TE UVS Salzburg 2007/10/17 3/16736/5-2007br

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Leonhard W., W.,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas S./Mag. Klaus A., Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.03.2007, Zahl 30308/369-36307-2006, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1, 1. Fall VStG eingestellt.

Text

Entscheidungsgründe :

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes

zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: 03.09.2005, 15:00 Uhr

Ort der Begehung: W., Laschenskystraße 43,

 Fahrtrichtung Salzburg

Fahrzeug: KFZ, XXX (A)

 

1. Sie haben nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem Sie durch Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang standen, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Art der Beteiligung: Sie sind von der Fahrbahn abgekommen, streiften die Thujen Hecke auf 5 m Länge, prallten anschließend gegen den Telefonmasten der Post & Telegrafenverwaltung und einen Elektrokasten des W. TV.

 

2. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden, in der Sie in der Lage waren, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Nähere Angaben: Lt. Ihren eigenen Angaben sind Sie infolge des Sekundenschlaftes von der Fahrbahn abgekommen und haben einen Verkehrsunfall verursacht.

 

3. Sie sind als Lenker des Fahrzeuges nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Übertretung gemäß § 4(5) Straßenverkehrsordnung

2. Übertretung gemäß § 58(1) Straßenverkehrsordnung

3. Übertretung gemäß § 7(1) Straßenverkehrsordnung

 

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß: § 99(3)b Straßenverkehrsordnung Euro 150,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  48 Stunden

2.

Strafe gemäß: § 99(3)a Straßenverkehrsordnung Euro 250,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:  84 Stunden

3.

Strafe gemäß: § 99(3)a Straßenverkehrsordnung Euro  50,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  18 Stunden"

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung erwiderte der anwaltlich vertretene Beschuldigte wie folgt:

"Ich erhebe hiermit Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 30.3.2007 mit folgender Begründung:

 

Eine Übertretung des § 4(5) StVO ist nicht gegeben:

 

Es ist richtig, dass ich um ca. 15:00 Uhr einen Unfall verursacht habe, indem ich infolge einer kurzen Unachtsamkeit auf die linke Fahrbahnseite geraten bin und dort eine Hecke/Zaun und einen Telegrafenmasten beschädigt habe.

Unmittelbar danach trat aus dem Haus Laschenskystraße 43, dessen Grundstücksbegrenzung die beschädigte Hecke/ der beschädigte Zaun bildet, die mir unbekannte Ljubinka D. (Name laut Polizeibericht), die mir in gebrochenem Deutsch erklärte, dass sie nicht die Eigentümerin der Liegenschaft und damit auch nicht die eigentlich Geschädigte sei. Sie erklärte, sie können zur Frage der Wiedergutmachung des von mir verursachten Schadens Vereinbarungen treffen. Nachdem der Eigentümer/die Eigentümerin nicht anwesend waren, habe ich mich Frau Djordevic gegenüber ausgewiesen, sie ausdrücklich aufgefordert, sich mein KFZ Kennzeichen zu notieren (was sie auch tat) und ihr zu verstehen gegeben, dass ich den Unfall sowohl bei der Polizei melden, als auch, dass ich zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen werde, um mit dem Eigentümer/der Eigentümerin der Liegenschaft die Details der Wiedergutmachung des von mir verursachten Schadens zu klären. Anschließend habe ich die Fahrbahn von umher liegenden Karosserie- und Zaunteilen gereinigt, mich vergewissert, dass von dem beschädigten Telegrafenmasten keine wie immer geartete Gefahr ausgeht und die Fahrbereitschaft meines KFZ wieder hergestellt, das erhebliche Schäden an der Karosserie aufwies.

Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass mir eine Meldung des Unfalls bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, weil ich kein Mobiltelefon mit mir führte und auch die Nummer des Polizeipostens nicht parat hatte.

