TE UVS Steiermark 2007/10/17 30.13-46/2007

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn Dr. H Z, vertreten durch S C und Partner Rechtsanwälte GmbH, G, A E T 3, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 25.05.2007, GZ.: 15.1 15024/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma M T und L GmbH in F, sechs am 07.06.2006 vom Arbeitsinspektorat in der Arbeitsstätte in Arnoldstein festgestellte Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG bzw. der Arbeitsstättenverordnung - AStV und der Elektroschutzverordnung zu verantworten zu haben. In allen Fällen wurden Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In der durch seine Rechtsvertretung erhobenen Berufung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass ihn an den Übertretungen kein Verschulden treffe. Auf Grund der Geschäftsordnung der M T und L GmbH sei er in keiner Weise in die Organisation der Betriebsstätte in A eingebunden gewesen. Wenn auch der Behörde gegenüber ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG erst nach Einleitung des Strafverfahrens namhaft gemacht worden sei, so habe dieser verantwortliche Beauftragte seine Aufgaben hinsichtlich der ordnungsgemäßen Führung der Betriebsstätte A und der damit verbundenen Überwachung und Kontrolle der Einhaltung aller zu berücksichtigender Bestimmungen, insbesondere der Arbeitnehmerschutzvorschriften schon ausgeübt, bevor dies der Behörde bekannt gegeben wurde. Er habe darauf vertraut, dass dieser seine Aufgaben sorgfältig erfülle. Er sei davon ausgegangen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit wirksam überwälzt worden sei. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren UVS 30.13-47/2007 betreffend den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der M T und L GmbH, H Z, wurde am 13.09.2007 eine gemäß § 51 e Abs 7 VStG verbundene Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen die Vertreterin der beiden Berufungswerber und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten teil. H Z wurde als Partei gehört und das Arbeitsinspektionsorgan Dipl. Ing. H R als Zeuge vernommen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Dr. H Z und H Z sind seit Oktober 2003 die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der M T und L GmbH mit Sitz in F und vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren kollektivvertretungsberechtigten Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen die Gesellschaft nach außen. Bei der M T und L GmbH handelt es sich um eine Tochterfirma der M M Karton AG mit Sitz in W. Der Berufungswerber Dr. H Z fungiert wegen des vom Mutterunternehmen geforderten Vieraugenprinzips in zahlreichen Tochtergesellschaften der M M Karton AG als einer von zwei Geschäftsführern, wobei er in der Regel lediglich für das Rechnungswesen zuständig ist und das operative Geschäft vom weiteren Geschäftsführer - im Fall der M T und L GmbH von H Z - und einem Prokuristen geführt wird. Auf Anordnung der M M Karton AG haben diese Tochtergesellschaften eine Geschäftsordnung mit der entsprechenden Verantwortungszuweisung zu beschließen. Am 31.01.2006 wurde folgende Geschäftsordnung der M T und L GmbH von den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern und vom Vorstandsvorsitzenden der M M Karton AG, Herrn Dr. H, unterzeichnet: Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der M T und L GmbH Die Geschäftführung der M T und L GmbH besteht bis auf weiteres aus den Herren H Z, geb. am wohnhaft in F, G 105 sowie Dr. H Z, geb. wohnhaft in F, Q 44. Dem operativen Geschäftsführer (geschäftsführender Gesellschafter) H Z obliegt die Abwicklung der operativen Tätigkeit des Unternehmens, insbesondere die kaufmännische Leitung, Wahrnehmung der nach dem Gewerberecht, Verwaltungsstrafgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz, Brandvorschriften etc. bestehenden Verpflichtungen. Dem Geschäftsführer Dr. H Z obliegt das Rechnungswesen. (Hervorhebung durch UVS) Das Büro der M T und L GmbH befindet sich im T in F. Jenes von Dr. Z im Bürokomplex der Forstdirektion der M M Gruppe, ebenfalls in F gelegen. Rund zwei Mal jährlich gibt es zwischen den beiden Geschäftsführern Besprechungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen. Eine gegenseitige Kontrolle der Geschäftsführer betreffend ihren Verantwortungsbereich findet nur insofern statt, als der Berufungswerber Dr. H Z den zweiten Geschäftsführer H Z hinsichtlich der wirtschaftlichen Gebarung überprüfen lässt. Am 07.06.2006 wurden anlässlich einer Überprüfung der im Juli 2005 übernommenen Lagerhalle der M T und L GmbH in A durch das Arbeitsinspektorat Kärnten sechs Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt und Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erstattet. In dieser wurde festgehalten, dass bis zur Anzeigenlegung keine Meldung betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG beim Arbeitsinspektorat eingetroffen sei. Die erstinstanzliche Behörde sandte in der Folge an beide handelrechtlichen Geschäftsführer die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.07.2006. Dr. H Z übermittelte daraufhin am 27.07.2006 die oben zitierte Geschäftsordnung und wies daraufhin, dass daraus ersichtlich sei, dass er lediglich für das Rechnungswesen der M T und L GmbH zuständig sei. Das Arbeitsinspektorat Kärnten verwies in einer Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf, dass es Sache der Behörde sei, den Beschuldigten zu ermitteln. Aus general- und spezialpräventiven Gründen werde jedoch beantragt, das gegenständliche Strafverfahren antragsgemäß abzuschließen. Der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer H Z berief gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis lediglich hinsichtlich der Strafhöhe. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27.09.2007, GZ.: 30.13-47/2007, in zwei Punkten Folge gegeben; in vier Spruchpunkten wurde die Berufung abgewiesen. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf den unstrittigen schriftlichen und mündlichen Angaben von Dr. H Z und H Z, dem Firmenbuchauszug und den im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere der Geschäftsordnung für die M T und L GmbH. Rechtliche Beurteilung: Zur Frage, ob zur Tatzeit eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegen ist, ist auszuführen: § 9 Abs 1 VStG lautet: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 9 Abs 2 VStG lautet:

