TE UVS Salzburg 2007/10/18 5/12587/6-2007br

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Hans-Jürgen O., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Karl J., M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.4.2007, Zahl 01/06/48072/2006/005, nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2, 1. Fall VStG eingestellt.

Text

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

 

"Mit Bescheid der A. Z. mbH (A. GmbH) vom 14.6.2006, ZI. OPL 708- 66/19-2006, wurde der H. GmbH gemäß § 7 Abs. 5 LVR 1967 i.d.g.F. u. a. folgende Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhen für die von der A. genehmigten Hubschrauber und Piloten, welche im AOC (Anhang) bzw. jeweils gültigen Operations Manual (OM) genannt sind, erteilt:

2. Die in § 7 Abs. 2 der LVR normierte Mindestflughöhe von 150 m über Grund außerhalb von kontrollierten Lufträumen, zwecks Flügen zur Herstellung von Luftbildaufnahmen, Filmflügen sowie Flügen zur aktuellen Berichterstattung, über nicht verbauten Gebieten - d.h. nicht über verbauten Ortsgebieten, Siedlungen oder sonstigen Wohnanlagen, feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen sowie Menschenansammlungen im Freien - und nur in solchem Ausmaß, dass unnötige Lärmbelästigung vermieden wird, bis 100 m über Grund zu unterschreiten, wobei zu besiedelten bzw. verbauten Gebieten aus Lärmschutzgründen ein seitlicher Abstand von mindestens 500 m eingehalten werden muss.

Diese Bewilligung war u.a. an folgende Auflagen und Bedingungen

geknüpft:

Zu 2:

Vor Durchführung der bis 100 m über Grund sind der A. GmbH, Such- und Rettungszentrale, unter der Tel. Nr. 798 83 80 die geplanten Aufnahmegebiete, der Beginn und die Dauer der Flüge, der Name des Piloten sowie das Kennzeichen des Hubschraubers bekannt zu geben. Entgegen diesen Bescheidauflagen wurde am 20.7.2006 gegen 14.00 Uhr mit dem Luftfahrzeug (Hubschrauber) der Marke ECUREUIL AS 350B2, Kennzeichen OE - XTM, im Gemeindegebiet von R., Bezirk M., NÖ vom Piloten Jörg S., geb. XXXX, ein Flug für Filmaufnahmen durchgeführt, wobei

 

1.) die vorgeschriebene Flughöhe von 100 m über Grund deutlich unterschritten wurde

2.)

eine extreme Lärmbelästigung verursacht wurde

3.)

zum besiedelten bzw. verbauten Gebiet der seitliche Abstand

von mindestens 500 m nicht eingehalten wurde

 4.) es unterlassen wurde, vor Durchführung des Fluges unter 100 m

über Grund der A. GmbH, Such- und Rettungszentrale, unter der Telefonnummer 798 8380 die geplanten Aufnahmegebiete, den Beginn und die Dauer des Fluges, den Namen des Piloten sowie das Kennzeichen des Hubschraubers bekannt zu geben.

 

Herr Hans-Jürgen O., geb. 07.05.1951, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H. GmbH Niederlassung Österreich mit Sitz in S., Wilhelm-Spazier-Straße 2, die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen am 20.7.2006 zu verantworten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

§ 169 Abs. 1 Z. 3 a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 A.F. BGBI. I Nr. 88/2006 i. Z. m. dem Bescheid der A. GmbH vom 14.6.2006, ZI. OPL 708-66/19-2006, Spruchpunkt 2 sowie Auflagen und Bedingungen zu Spruchpunkt 2.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe zu 1.) bis 4.) je: ? 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, gemäß § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz.

Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine

Ferner haben Sie gern. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG zu zahlen: 200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 2.200,00 Euro."

 

Die belangte Behörde stützte ihr Straferkenntnis auf die Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom 1.8.2006, nach welcher die Übertretungen von einer Polizeibeamtin außerdienstlich wahrgenommen wurden. Die Beamtin befand sich zum Zeitpunkt der Übertretungen im Garten des Anwesens und wurde durch die extreme Lärmbelästigung auf das Luftfahrzeug aufmerksam.

 

Am 17.9.2007 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine Berufungsverhandlung durch.

 

Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an:

 

"Im vorliegenden Fall ist es so, dass der betreffende Pilot schriftlich abgemahnt wurde. Die entsprechende schriftliche Abmahnung vom 4.8.2006 wird in Kopie vorgelegt. Der entsprechende Pilot wurde von der A. auch bestraft und musste eine Geldstrafe bezahlen. Wie bereits im vorherigen Fall geschildert, wäre auch in diesem Fall der Flugbetriebsleiter für den Piloten verantwortlich, also dafür, dass dieser auch die entsprechenden Vorschriften einhält.

