TE UVS Steiermark 2007/11/13 30.17-23/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn S F, vertreten durch DDr. M B, pA W 13/1, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.03.2007, GZ: 001542/2007-5, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatvorwurf dahingehend konkretisiert wird, dass die Tatzeit am 21.12.2006 um 15.20 Uhr und am 22.12.2006 und am 23.12.2006 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr lautet. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die für die drei Übertretungen gemeinsam verhängte Strafe in der Höhe von ? 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf ? 69,00 reduziert und zugleich gesplittet wird, sodass für jede der drei Übertretungen eine Geldstrafe in der Höhe von je ? 23,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit je 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt ? 6,90. Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 22.12.2006 um 20.10 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) in G, H, neben dem Eingang zum Aufzug der unterirdischen Toiletten eine Leinwand, ein Stromaggregat, Lautsprecherboxen, einen Tisch mit Videogerät und einen Tapeziertisch mit Informationsmaterial aufgestellt und 2. am 21.12.2006 um 15.20 Uhr, am 22.12.2006 und am 23.12.2006 auf der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße) in G, M 9-11, auf dem Gehsteig vor dem Geschäft K drei Steher mit einer Schnur bespannt und ein Plakat im Ausmaß von ca. 3 m x 2 m aufgebaut, ohne dass hiefür eine Zustimmung der Straßenverwaltung vorgelegen wäre. Wegen zweimaliger Verletzung der Rechtsvorschrift des § 56 Abs 1 iVm § 54 Abs 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von je ? 70,00 (je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Berufungswerber für die Veranstaltung am 22.12.2006 am H nicht verantwortlich gewesen sei. Die Veranstaltungen vom 21.12.2006 bis 23.12.2006 seien ordnungsgemäß angezeigte und nicht untersagte Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz gewesen und sei auch ein Ansuchen um Genehmigung an das Straßenamt gestellt worden. Dass diese Genehmigung nicht erteilt worden sei, widerspreche dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 23.06.2005, GZ: B 1297/04. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der Berufungsverhandlung vom 07.11.2007, anlässlich der der Berufungswerber und vier Zeugen einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Am 21., 22. und 23.12.2006, jeweils gegen 12.00 Uhr, baute der Berufungswerber auf dem Gehsteig vor dem Bekleidungsgeschäft K in G, M 9-11, vor der Auslage links neben dem Eingang ein Plakat mit einer Größe von ca. 3 m x 2 m mit der Aufschrift K Stopp Pelzverkauf VGT-Verein gegen

T. Rechts neben dem Eingang stellte er drei Stangen auf, die mit einer Leine verbunden wurden, auf welcher Tierbilder in einer Größe von annähernd DIN A4 aufgehängt wurden. Anschließend hielt der Berufungswerber abwechselnd mit anderen Personen kurze Ansprachen, verteilte Informationsmaterial und diskutierte mit Passanten und Kunden des Bekleidungsgeschäfts über das Pelztierleid, die Rolle des Pelzhandels dabei und die ethischen Gründe dafür, keinen Pelz zu kaufen. Gegen 18.00 Uhr wurden die Gegenstände jeweils eingepackt, vom Berufungswerber verwahrt und am nächsten Tag wieder aufgebaut. Diese Veranstaltungen wurden vom Verein gegen T mit dem Sitz in W, W 13/1, mit der Eingabe vom 31.12.2006 der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 2 Versammlungsgesetz angezeigt und nicht untersagt. Eine Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 54 Abs 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz lag hiefür aber nicht vor. Erst mit dem am 23.12.2006 um 18.34 Uhr an den Magistrat Graz - Straßenamt gefaxten Ansuchen vom 22.12.2006 wurde um Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung für Versammlungen Kundgebung gegen das Leid der so genannten Pelztiere für die Zeit jeden Donnerstag, Freitag sowie Samstag von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr von 28.12.2006 bis 31.12.2011 für den Ort G, M 9-11 und gegenüber M 9-11 sowie N, K (rund um das Bekleidungsgeschäft K) angesucht. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Magistrates Graz - Straßenamt vom 28.12.2006 abgelehnt. Begründend wurde auf die äußerst kurzfristige Antragstellung verwiesen, wonach es nicht möglich sei, innerhalb der kurzen verbleibenden Frist zwischen Antragstellung und erstem Kundgebungstermin ein entsprechendes Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln, zumal auch sachlich begründete Einwände gegen die Kundgebungen vorgelegen seien. Der Berufungswerber ist kein Mitglied des Verein gegen T. Annähernd im November 2006 meldete er sich freiwillig, Veranstaltungen des Vereins zu leiten. Er entschied selbst an welchen Tagen er als Kundgebungsleiter tätig wurde und zwar nur an jenen Tagen, an denen er als Schüler hiefür Zeit hatte. Auch vor Ort entschied er initiativ wo die Gegenstände aufgebaut wurden. Am 22.12.2006 gegen 20.00 Uhr ging der Berufungswerber, nachdem er seinen Stand abgebaut hatte, zu einer vom Zeugen N K am H geleiteten Veranstaltung und hielt sich dort jedenfalls gegen 20.10 Uhr auf. Für diese Veranstaltung war der Berufungswerber jedoch nicht verantwortlich, auch hatte er nicht die dort aufgestellten Gegenstände aufgestellt. Beweiswürdigung Dass der Berufungswerber am 21., 22. und 23.12.2006 vor dem Geschäft K die oben angeführten Geräte aufgestellt, anschließend kurze Ansprachen gehalten und mit Passanten diskutiert hat, steht unbestritten fest. Dass für diese Veranstaltungen nicht einmal um die Zustimmung der Straßenverwaltung angesucht worden war, ergibt sich aus den der Berufung angeschlossenen Beilagen, insbesondere dem Ansuchen vom 22.12.2006, welches jedoch erst am 23.12.2006 um 18.34 Uhr, sohin nach Beendigung der Veranstaltungen an die Straßenverwaltung gefaxt wurde. Die Feststellung, dass die Veranstaltung am 22.12.2006 am H in G nicht vom Berufungswerber sondern vom Zeugen