Da ich nur etwa 500 Meter von der Unfallstelle wohne, war die beste Möglichkeit, den Unfall in geforderter Weise zu melden, die Heimfahrt, wo ich sowohl ein Telefon, als auch ein Telefonbuch zur Verfügung hatte. Sofort nach Erreichen meines Hauses verständigte ich die Polizeidienststelle Wals Siezenheim, von wo wenig später Beamte eintrafen, die ein Protokoll aufnahmen und einen Alkotest durchführten, der mit 0,0 Promille negativ verlief.

Im Polizeibericht heißt es dazu, ?der Beschuldigte hat sich erst nach Verständigung gemeldet". Das ist unrichtig. Ich möchte ausdrücklich feststellen, dass ich die PI Wals angerufen habe um den Unfall zu melden. Meine diesbezügliche Anmerkung ist unwidersprochen sogar in der Anzeige der PI Wals vom 4.9.2006 vermerkt:

 

c) Angaben des Verdächtigen

?....... Außerdem habe ich den Unfall auch bei der PI Wals telefonisch

angezeigt."

 

Für mich nicht nachvollziehbar sind die widersprüchlichen Angaben im Unfallbericht der PI Wals vom 3.9.2007 (GZ: C2/22355/2006), in dem der Zeitpunkt der Verständigung durch Unfallbeteiligten mit 15:05 angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt kann keiner der Unfallbeteiligten Meldung beim PI Wals erstattet haben, weil der Unfall um 15:00 passierte.

In der Anzeige der PI Wals vom B. September 2007 wird im Punkt b) ?Beweismittel" der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten mit 15:45 angegeben.

Tatsächlich erfolgte der Unfall um 15:00 Uhr, es dauerte bis mindestens 15:30 Uhr bis die Fahrbahn gesäubert und die weitere Vorgangsweise mit Frau Djordevic geklärt war und es war mein Anruf bei der PI Wals, der um etwa 15:45 erfolgte.

 

Ergänzend möchte ich ausführen, dass es in dieser Situation völlig sinnlos gewesen wäre, Fahrerflucht zu begehen, weil während der Absicherung des Unfallortes, während des Gesprächs mit der am Unfallort anwesenden Zeugin und der Reinigung der Fahrbahn pausenlos Passanten und andere Fahrzeuge die Unfallstelle passiert haben, denen ich als unmittelbarer Anrainer persönlich bekannt bin.

 

Ein Verstoß gegen § 58 (1) liegt nicht vor:

Ich beeinspruche hiermit auch den mir zur Last gelegten Verstoß gegen den § 58(1) StVO mit folgender Begründung:

Es ist richtig, dass ich bei der Befragung durch die Polizeibeamten angegeben habe, dass ich den Grund für mein Unfall ursächliches Fehlverhalten im Auftreten eines Falles von ?Sekundenschlaf` sehe. Ich möchte dazu aber feststellen, dass ich den Begriff ?Sekundenschlaf" im umgangssprachlichen Sinn verwendet habe und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Moment der Unachtsamkeit oder Unkonzentriertheit zum Unfall geführt hat. Es ist statistisch erwiesen, dass die Unfallhäufigkeit auf den letzten Kilometern vor dem Erreichen des Fahrziels besonders hoch ist, weil die Konzentration nachlässt und ich befürchte, dass auch ich infolge eines derartigen Konzentrationsmangels den Unfall verursacht habe. Der wissenschaftliche oder in der Rechtsordnung gebräuchliche Inhalt des Begriffs ?Sekundenschlaf` ist mir nicht in aller Schärfe bekannt.

Keinesfalls aber war vor dem Unfall eine offenbare Beeinträchtigung meiner körperlichen und geistigen Verfassung gegeben, wie sie der §58 StVO definiert. Ausdrücklich möchte ich dazu feststellen, dass die Messung des Alkoholgehalts durch die Polizeibeamten einen Wert von 0,0 Promille ergeben hat. Ich war also mit Sicherheit nicht durch Alkohol beeinträchtigt. Ein Einfluss von Medikamenten ist ebenso auszuschließen, weil ich nicht in ärztlicher Behandlung bin und auch eine Ermüdung erscheint unwahrscheinlich, das der Unfallszeitpunkt 15:00 Uhr am frühen Nachmittag liegt und ich auch keine längere Fahrt hinter mir hatte.

