TE UVS Tirol 2007/09/05 2007/22/2190-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn H.-J. O., D-O., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 12.07.2007, Zl LS-8-2006 wegen einer Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt:

 

?Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie es als Geschäftsführer und verantwortlicher Betriebsleiter der Fa H.-H. Travel M. GmbH mit Sitz in D-O./T.,XY-Str 1 zu verantworten haben, dass am 26.08.2006 zwischen 17.00 Uhr und 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von 6450 Sölden/Orsteil Hochgurgl, im Rahmen des Gesellschaftsunternehmens bzw im Auftrag der Fa XY Film u TV GmbH mit Sitz in M., Xy-Straße 10, anlässlich einer Autopräsentation/-dokumentation, ohne behördliche Genehmigung Hubschrauberflüge zum Zwecke von Luftfilmaufnahmen mit Personentransporten entlang der Timmlsjoch Hochalpenstraße von der MautsteIle bis zur Passhöhe ?Timmlsjoch? in geringer Flughöhe direkt über der öffentlichen Hochalpenstraße durchgeführt wurden und dabei

die mit dem Hubschraubereinsatz verbundenen Außenlandungen mehrmalige Start- und Landevorgänge (zum Zweck von Personenaufnahmen und Auftankung des Hubschraubers) auf GP XY der KG Sölden ohne behördliche Genehmigung und

ohne Einwilligung/Zustimmung des Grundeigentümervertreters bzw Verfügungsberechtigten der Agrargemeinschaft U. veranlasst wurden sowie

die Start- und Landevorgänge mit Hubschrauberbetankung ohne örtliche Absperrung oder Absicherung im freien Gelände auf angeführter GP stattfanden.

 

Er habe dadurch gegen

§ 169 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 1, 2 Luftfahrtgesetz 1957 idgF und dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2005 ZI IIb2-4-2-95/92;

§ 169 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Abs 4 Luftfahrtgesetz 1957 idgF

§ 169 Abs 2 in Verbindung Luftverkehrbetreiberzeugnisverordnung 2004

(BGBI)

verstoßen und wurden über Ihn folgende Strafen verhängt:

 

1.000,00 Euro

500,00 Euro

500,00 Euro

insgesamt 2000,00 Euro

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle

eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

240 Stunden

120 Stunden

120 Stunden?

 

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dagegen hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den von Ihnen erlassenen oa Bescheid legen wir hiermit frist- und formgerecht

Berufung

ein.

Begründung:

H., H. Travel M. GmbH ist im Besitz einer aktuellen Bewilligung für das Land Tirol, die zur Durchführung von Außenlandungen und -starts zur Durchführung von Foto- und Filmflügen (Amt der Tiroler Landesregierung, Geschäftszahl llb2-4-2-95/52 vom 22.12.2005). Daher trifft der unter Punkt 1 erhobene Vorwurf nicht zu. Laut Aussage des Vertreters der S. Film und TV GmbH, Herrn Z. war mit dem Betriebsleiter der Timmelsjoch Hochalpenstrasse AG abgesprochen, dass zum Zwecke der Erstellung der Filmdokumentation die Ausgangsbasis für den Filmhubschrauber an der talseitigen Mautstation eingerichtet werden sollte. H. ist davon ausgegangen, dass die Timmelsjoch Hochalpenstrasse AG in diesem Sinne als Verfügungsberechtigte über den Landeplatz aufgetreten ist und der Landung des Hubschraubers zugestimmt hat.

Somit trifft auch der unter Punkt 2 aufgeführte Vorwurf nicht zu. Der gewählte Landeplatz war ca 3 Meter über dem Niveau des Parkplatzes der Mautstation und zusätzlich durch zwei Flughelfer vor Ort gesichert, so dass ein unberechtigtes Betreten durch Unbeteiligte nicht möglich war.

Insofern entbehrt auch der unter Nr 3 aufgeführte Vorwurf seiner Grundlage.

Wir beantragen hiermit die Zurücknahme des erlassenen Bescheides.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Der gegenständliche Tatvorwurf richtet sich gegen den Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Fa H. H. Travel M. GmbH. Dieses Unternehmen ist Halter des gegenständlichen Hubschraubers, Inhaber der Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen für das Jahr 2006 des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.12.2005, Zl IIb2-4-2-95/52 und hat den Auftrag (der Fa S. Film und TV GmbH) zur Durchführung des gegenständlichen Fluges entgegengenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Imst bestrafte den Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis als unmittelbaren Täter. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch bei allen drei vorgeworfenen Übertretungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl 253/1957 idF BGBl I 2006/149 (im Folgenden LFG) nicht dem Gesetz.

