TE UVS Steiermark 2007/11/12 30.1-7/2007

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Veröffentlicht am 12.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn P R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.02.2007, GZ: 15.12006/8164, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe einer gemäß § 34 WRG getroffenen Anordnung, nämlich § 5 Abs 1 Z 1 der VO des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBL Nr. 87/1990 i.d.g.F., zuwidergehandelt, da er am 10.4.2006 auf dem Grundstück Nr. , KG H, vor dem Frühlingsanbau Gülle aufgebracht habe, bei einer Nachkontrolle am 21.4.2006 jedoch kein Anbau festgestellt werden konnte. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 15 WRG verletzt und wurden über ihn gemäß dieser Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von ?

100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, es sei ihm auf Grund schwerer Regenfälle nicht möglich gewesen, den Anbau unmittelbar nach der Aufbringung der Gülle durchzuführen. Außerdem liege Verfolgungsverjährung vor und beantrage er daher die Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Diesen Erfordernissen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gerecht: § 5 Abs 1 Z 1 der VO des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl Nr. 87/1990, i.d.g.F. normiert das grundsätzliche Verbot der Ausbringung von schnell wirkenden bzw. leicht löslichen Stickstoffdüngern im Schongebiet nach der Ernte bis zum Frühlingsanbau, wobei ein zeitlicher Unterschied gemacht wird, ob Mais oder eine andere Frucht angebaut werden soll. Außerdem sieht die Regelung 2 Ausnahmen vor. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG bedeutet dies, dass die Vorschrift, gegen die der Berufungswerber verstoßen hat, im Spruch wörtlich anzuführen gewesen wäre. Nur so wäre eine eindeutige Zuordnung der Tat zur verletzten Rechtsvorschrift, wie sie vom VwGH in ständiger Rechtsprechung gefordert wird, sichergestellt. Da hinsichtlich der fehlenden bzw. mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltes bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist, war der Berufungsbehörde eine Verbesserung des Spruches verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.3.1984, 83/02/0159; 22.2.1994, 91/07/0009, u.v.a.) darf dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden. Der Berufung war daher Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark sieht sich jedoch zu folgenden Erwägungen veranlasst: Wie oben angeführt ist nach § 5 Abs 1 Z 1 der zit. VO die Ausbringung von schnell wirkenden bzw. leicht löslichen Stickstoffdüngern wie Jauche und Gülle nach der Ernte bis zum Frühlingsanbau verboten. Wenn der Verordnungsgeber mit der Formulierung ...bis zum Frühlingsanbau auch keine sehr präzise Festlegung getroffen hat, ist dennoch aus der gesamten Regelung und dem Schutzzweck abzuleiten, dass die Düngemaßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anbau stehen muss, um nicht verboten zu sein. Ein Verstoß gegen die Bestimmung liegt daher schon dann vor, wenn nur wenige Tage zwischen Ausbringung der Düngemittel und dem Anbau liegen. Vielmehr haben Düngung und Anbau Zug um Zug zu erfolgen, d.h. der Anbau ist spätestens am folgenden Tag durchzuführen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ausbringung der Gülle nicht als Entsorgung derselben ins Grundwasser, sondern als Düngung anzusehen ist. Bei diesem engen zeitlichen Zusammenhang ist auch gewährleistet, dass der Landwirt mit Hilfe der Wettervorhersage mit Sicherheit beurteilen kann, ob ihm nicht nur das Befahren der Felder zum Zwecke der Ausbringung des Düngers, sondern auch zum Anbau möglich sein wird. In der Sache selbst ist daher festzustellen, dass der Berufungswerber gegen das Düngeverbot verstoßen hat. Auf Grund der Wettervorhersage für die der Aufbringung der Gülle folgenden Tage hat der Berufungswerber geradezu fahrlässig in Kauf genommen, dass ihm ein rascher Anbau nicht möglich sein wird.

Schlagworte
Schongebietsverordnung Anordnung Ausbringung Gülle Alternative Alternativverpflichtung Frühjahrsanbau Wetterlage Entschuldigungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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