 

Einspruch gegen die Höhe der Strafe:

 

Zum festgestellten Strafausmaß möchte ich feststellen, dass ich als ehemaliger Beamter lediglich über eine geringe Pension verfüge und die Sorgepflicht für meine nicht berufstätige Gattin habe. Ich ersuche daher, das Strafausmaß angemessen zu verringern.

 

Besondere Verlässlichkeit:

 

Abschließend möchte ich anmerken, dass ich mehr als 30 Jahre im Dienst der Berufsfeuerwehr Salzburg tätig war und sowohl die gebotene Vorgehensweise bei Verkehrsunfällen kenne, als auch meine persönliche Verlässlichkeit unter Beweis gestellt habe. Ich bin zudem weder wegen Verkehrsdelikten noch wegen Alkoholmissbrauch vorbestraft.

Ich möchte auch feststellen, dass die Deutsch Kenntnisse von Frau Djordevic, deren Aussage eine Grundlage des Straferkenntnisses bildet, nicht mit Sicherheit erwarten lassen, dass sie tatsächlich alle Details unseres Gespräches am Unfallort richtig wiedergeben kann.

Alle Angaben können bei Bedarf von meiner Gattin, Maria W., bestätigt werden, die beim Unfall mit im Wagen saß und auch den weiteren Ereignissen beiwohnte.

 

Beweis: eigene Einvernahme

Ich stelle daher den Antrag,

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen"

 

Am 03.110.2007 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine Berufungsverhandlung durch. In dieser gab der Beschuldigte über Befragen noch Folgendes an:

 

"Es ist richtig, dass ich infolge Sekundenschlafs den gegenständlich bekannten Unfall verursacht habe. Ich bin dann ausgestiegen und habe an der Haustüre des Hauses, in dessen Hecke ich gefahren bin, geläutet. Nach einiger Zeit kam dann die Frau D. heraus, sie hat nur sehr schlecht Deutsch gesprochen und hat mir aber mitgeteilt, dass die Hausfrau derzeit in der Schweiz sei und in ca. acht Tagen zurückkommen werde. Ich habe Frau D. dann gesagt, sie solle sich meine Autonummer merken, ich werde später zurückkommen. Ich habe dann von meinem Fahrzeug die Kotflügelteile, die auf der Straße lagen, zusammengepackt und in mein Auto gegeben, da ich meinte, dass man sie vielleicht noch brauchen könnte. Auch habe ich mir die Unfallstelle angesehen und weiters versucht, ob mein Fahrzeug noch funktioniert.

 

Über Vorhalt des Einspruchs vom 15.10.2006:

Ja es kann schon sein, dass auch Zaunteile dort waren. Ich habe das weggetan und die Teile die ich vermeintlich brauchen konnte, in mein Fahrzeug geladen.

 

Ich bin dann nach Hause gefahren. Mein Wohnort ist ca. 500 m weit entfernt und nachdem ich kein Handy mitgehabt habe, habe ich von zu Hause die Polizei angerufen. Es hat relativ lange gedauert, bis ich eine Antwort bekam. Schließlich habe ich dann einen Beamten erwischt und hat er gemeint, es würden zwei Kollegen vorbeikommen. Es kamen dann auch zwei Beamte der Polizeiinspektion Wals und haben bei mir auch einen Alkotest vorgenommen. Wenn ich mich richtig erinnere, haben sie auch mein Fahrzeug fotografiert. Ich fragte dann noch ob ich irgendetwas machen müsse und die Beamten meinten nein, zumal auch die Freiwillige Feuerwehr bereits verständigt gewesen war. Es war nämlich der Masten, also der Telefonmasten, abgebrochen und musst entsprechend gesichert werden bzw. haben ihn die Feuerwehrleute an den Zaun angebunden. Ich habe damals Frau D. deshalb nicht gleich einen Zettel mit meinen Daten übergeben, da sie einerseits eh sehr schlecht Deutsch konnte und ich eben von ihr wusste, dass die Hausfrau in der Schweiz war. Ich habe ihr aber im Nachhinein einen Brief mit allen Daten geschrieben und übermittelt. Ich bin damals mit dem Fahrzeug von Faistenau gekommen. Wir haben damals ? also ich und meine Frau ? Verwandte besucht. Der Unfall passierte dann eben auf der Rückfahrt von dort. Normalerweise mache ich mittags eine kurze Rast, das habe ich natürlich damals nicht gemacht. Ich fühlte mich aber keinesfalls müde und bin deshalb auch gefahren.