 

Das VStG geht grundsätzlich von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters aus, erklärt aber in § 7 zusätzlich auch denjenigen als strafbar, der ?vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht? (Anstifter), sowie denjenigen, der ?vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert?, also Beihilfe begeht (vgl dazu eingehend etwa Walter,

Die Erscheinungsformen der Verwaltungsübertretung, ecolex 2001, 156).

 

Unmittelbarer Täter einer Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich jener, der die Tat ?ausgeführt? hat. Es stellt sich daher die Frage, was unter ?ausführen? zu verstehen ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es für die Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht ausschließlich darauf ankommt, wer faktisch eine Tathandlung setzt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass in verschiedensten Rechtsbereichen, hier ist etwa an das Baurecht zu denken, derjenige, der faktisch ein Bauwerk ausführt, also der (einzelne) Maurer, im Falle einer konsenslosen oder vom Baukonsens abweichenden Bauführung unmittelbarer Täter wäre. Dabei bliebe einerseits unberücksichtigt, dass dieser sich in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber (dem Bauunternehmen) befindet, andererseits selbst eine unmittelbare Täterschaft des Bauunternehmens ausscheidet, zumal der VwGH in derartigen Fallkonstellationen darauf abstellt, wer als Antragsteller für die Herbeiführung des jeweiligen Konsenses (zB Bauwerber) oder als Adressat eines verwaltungspolizeilichen Auftrages (zB Entfernungsauftrages) in Frage kommt (vgl etwa VwGH 27.04.1993, 92/04/0223, 25.04.1996, 92/06/0039), bzw wer den Auftrag zur (konkreten) Ausführung der baulichen Maßnahmen erteilt hat (vgl VwGH 27.02.1998, 98/06/0010 und die weiteren Beispiele bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1272f). Unmittelbarer Täter ist in diesen Fällen sohin nicht derjenige, der (vor Ort) die faktischen Tathandlungen (zB Errichtung eines konsenswidrigen Baues durch das Aufziehen der Mauern) setzt, sondern vielmehr derjenige, der die tatsächliche Anordnungsbefugnis zur Herstellung innehat, in dessen letztendlicher Verantwortung also die Herstellung des Baues erfolgt. Dies ist in der Praxis grundsätzlich der Bauherr.

 

Diese Ausführungen könnten die Annahme nahe legen, dass auch in jenen Fällen von Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz, in denen vergleichbare Konstellationen vorliegen (ein Unternehmen ist Halter von Hubschraubern und in dieser Eigenschaft Adressat einer behördlichen Bewilligung, hier etwa Außenlandungsbewilligung nach § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz, und erteilt einem seiner Piloten den Auftrag, eine Außenlandung durchzuführen, der Pilot führt in der Folge faktisch den Flug durch und werden Bestimmungen dieser Bewilligung nicht eingehalten bzw ist der Flug von dieser Bewilligung überhaupt nicht erfasst) eine unmittelbare Täterschaft nicht beim Piloten, der den Flug faktisch durchführt, sondern beim Unternehmen als Halter des Luftfahrzeuges bzw Adressat einer Bewilligung gegeben ist (der Pilot wäre diesfalls uU Beitragstäter).

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol stehen dieser Annahme jedoch folgende Erwägungen entgegen:

 

Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Zumal ein zentrales Schutzinteresse all dieser Bestimmungen in der Sicherheit der Flugverkehrs liegt, ist Adressat zahlreicher Bestimmungen des Luftfahrtrechtes selbstredend der Pilot eines Luftfahrzeuges (als weitere Adressaten luftfahrtrechtlicher Vorschriften seien hier nur beispielsweise Luftverkehrsunternehmen oder Zivilflugplatzhalter bzw Zivilflugplatzbenützer genannt, vgl dazu etwa die Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl 1962/72 idF BGBl 1986/610).

 

Der Pilot, und das zeigen allein die umfangreichen und anspruchsvollen luftfahrtrechtlichen Ausbildungsvorschriften (vgl etwa die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II 205 idF BGBl II 2007/58), ist ein hoch qualifizierter Fachmann, dem die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ganz bestimmte Verhaltensweisen auferlegen, um die Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten.