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz - ArbIG 1993 lautet: Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich ist (siehe bspw. VwGH 95/02/0243 vom 26.01.1996, 94/03/0138 vom 14.12.1994, u. v.a.m.). Eine - interne - Unzuständigkeit auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführer gehören (VwGH 2004/03/0102 vom 19.10.2004). In seiner Entscheidung Zl 99/11/0227 vom 20.09.2001 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine interne Umverteilung der Verantwortlichkeit so lange in arbeitnehmerschutzrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Rechtswirkung erlangen kann, als diese interne Aufteilung nicht durch eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht wurde. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit sei zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht tauglich (VwGH 99/11/0227 vom 20.09.2001). In einer weiteren Entscheidung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248 verwies der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls auf seine ständige Rechtssprechung, dass bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen haben und eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsteilung irrelevant sei. In einer Entscheidung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 30.10.2006, Zl. 2004/09/0222 lag ein Geschäftsverteilungsplan zwischen den beiden gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern vor. Der Gerichtshof bestätigte in diesem Fall ebenso die Argumentation der belangten Behörde, dass die Berufung auf eine interne Ressortverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern insoweit nicht entlasten könne, als er dem nach § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Personenkreis solange angehört, als nicht eine andere Person im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde und bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Weiters führte er dort aus: Im Übrigen ändert es an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nichts, dass ein zweiter gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt worden war, da im Sinne des § 9 Abs 1 VStG beide für Verwaltungsübertretungen haften Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.02.1999, Zl 97/11/0044 wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Folgendes ausgesprochen: Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) unterscheiden sich wesentlich von einander: Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane iSd § 9 Abs 1 VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des § 23 ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also ÜBERLAPPEND) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. (Hervorhebung durch UVS) Der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, GZ.:

333.12-2/2006-12 vom 04.05.2007 lag ein Fall zu Grunde, in welchen die GmbH, vertreten durch die beiden Geschäftsführer, einen dieser Geschäftsführer ausdrücklich als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellte; diese Bestellung jedoch nicht dem Arbeitsinspektorat mitteilte. Unter Berufung auf das zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/11/0044 vom 09.02.1999 wurde diese Bestellung als rechtswirksam anerkannt. Im Anlassfall liegt keine ausdrücklich als solche bezeichnete Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor. In der Geschäftsordnung ist jedoch klar ausgedrückt, dass dem einen Geschäftsführer, H Z, die Verantwortlichkeit für das Verwaltungsstrafgesetz übertragen wurde, während der Berufungswerber nur für das Rechnungswesen zuständig sein sollte. Aus dieser Formulierung ist durchaus zu schließen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließlich bei H Z gelegen ist. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist dadurch, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit (das Verwaltungsstrafgesetz) nur bei H Z verbleiben soll, diese Geschäftsordnung als rechtswirksame Bestellung, die den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des weiteren Vertretungsorganes bewirkt, anzusehen. Bei H Z handelt es sich auf Grund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohnedies um ein ex lege verantwortliches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG; er hat seine Verantwortlichkeit in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. Weiters ist anzumerken, dass in keinem jener Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine interne Geschäftsverteilung als nicht ausreichend erachtet hat, diese interne Geschäftsverteilung einem der nach außen Vertretungsbefugten die ausschließliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen hatte. Entsprechend des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 97/11/0044 vom 09.02.1999 war eine Meldung an das Arbeitsinspektorat nicht erforderlich. Da eine gültige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG des weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer H Z unter anderem für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgelegen ist, liegt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen, die der M T und L GmbH als Arbeitgeber zuzurechnen sind, bei diesem. Der Berufungswerber Dr. H Z hat somit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter Bestellungsurkunde gemischte Vertretung Verantwortlichkeit Verwaltungsstrafgesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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