TE UVS Tirol 2007/10/24 2007/17/1974-3

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. Wohlfahrtstätter, S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. P., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.06.2007, Zl FSE-471-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zl FSE-471-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G für einen Zeitraum von 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 22.04.2007, um 17.00 Uhr, in Strass i.Z., auf der L 218, auf Höhe Strkm 9,428, in Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SZ-7GCG gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h bzw auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei der Berufungswerber in I. Instanz bestraft worden.

 

Die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, welche mit dem nunmehr in der Berufung bekämpften Bescheid als unbegründet abgewiesen worden war.

 

In der Berufung ist ausgeführt, dass eine Erlassung eines Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG nicht zulässig sei, da diesbezüglich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären. Voraussetzung für die Erlassung eines Mandatsbescheides sei es, eine unaufschiebbare Maßnahme durchzusetzen. Voraussetzung sei somit das Vorliegen von Gefahr in Verzug. Gerade davon könne aber gegenständlich keine Rede sein, zumal ja, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Vorstellung ausgeführt, die Geschwindigkeitsübertretung am 22.04.2007 festgestellt worden sei, der Mandatsbescheid aber nahezu zwei Monate später, am 13.06.2007, ausgefertigt worden sei. Wäre tatsächlich Gefahr in Verzug anzunehmen gewesen, so hätte die erstinstanzliche Behörde auch unverzüglich alle erforderlichen Veranlassungen zu treffen gehabt, dieser Gefahr in Verzug zu begegnen. Da aber tatsächlich eben eine Gefahr in Verzug nicht gegeben gewesen sei und die Entziehung des Führerscheins keinesfalls eine sonderlich dringliche Angelegenheit bedeutete, zumal der Berufungswerber keine einschlägige Vorbestrafungen aufgewiesen habe, sei die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig gewesen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen aus welchem Grund die Vorstellung, mit welcher die Erlassung des Mandatsbescheides bekämpft worden sei, unbegründet sein sollte und weist dieser Bescheid somit eine Mangelhaftigkeit auf, welche in diesem Rahmen aufzugreifen sei.

 

Außerdem sei festzuhalten, dass sich der Bereich, in welchem der Berufungswerber die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, optisch wie eine Freilandstraße darstelle und sich keinerlei Hinweis dafür findet, dass sich dieser Bereich noch im Ortsgebiet befindet. Es sei nicht nachvollziehbar mit welchem konkreten Gerät diese Messung vorgenommen worden sei, ob dieses Gerät entsprechend geeicht und welche Toleranzen bei der Errechnung der Geschwindigkeit berücksichtigt worden seien. Der Berufungswerber habe im Verwaltungsstrafverfahren gar nichts bestritten und eine Strafverfügung durch ihn sei umgehend bezahlt worden. Dies habe den Hintergrund, dass ihm von Seiten der Polizeibeamten versichert worden sei, dass er seinen Führerschein ohnedies behalten könne und es sich aus diesem Grund nicht lohne, weitere Bemühungen vorzunehmen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, in die Strafverfügung zu Zahl VK-4219-2007 vom 27.04.2007, in den Eichschein sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der der Berufungswerber sowie der Zeuge RI S. E. einvernommen werden konnten.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu.

 

Der Anzeige der Polizeiinspektion Strass i.Z. vom 23.04.2007, Zl A1/7123/01/2007, ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 22.04.2007, gegen 17.00 Uhr, in Strass i.Z. auf der Landesstraße-Ortsgebiet L 218, bei Strkm 9,428, als Lenker des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen XY, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber sei mit 95 km/h gemessen worden. Abzüglich Abzug der Messtoleranz verbleibe somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h. Gemessen sei die Geschwindigkeit mit dem Lasermessgerät LR 90-235/P worden.

 

Dem Eichschein ist zu entnehmen, dass dieses Lasermessgerät am 13.07.2006 geeicht worden war und das Datum der nächsten Eichung mit 31.12.2009 vorgesehen ist.

