVO umfasst. Daraus folgt, dass auch das Verdecken des Schaltkastens - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - für sich genommen bereits eine Verwaltungsübertretung nach der oben zitierten Vorschrift darstellt. Die Frage, ob das Plakat an sich geeignet gewesen wäre, den Verkehr einzuschränken oder zu behindern, stellt sich hier genauso wenig, wie die Frage, ob es den Beamten möglich gewesen wäre, im Bedarfsfall das Plakat zu entfernen. Das Verbot des § 31 Abs 1 StVO soll von vornherein das Eintreten solcher unerwünschter Situationen verhindern. Daher wurde dem Berufungswerber zu Recht eine Übertretung dieser Bestimmung vorgehalten. Das Delikt ist nicht verjährt, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt eine taugliche Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 25.11.2004) gesetzt worden ist. Die Strafbarkeitsverjährung tritt erst am 10.11.2007 ein. Zur Strafbemessung bleibt auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unterstehen gemäß § 31 Abs 1 StVO einem besonderem Schutz. Das Verbot Verkehrsampeln und dessen Zugehör zu verdecken, dient zum einen dazu, zu gewährleisten, dass im Falle einer Störung sofort Zugang zur Steuereinheit der Verkehrsampel zu erlangt werden kann. Dazu ist es notwendig, auch diese Einrichtung für jedermann sofort erkennbar zu belassen. Zum anderen soll die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer besonders an neuralgischen Stellen, wie dies Kreuzungsbereiche sind, nicht unnötig durch auffällige Plakate abgelenkt werden. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Bestimmung wertete die Berufungsbehörde weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe. Der Berufungswerber hat zumindest grob fahrlässig gehandelt, in dem er als Verantwortlicher einer Veranstaltung ungeprüft davon ausgegangen ist, dass das Plakatieren auf dem Schaltkasten einer Verkehrsampel erlaubt ist, ohne sich über die gesetzlichen Bestimmungen dazu zu informieren. Dabei darf an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2003 wegen einer Übertretung des § 84 Abs 2 StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten) bestraft worden ist, somit der Berufungswerber schon die Erfahrung gemacht haben muss, dass es das Plakatieren einschränkende Vorschriften gibt. Unter Einbezug dieser Überlegungen hat die belangte Behörde eine schuld- und der Tat angemessene Strafe verhängt. Die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. ? 800,00, keine Sorge- und Zahlungsverpflichtungen bekannt) waren nicht geeignet, die Strafe herabzusetzen. Die Strafe muss noch geeignet sein, den Berufungswerber in Zukunft von Übertretungen derselben Art abzuhalten. Der Antrag des Berufungswerbers auf Beigebung eines Verteidigers bezog sich erkennbar auf die von ihm missverstandene Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis, die kein Angebot auf Beigebung eines Verteidigers enthält. Mit der Erhebung der rechtzeitigen Berufung durch den Berufungswerber selbst (eine mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wurde eine solche durchgeführt) ist auch der Zweck eines solchen Antrages weggefallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verkehrsampel anbringen Schaltkasten Plakat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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