Es war dieser Tiefflug auch gar nicht geplant.

 

Die entsprechende Bestrafung des Piloten erfolgte mit dem Verfahren des Magistrates Salzburg, Zahl 1/06/48072/2006/002. Die Piloten bekommen von der Firma ein eigenes Handbuch, in welchem sie über die verschiedensten Bestimmungen nochmals unterrichtet und auf die Einhaltung hingewiesen werden. Dieses müssen sie auch unterschreiben. Weiters finden in der Firma halbjährliche Checkflüge statt, an denen entweder Herr O. oder ein Sachverständiger mitfliegen und dabei beobachten, ob sich der Pilot an die Flugverkehrsregeln hält und diese auch kennt. Vorgelegt wird diesbezüglich auch ein Auszug des Betriebshandbuches, in welchem unter anderem auch dargelegt ist, dass der Pilot für die Wahl der Flughöhe, die über der Mindestsicherheitsflughöhe liegen muss, einzuhalten hat. Einmal im Jahr wird auch von der A. ein entsprechender Checkflug durchgeführt. Weiters sind von der Firma flugbetriebliche Briefings eingerichtet, die halbjährlich durchgeführt werden, zB auch speziell in Österreich, wo der Flugbetriebsleiter vor Ort ist und mit sämtlichen Piloten die Dinge durchbespricht. Meist geht es hier um technische Probleme oder Dinge, die besprochen werden, damit andere Piloten davon rechtzeitig erfahren und schon im Vorhinein besser reagieren können. Weiters werden dabei auch allfällige Verfehlungen ? wie im vorliegenden Fall ? besprochen und darauf nochmals strikt hingewiesen, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Weiters werden auch die Namen jener Kunden genannt, die oftmals Sonderbehandlungen insoferne wünschen, als gesetzliche Bestimmungen wie zB Mindestflughöhen unterschritten werden. Es ist auch so, dass der Betriebsleiter auch unangesagt vor Ort fährt und auch dort die Unterlagen entsprechend kontrolliert."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes

erwogen:

 

Es steht außer Zweifel, dass durch den Piloten Jörg S. die zur Anzeige gebrachten

Übertretungen gesetzt wurden. Dies wird auch seitens des Beschuldigten bzw. der H. GmbH nicht bestritten.

 

Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung auch glaubhaft aus, dass zwischenzeitlich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Piloten abgeschlossen und dieser entsprechend bestraft wurde.

 

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der H. GmbH, Niederlassung Österreich, Herr Hans-Jürgen O., konnte als Beschuldigter in der Berufungsverhandlung glaubhaft darlegen, die Piloten entsprechend zu unterweisen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten. Diesbezüglich wurde auch ein Auszug aus dem Betriebshandbuch vorgelegt, wo unter anderem dargelegt wird, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Luftverkehrsregeln und den Bestimmungen des Flughandbuches zu führen hat. Darin ist unter anderem auch die Wahl der Flughöhe, die über der Mindestsicherheitsflughöhe liegen muss, enthalten.

Von der Firma wurden flugbetriebliche Briefings eingerichtet, die halbjährlich durchgeführt werden, wo der Flugbetriebsleiter vor Ort mit sämtlichen Piloten Besprechungen abhält. Unter anderem werden dabei auch allfällige Verfehlungen besprochen und strikt darauf hingewiesen, dass Derartiges zu unterlassen ist.

 

Weiters beigebracht wurde ein Schreiben vom 4.8.2006, wo der Pilot abgemahnt und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in den Raum gestellt wurde.

 

Unabhängig davon, dass somit die H. GmbH nachweisen konnte, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, damit die Piloten unter anderem die entsprechende Flughöhe einhalten, ist es im vorliegenden Fall aber evident, dass hier nur ein strafbares Verhalten des Piloten selbst vorliegt, der somit wegen der entsprechenden Übertretungen der luftfahrtrechtlichen Vorschriften ? im Besonderen der Luftverkehrsregeln 1967 idgF (§ 4 Abs 2 iVm § 7) zu bestrafen gewesen wäre. Nachdem durch das eigenmächtige strafbare Verhalten des Piloten die Durchführung des Fluges unter 100m über Grund der H. GmbH, also dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer, nicht bekannt sein konnte, liegt auch hinsichtlich Strafpunkt 4. kein ihm anzulastendes strafbares Verhalten vor.

 

Zusammenfassend kann daher ein strafbares Verhalten des Beschuldigten als

handelsrechtlichem Geschäftsführer in den angelasteten Punkten nicht abgeleitet werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Mindestflughöhe, strafbares Verhalten des Piloten, Einhaltung von Luftverkehrsregeln, handelsrechtlicher Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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