N K geleitet wurde und dass die hiefür erforderlichen Gegenstände vor Ort nicht vom Berufungswerber aufgestellt wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers und der Zeuginnen P K, B G und K J. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/2002 (im Folgenden LStVG) ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Gemäß § 54 LStVG bedarf jede Benützung von Straßen und der dazu gehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung. Der bestimmungsgemäße Zweck einer öffentlichen Straße liegt gemäß § 2 Abs 1 LStVG in der uneingeschränkten Nutzung einer dem dringenden Verkehrsbedürfnis dienenden Straße mit öffentlichem Verkehr. Dass eine Gemeindestraße eine öffentliche Straße im Sinne des LStVG ist ergibt sich aus § 7 Abs 1 Z 4 leg. cit. Da der Berufungswerber am 21., 22. und 23.12.2006 in der oben angeführten Zeit diverse Gegenstände auf dem Gehsteig der Gemeindestraße M 9-11 aufgestellt hatte, wurde dieser Teil der öffentlichen Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck benützt. Es hätte daher hiefür einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedurft. Da um die Erteilung dieser Zustimmung nicht einmal angesucht wurde, erübrigt es sich näher auf das Berufungsvorbringen einzugehen, wonach die Straßenverwaltung entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.2005, Zl. B 1297/04, zur Erteilung ihrer Zustimmung verpflichtet wäre. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof gerade in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgestellt hat, dass auch eine - angezeigte und nicht untersagte - Versammlung auf öffentlicher Straße einer nach dem LStVG erforderlichen Zustimmung des Straßenerhalters im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedarf. Zur subjektiven Tatseite, dem Ausmaß des Verschuldens, ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Vorschrift kann aber nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn der Partei fahrlässiges Handeln im Nichterkennen der Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest fahrlässiges Verhalten. Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen, die Versammlungen seien bei der Bundespolizeidirektion Graz angezeigt - und nicht untersagt - worden bzw. das Ansuchen um Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung sei vom Verein gestellt worden, nicht gelungen mangelndes Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen oder einen entschuldbaren Rechtsirrtum darzulegen, da es im Anlassfall nicht um eine Anzeige nach dem Versammlungsgesetz geht sondern um die Benützung einer Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck ohne Zustimmung der Straßenverwaltung, um welche, wie bereits ausgeführt, nicht einmal angesucht wurde. Der Berufungswerber wurde bei diesen Veranstaltungen zwar im Interesse des Vereins gegen T tätig, doch ist er kein Mitglied dieses Vereins, hat sich nach eigenen Angaben freiwillig für diese Tätigkeit gemeldet und insbesondere die Veranstaltungstage und den Aufstellungsort der Gegenstände selbst gewählt. Er wurde sohin von sich aus initiativ tätig. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich vom Vorliegen einer Zustimmung der Straßenverwaltung zu vergewissern. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das Aufstellen der oben angeführten Gegenstände am 21.12.2006 nicht notwendig auch das Aufstellen derselben am 22. und 23.12.2006 nach sich zieht. Es ist daher in Entsprechung der herrschenden Rechtsansicht von drei unabhängig voneinander begehbaren und sohin auch getrennt zu ahndenden Verwaltungsübertretungen auszugehen. Zur Spruchmodifizierung wird bemerkt, dass die Veranstaltungen am

22. und 23.12.2006 nicht den ganzen Tag dauerten, weshalb die Tatzeit entsprechend den Angaben des Meldungslegers, einem Organ des Stadtpolizeikommandos Graz, einzuschränken war. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Berufungswerber jedoch am 22.12.2006 die Veranstaltung am G H nicht geleitet und auch nicht die dort aufgestellten Geräte auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Tatvorwurfes Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Strafbemessung Gemäß § 56 Abs 1 LStVG sind die Übertretungen der §§ 5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des Schutzzweckes auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Wie bereits ausgeführt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Da zum Tatbestand der berufungsgegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens, noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber vermochte mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass er alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen zu können. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte und nunmehr gesplittete Strafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und das angegebene Taschengeld des Berufungswerbers in der Höhe von ? 100,00 tat- und schuldangemessen. Dass der Berufungswerber als Schüler nur über dieses Einkommen verfügt, wurde bereits von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt und war dieser Umstand daher auch nicht geeignet, weiter strafherabsetzend zu wirken. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass der Ausspruch einer Ermahnung nicht möglich war, da eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nur in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschuldigten ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft aber im Berufungsfall nicht zu, da um die Erteilung der Zustimmung der Straßenverwaltung nicht einmal angesucht wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
verkehrsfremder Zweck Benützung Zustimmung Informationsveranstaltung Täterschaft Verantwortlichkeit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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