 

Der Berufungswerber hat anlässlich seiner Einvernahme diese Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h zugestanden. RI S. E. hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass es mit dem Messgerät kein Problem gegeben habe, die Technik einwandfrei funktioniert habe und das Gerät vor Beginn der Messungen regelmäßig kalibriert werde. In der Folge werde dann halbstündlich kalibriert. Er gab unter anderem auch zu Protokoll, dass er keine ?zusätzliche Gefährdung? im Verhalten des Berufungswerbers anlässlich seiner Anhaltung und Messung bemerkt habe.

 

Festgehalten wird, dass mit Strafverfügung zur Zahl VK-4219-2007 die in der Folge dann auch in Rechtskraft getreten ist, dem Berufungswerber gemäß § 99 Abs 2c Z 9 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auferlegt worden ist.

Die Geldstrafe wurde vom Berufungswerber umgehend bezahlt. Somit ist die Bindungswirkung zum Führerscheinentzugsverfahren gegeben und liegt das Delikt dem Grunde nach vor. Die Berufungsbehörde muss sich an diese Vorgabe halten.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

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4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von mehr als 40 km/h zu verantworten. Dies ist gemäß § 7 Abs 3 FSG als bestimmte Tatsache zu bewerten.

 

Unter Berücksichtigung des § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung dieser Tatsache vor allem hervorzuheben, dass das Überschreiten einer Geschwindigkeit um 42 km/h innerhalb des Ortsgebietes eine Gefährlichkeit nicht nur für den Berufungswerber selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer provoziert hat. Wenn der Berufungswerber ausführt, es sei keine Gefahr vorgelegen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine dermaßen eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung an sich schon eine Gefahr darstellt und auch der Meldungsleger anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung davon gesprochen hat, dass keine zusätzliche Gefahr bestanden hat. Zudem muss dem Berufungswerber vorgehalten werden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von so einem Ausmaß aufgrund der Rücksichtslosigkeit des Verhaltens verwerflich ist und die Begründung des Lenkers, er habe gedacht, er sei schon im Freiland und nicht mehr im Ortsgebiet, als Schutzbehauptung zu werden ist. Der Berufungswerber als Führerscheinbesitzer weiß ja schließlich, dass er im Ortsgebiet durch eine entsprechende Anzeige mittels einer Ortstafel am Ende des Ortsgebietes den Teilnehmern zur Kenntnis gebracht wird. Die große Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt sehr wohl die Einleitung eines Mandatsverfahrens und ist auch der Entzug des Führerscheins innerhalb von zwei Monaten ab Tattagbegehung (die Übertretung war am 22.04.2007, die Erstellung des Erstbescheides am 13.06.2007, somit rund 7 Wochen später) als durchaus zeitgerecht zu werten. Hier kann nicht davon gesprochen werden, dass die verfügte Entziehungsmaßnahme rechtswidrig sei, weil der Zeitpunkt des Deliktes mit dem Zeitpunkt der Entziehungsmaßnahme zu weit auseinanderklaffe, vertritt doch der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein Delikt im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betre

ffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. (Siehe dazu VwGH 2004/11/008 vom 23.3.2004) Im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die Behörde schnell gearbeitet hat und ist die Berufung diesbezüglich unbegründet.

 

Zusammengefasst erweist sich daher der Entzug des Führerscheins für die Dauer von 14 Tagen in Zusammenschau mit der gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung als durchaus gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Unter, Berücksichtigung, des, § 7 Abs 4 FSG, ist, für, die, Wertung, dieser, Tatsache, vor, allem, hervorzuheben, dass, das, Überschreiten, einer, Geschwindigkeit, um, 452 km/h, innerhalb, des, Ortsgebietes, eine, Gefährlichkeit, nicht, nur, für, den, Berufungswerber, selbst, sondern, auch, für, andere, Verkehrteilnehmer, provoziert, hat.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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