 

So bestimmt § 4 Abs 2 1. Satz der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl 1967/56 idF BGBl II 2003/385 (LVR) unzweideutig, dass der Pilot für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften verantwortlich ist. Neben den ausdrücklich an den Piloten adressierten Vorschriften (vgl unter zahlreichen etwa § 16 Abs 2 3. Satz der Verordnung betreffend die Voraussetzung für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004, BGBl II 2004/425, wonach ?der Pilot vor dem Start die Funktionsfähigkeit von Aufhängevorrichtungen zu überprüfen hat?) richten sich auch all jene luftfahrtrechtlichen Vorschriften, die den Piloten zwar nicht ausdrücklich nennen, vom Inhalt her jedoch auf eine möglichst hohe Sicherheit beim Betrieb von Luftfahrzeugen abstellen (vgl etwa die Bestimmungen über die Mindestflughöhen, § 7 LFG oder die LVR, vgl dazu etwa VwGH 18.01.1989, 88/03/0200), an den Piloten als faktischen Betreiber eines Luftfahrzeuges. Anders als etwa beim eingangs dargelegten Beispiel aus dem Bereich des Baurechts ergibt sich sohin die unmittelbare Verantwortung des Piloten (im Gegensatz zum Maurer) schon aus den einschlägigen Rechtsvorschriften. Daraus folgt nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass der Pilot, sobald er ein Luftfahrzeug betreibt, für die Einhaltung jener Vorschriften, die diesen Betrieb regeln, als unmittelbarer Täter verantwortlich ist. Diese Annahme erhellt sich auch aus der Bestimmung des § 5 LVR. Danach hat sich der Pilot, um die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen hat, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können (?Flugvorbereitung?).

 

Zu den einzelnen Tatvorwürfen im angefochten Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 169 Abs 1 LFG begeht, wer ua diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung und den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheiden und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,00 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 und in § 10 etwas Anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. Das LFG legt in dieser Bestimmung eine Anordnung fest, die sich unzweifelhaft in erster Linie an den Piloten richtet. Dem Piloten als demjenigen, der den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen faktisch durchführt, ist es nicht freigestellt, den Start- bzw. Landeort frei zu wählen. Aus offenkundig sicherheitstechnischen Aspekten dürfen diese Manöver nur auf Flugplätzen (mit den entsprechenden infrastruktur- bzw sicherheitstechnischen Einrichtungen) erfolgen. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nach § 9 Abs 2 LFG nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

 

Diese Bewilligung des Landeshauptmannes zählt daher unzweifelhaft (auch) zu jenen Luftfahrtrechtsvorschriften, die der Pilot nach § 4 Abs 2 1. Satz LVR einzuhalten hat und mit denen sich der Pilot gemäß § 5 LVR vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise vertraut zu machen hat.

 

Für die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung scheidet daher der Beschuldigte als unmittelbarer Täter aus (in diesem Sinne auch UVS-Steiermark, 25.07.2000, Zl 303.17-19/1999 und UVS-Salzburg, 01.03.2001, Zl 5/10941/5-2001th).

 

Die obigen Ausführungen können nun auch auf die Tatvorwürfe unter Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses übertragen werden. So hat sich der Pilot davon zu überzeugen, dass sowohl die gemäß § 9 Abs 4 LFG vorgeschriebene Zustimmung des Verfügungsberechtigten des Grundstückes, auf dem eine Außenlandung bzw ein Außenabflug beabsichtigt ist, als auch eine dem § 16 Abs 1 der Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 entsprechende Absperrung des Start- und Landeplatzes vorliegt.

 

Der Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Fa H. ?H. Travel M. GmbH als Halterin des gegenständlichen Hubschraubers wäre daher im Lichte der obigen Ausführungen in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen allenfalls als Beitragstäter gemäß § 7 VStG (nahe liegend wäre etwa eine Anstiftung in der Form, als der Halter des Luftfahrzeuges in seiner Funktion als Dienstgeber dem bei ihm beschäftigten Piloten den konkreten Auftrag zur Durchführung einer Außenlandung ohne entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs 2 LFG gibt) zu bestrafen gewesen. Hier wäre jedoch zu beachten, dass die Bestrafung als Anstifter die genaue Angabe der Tatzeit hinsichtlich der Begehung der Anstiftung voraussetzt (vgl VwGH 10.06.1985, 85/10/0043, 20.12.1995, 93/03/0166).

 

Die Berufungsbehörde bleibt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa 22.02.1996, 95/06/0031) trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Sache des Berufungsverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildet. Die Berufungsbehörde ist daher nur im Rahmen der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt sie die Tat um eine weitere, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/09/0050).

 

Die Taten wurden dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis als unmittelbarer Täter vorgeworfen, so dass eine Richtigstellung durch die Berufungsbehörde jedenfalls einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleichkäme. Zumal dem Beschuldigten diese Taten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG, hier 6 Monate, ?lediglich? als unmittelbarer Täter vorgeworfen wurden, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Für, die, unter, Spruchpunkt 1., des, angefochtenen, Straferkenntnisses, vorgeworfene, Verwaltungsübertretung, scheidet, daher, der, Beschuldigte, als, unmittelbarer, Täter, aus.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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