TE UVS Steiermark 2007/11/09 30.3-50/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des M A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 17. September 2007, GZ.: 15.1 2819/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 04. Juni 2007 um 16.40 Uhr in der Gemeinde N in S, auf der B /Ortsgebiet, StrKm, das Sattelkraftfahrzeug und den Anhänger gelenkt und als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von über 7.5 t aufwiest, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7.5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von ? 200,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von ? 20,-- vorgeschrieben. Der Berufungswerber verantwortete sich damit, dass er in geschäftlichem Kontakt mit der Firma E Handels GmbH in M, P 52, stand und es unbedingt notwendig war, mit dem LKW, Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug), die Strecke zu befahren. Er habe mit Herrn E am 04. Juni 2007 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr in N ein Verkaufsgespräch geführt. Da der gebrauchte Sattelanhänger für einen etwaigen Eintausch bewertet werden musste, war es notwendig dort hin zu fahren. Als Beweis wurde hiefür vorgelegt eine Auftragsbestätigung der Firma E über die Bestellung eines Plateau Aufliegers mit seitlichen Pendelwänden und Tautliner-System, die vom Berufungswerber am 04. Juni 2007 unterschrieben wurde, als auch eine Kopie der Tachoscheibe, aus der eine Fahrtunterbrechung am 04. Juni 2007 von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit dem Kraftfahrzeug ersichtlich ist. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion N vom 05. Juni 2007 geht hervor, dass am 04. Juni 2007 um 16.40 Uhr der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug lenkte und bereits bei der Anhaltung unter der Rubrik Angaben des Verdächtigen angab, dass er mit der Firma E ein Verkaufsgespräch führte, um einen Auflieger zu kaufen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht somit fest, dass der Berufungswerber die Strecke befuhr, um im Rahmen eines Verkaufsgespräches bezüglich eines Sattelanhängers den Sattelanhänger, Kennzeichen, bei der Firma E GmbH in M, P 52, zur Besichtigung eines allfälligen Eintausches vorführen musste (siehe auch Besuchsbestätigung der E Handels GmbH vom 06. Juli 2007). Gemäß § 52 a Z 7 a StVO zeigt das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für Lastkraftfahrzeuge gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet. Unzweifelhaft steht somit fest, dass der Berufungswerber die Fahrt deshalb unternahm, da er ein Verkaufsgespräch - zur Bewertung des Sattelanhängers - führen musste. Eine derartige Fahrt ist von der Ausnahme des Ziel- und Quellverkehrs erfasst und hat somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Jede andere Auslegung würde zu einem nicht vertretbaren Ergebnis führen, wonach eine Geschäftsabwicklung - in concreto eine Rückgabe bzw Kauf eines Sattelzugfahrzeuges - von Kunden außerhalb des betroffenen Gebietes unmöglich macht. Dem Berufungsantrag war daher aus obgenannten Gründen Folge zu geben.

Schlagworte
Ziel- und Quellverkehr Fahrverbot Ausnahme Kaufverhandlungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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