 

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter:

Ich habe, wie gesagt, kein Handy mitgehabt. Die nächste Möglichkeit zu telefonieren wäre vielleicht der "Laschentsky Wirt" gewesen, der sich ca. 50 m von der Unfallstelle befindet. Da war es für mich aber besser, gleich von zu Hause zu telefonieren. Medikamente habe ich keine eingenommen. Ich habe zwar einen hohen Blutdruck und nehme dagegen in der Früh zwei Tabletten, sonst hatte ich und habe ich keine Beschwerden."

 

Die Zeugin Ljubinka D. sagte aus:

"Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir wohnen 25 Jahre in diesem Haus, ich sorge für meine Hausfrau. Ich war damals in der Wohnung und habe plötzlich ein lautes Geräusch gehört. Dann bin ich vor die Tür gegangen. Ich habe gesehen, dass ein Fahrzeug etwas weiter in der Wiese gestanden ist. Herr W. und seine Frau sind aus dem Auto ausgestiegen und ich habe mich dann auch mit beiden so ca. zehn Minuten unterhalten. Das Ganze war ca. 3 Uhr nachmittags. Herr W. hat dann geschaut, wie viel Schaden grundsätzlich entstanden ist und hat mir auch gesagt, ich solle seine Autonummer notieren, er würde alles regeln. Ich kann nichts dazu sagen, ob einerseits Teile vom Zaun bzw. vom Auto auf der Straße gelegen sind und ob Herr W. Autoteile in sein Fahrzeug eingeladen hat. Ich war doch auch etwas nervös. Ich habe mir dann die Autonummer notiert, bin aber draufgekommen, dass ich sie falsch aufgeschrieben hatte. Ich habe meinem Nachbar H. die ganze Sache erzählt und hat er daraufhin die Polizei angerufen, die ca. eine Stunde später auch bei uns vorbeigekommen ist. Herr H. hat die Autonummer auch, die ich ihm

übergeben habe, der Polizei weitergegeben. Im Zuge dessen ist man draufgekommen, dass ich die Autonummer unrichtig notiert gehabt habe. Herr H. sagte mir nur, dass ich offensichtlich die falsche Nummer notiert habe. Nachher ist dann noch die Feuerwehr gekommen. Etwas später, wie viel weiß ich nicht mehr, hat Herr W. dann einen Brief für meine Hausfrau hinterlegt. Daran kann ich mich noch erinnern.

 

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter:

Der Neffe von Herrn H. ist auch bei der Polizei. Ich habe Herrn H. nur von dem Unfall erzählt. Er fragte mich, ob dieser Mann noch da sei und ich habe ihm gesagt, dass der schon weggefahren ist. Daraufhin meinte Herr H., dies sei ja Fahrerflucht und hat die Polizei angerufen. Das Kennzeichen, welches ich aber falsch aufgeschrieben hatte, habe ich damals Herrn H. noch nicht gegeben. Dann ist meiner Erinnerung nach, ca. eine Stunde später, die Polizei gekommen und habe ich auch hier das KFZ Kennzeichen übergeben und musste dies auch unterschreiben. Am nächsten Tag sagte mir dann Herr H., dass ich offensichtlich das KFZ Kennzeichen falsch notiert hatte, weil bei dem Kennzeichen, welches ich notiert hatte, kein Schaden war, wie sich herausgestellt hatte."

 

Der Zeuge GrInsp Franz P. gab schließlich zu Protokoll:

 

"Ich kann mich an den Vorfall nicht mehr sehr genau erinnern. Ich habe auch vorher noch mal meine Anzeige durchgelesen. Soweit ich mich erinnere, gab es damals zwei Vorfälle, die sich ziemlich zeitgleich ereigneten. Ich glaube, dass ich an der Unfallstelle, zu der wir zunächst hingefahren sind, die Aufnahme gemacht habe. Ich glaube weiters, dass mein Kollege dann zu dem zeitgleich stattgefundenen zweiten Ereignis weitergefahren ist. Wenn in der Anzeige unter "b) Beweismittel" von mir notiert wurde, dass sich der Beschuldigte "nach Verständigung" gemeldet hat, interpretiere ich meine Angaben so, dass der Beschuldigte zunächst die Geschädigte verständigt und dann uns angerufen hat. Der Anruf des Beschuldigten muss bei einem Kollegen von mir eingegangen sein. Da wir höchstwahrscheinlich gerade unterwegs waren, wird uns der Kollege dann über Funk diese Sache weitergegeben haben. Es war damals, soweit erinnere ich mich noch, ein Sonntag oder Feiertag und waren nur zwei Beamte im Außendienst und ein Beamter Kriminaldienst. Es kann sein, dass ich von dem einen Kollegen mitgenommen worden bin, das weiß ich aber eben nicht mehr so genau. Hinsichtlich der Angaben, dass die Verständigung gemäß § 4 Abs 5 bzw. 5a durch den Unfallbeteiligten am 3.9., 15:05 Uhr, stattfand, kann ich nun nicht angeben, ob diese Verständigung um 15:05 Uhr von den Unfallbeteiligten beim Kollegen eingegangen ist bzw. wer den Kollegen überhaupt verständigt hat. Dies müsste sich aber aus dem Protokoll vom Journaldienstbeamten, also das Journaldienstbuch, ersehen lassen. Dann gibt es noch einen Dienstbericht, den die Patrouille selber führt. Auch daraus müsste sich das Ganze ergeben.

 

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter:

Ich weiß, dass wir zuerst bei der Unfallstelle waren.

Über Befragen durch den Verhandlungsleiter:

Ich kann auch nicht sagen, warum der Vortest erst um 16:26 Uhr stattgefunden hat, wenn nach meiner Angabe der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten bereits um 15:45 Uhr gewesen ist. Ich werde über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates die entsprechenden Unterlagen per Telefax übermitteln.

 

Ich werde auch herausfinden und übermitteln, welcher Beamte damals die telefonische Verständigung entgegengenommen hat. Auch darüber müsste es Vermerke geben.?

 

Mit Schreiben (e-mail) vom 03.10.2007 ergänzte der Zeuge P. dann noch wie folgt:

 

Betreffend unser Telefonat vom 03.10.2007 um 11:40 Uhr ergibt sich nach Durchsicht aller möglichen Unterlagen betreffend den VU mit SSch und FF folgender Sachverhalt:

Bei der Nachfrage auf der Bezirksleitstelle Anif scheint lt do Auskunft am 03.09.2006 in der Zeit von 14:21 bis 16:58 Uhr kein eingelangter Anruf des Unfall-Lenkers Leonhard W. am Notruf auf. Herr H. zeigt am 03.09.2006 um 15:05 Uhr auf der Bezirksleitstelle Anif an, dass ein Pkw-Lenker im Bereich der Laschenskystraße Nr 49 bzw 102 einen Strommasten umgefahren habe.

Die Streife "Wals 7" (GrInsp Wolfgang L. & GrInsp Franz P.) trifft um 15:13 Uhr an der Unfallstelle ein. Die Kennzeichen-Anfrage SL- 28PS in der EKIS um 15:25 Uhr ergibt nicht das richtige Fahrzeug. Am 03.09.2006 um 15:36 Uhr zeigt die BLS Anif einen weiteren Unfall mit schwerem Sachschaden auf der B 1 bei km 311,0 an. Die Streife "Wals 1", BezInsp Wolfgang R. trifft um 15:42 Uhr auf der Unfallstelle ein. Er wird von der nachfolgenden Streife "Wals 7" unterstützt.

Im Protokollbuch des Journaldienstes der PI Wals scheint unter den vielen Vermerken kein notierter Anruf des Unfall-Lenkers auf. Es ist aber nicht auszuschließen, dass jener selbständig den Unfall gegen 15:45 Uhr (Kontaktaufnahme lt Anzeige) angezeigt hat, da ohne das richtige Kennzeichen SL-28PT seine Ausforschung offensichtlich nicht möglich gewesen wäre.

Der Alko-Test findet nach Abschluss der Erhebungsarbeiten und weiterer Tätigkeiten (Verkehrsregelung, Abschleppdienst ?) auf der

2. Unfallstelle beim Wohnsitz des Lenkers der 1. Unfallstelle um 16:26 Uhr statt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes

erwogen:

 

Aus dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich ? auch nach Einvernahme der Zeugen ? nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren, wann der Beschuldigte die Polizei vom Verkehrsunfall verständigt hat. Dass er dies tat, steht jedenfalls außer Zweifel, denn, wie das der Zeuge P. in seiner e-mail Nachricht vom 03.10.2007 auch darlegt, wäre wohl ohne die Angaben des Beschuldigten selbst das richtige Kennzeichen nicht zu eruieren gewesen. Wann genau nun der Beschuldigte diese telefonische Verständigung vornahm, bleibt, wie gesagt, unerfindlich. Es wird seinem Vorbringen dahingehend Glauben geschenkt, dass er nach dem Unfall noch mit der Zeugin D. redete und die Unfallstelle von Teilen befreite. Wie lange er dafür benötigte, lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Danach ist er glaublich nach Hause gefahren, er wohnt nur ca 500 Meter entfernt.

 

Ein Vergehen im Sinne des § 4 Abs 5 der StVO kann hierin nicht ersehen werden, wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu der Frage ?ohne unnötigen Aufschub? ausführt, kann darunter nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu erfolgen hat. Dies hat der Beschuldigte glaubhaft gemacht und ist ihm eine schuldhafte Verzögerung der Meldung zumindest nicht nachzuweisen.

 

Die belangte Behörde nimmt weiters als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hatte, die ihn in die Lage versetzt hätten, das Fahrzeug entsprechend zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Der Beschuldigte selbst gab zunächst an, er sei infolge ?Sekundenschlafes? von der Fahrbahn abgekommen und relativiert dies nunmehr in der Berufungsschrift derart, dass er unaufmerksam gewesen wäre. In der Berufungsverhandlung bestätigt er wiederum, den Unfall infolge "Sekundenschlafs" verursacht zu haben. Unabhängig davon, welche der beiden Varianten tatsächlich gegeben war, kann weder aus einer Unaufmerksamkeit, noch aus einem sogenannten ?Sekundenschlaf? ohne weitere Nachprüfungen (etwa des gesundheitlichen Gesamtzustandes) geschlossen werden, der Fahrzeuglenker sei nicht in einer entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung gewesen und habe dies auch schuldhaft zu vertreten. Da aus dem Sachverhalt nicht ersehen werden kann ? und es darüber auch keinerlei Beweisergebnisse gibt ? dass der Lenker etwa schon während der Fahrt oder zu Beginn der Fahrt starke Ermüdungserscheinungen zeigte, kann allein aus der diesbezüglichen Angabe des Beschuldigten keine Übertretung des § 58 Abs 1 StVO abgeleitet werden.

 

Ebenso verhält es sich mit der ihm zur Last gelegten Übertretung gemäß § 7 Abs 1 StVO. Wenn der Beschuldigte tatsächlich aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder eines ?Sekundenschlafes? von der Fahrbahn abgekommen ist, kann ihm andererseits nicht angelastet werden, er habe die Rechtsfahrordnung im Sinne des § 7 Abs 1 StVO nicht beachtet. Dass er schuldhaft und zumindest fahrlässig die Missachtung des Rechtsfahrgebotes zu verantworten hätte, lässt sich aus dem vorhandenen Sachverhalt so nicht ableiten.

 

Da dem Beschuldigten daher die ihm angelasteten Übertretungen nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachweisbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot, Sekundenschlaf, Unaufmerksamkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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