TE UVS Steiermark 2007/11/14 30.5-40/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der E S, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 07.09.2007, Zl.: 2/S-5503/07, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wie folgt entschieden: Zu Punkt 1.): Der Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird gemäß § 19 VStG mit ? 70,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - festgesetzt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?

7,--. Der Gesamtbetrag ist binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Zu Punkt 2.): Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Zu Punkt 3.): Die Berufung wird dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Strafbestimmung wie folgt lautet: § 37 Abs 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 50,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 5,--. Der Gesamtbetrag ist binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurden E S folgende Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (Stmk VAG) angelastet: 1.) § 22 a, 2.) und

3.) § 19 a Hiefür wurden gemäß § 4 Abs 1 leg cit Geldstrafen verhängt, uzw: 1.) ? 100,--, 2.) und 3.) jeweils ? 70,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Folgende Sachverhalte wurden festgestellt und den Bestrafungen zu Grunde gelegt: Sie haben am 17.11.2006 um 23.00 Uhr in Graz, P R 57, Cafe P, 1.) einen Unterhaltungsspielapparat und 2 Geldspielapparate in einem Raum aufgestellt und betrieben. 2.) unterlassen der Überwachungsbehörde den Namen eines gesetzlichen Vertreters bekannt zu geben, welcher während ihrer Abwesenheit dazu befugt ist, den Spielbetrieb zu überwachen. 3.) als Bewilligungsinhaber gem. § 5 a Abs. 1 Stmk. VAG es unterlassen den Spielbetrieb zu überwachen. Dagegen wurde rechtzeitig bei der belangten Behörde Berufung eingebracht und im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, die Automaten seien wie in der von der Berufungswerberin angefertigten Skizze am Kontrolltag, dem 17.11.2006, aufgestellt gewesen. So seien sie, seit sie im Besitz der Berufungswerberin sind, dh seit April 2006, bereits gestanden. Die Berufungswerberin habe während der Kontrolle alle Vorgänge peinlichst genau protokolliert und vom Zeugen unterschreiben lassen. Der ganze Einsatz habe zwischen 16.20 Uhr und 16.55 Uhr und nicht um 23.00 Uhr stattgefunden. Es werde als Beweis für die in der Anzeige festgehaltene vorschriftwidrige Aufstellung die Vorlage der vom kontrollierenden Beamten gemachten Fotos verlangt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin nach der Verhandlung und vor mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses ihre Berufung zu Punkt 1.) auf die Strafhöhe eingeschränkt und eine Strafherabsetzung beantragt hat. Zu Punkt

2.) und 3.) wurde beantragt, lediglich eine Strafe zu verhängen, da es sich hiebei um ein und dasselbe Delikt handle. Punkt 1.): Da sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides zu diesem Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen. Bei der Strafbemessung ist sohin von dem darin zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 22 a Abs 4 letzter Satz Stmk VAG dürfen in einem und demselben Betriebsraum Geld- und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und betrieben werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass die Aufstellungsmöglichkeiten limitiert werden und dass Spieler an Unterhaltungsspielapparaten räumlich von jenem Personenkreis getrennt sind, welche in Gastgewerbebetrieben Geldspiele machen. Gegen diesen Schutzzweck wurde durch die Übertretung dieser Bestimmung verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, von welcher Schuldform sie ausgegangen ist. Zu Gunsten der Berufungswerberin wird Fahrlässigkeit als Schuldform angenommen. Erschwerungsgrund liegt keiner vor. Der Umstand, dass die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich nicht einschlägig vorgemerkt ist, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vertretenen Auffassung nicht als Milderungsgrund der Unbescholtenheit anzusehen. Eine einschlägige Vorstrafe stellt vielmehr einen Erschwerungsgrund dar. Lediglich die absolute Unbescholtenheit bildet nach ständiger Judikatur einen Milderungsgrund. Dies ist, wie aus dem Strafregisterauszug hervorgeht, bei der Berufungswerberin jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der ebenfall zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde weder Erhebungen gepflogen, noch auch Feststellungen hierüber getroffen. Dieser Verfahrensmangel wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung behoben. Die Berufungswerberin gab diesbezüglich an, als Konzessionsinhaberin und Betreiberin des Lokals P über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich ca ? 1.500,-- zu verfügen. Sie ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter und ist Hälfteeigentümerin eines Wochenendhauses, für welches noch Rückzahlungen eines hiefür aufgenommenen Darlehns in der Höhe von monatlich ca ? 500,-- zu leisten sind. Die Geldstrafe wurde auf eine diesbezüglich angepasste Höhe herabgesetzt. Punkt 2.): Der Berufungswerberin wurde zu Punkt 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Übertretung der Bestimmung des § 19 a Abs 1 Stmk VAG angelastet. Nach dieser Bestimmung ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Spielbetrieb zu überwachen und hat im Falle seiner Abwesenheit, einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen. Bezogen auf den Berufungsfall bedeutet dies, dass ein Verstoß nach dieser Bestimmung, zweiter Satz, die Feststellung voraussetzen würde, dass die Berufungswerberin als Bewilligungsinhaber nach § 5 a Abs 1 abwesend war und es verabsäumt hat, einen Stellvertreter mit der Überwachung des Spielbetriebs zu betrauen. Eine solche tatbestandsmäßige Feststellung wurde nicht getroffen. Der in der Anzeige festgehaltene Umstand, wonach die Berufungswerberin zum Kontrollzeitpunkt im Lokal nicht anwesend war, würde für eine derartige Annahme auch nicht ausreichen. Im Übrigen würde ein dementsprechender Tatvorhalt logischerweise auch eine Pflichtverletzung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung, wonach der Bewilligungsinhaber den Spielbetrieb nicht überwacht hat, ausschließen. Das Straferkenntnis war zu diesem Punkt sohin schon zufolge Vorliegens einer Konsumtion, welche im Hinblick auf die der Berufungswerberin zu Punkt 3.) angelasteten Tat vorliegt, zu beheben. Beide Tatvorhalte erfüllen - wie zuvor aufgezeigt - formal zwei Tatbestände des § 19 a Abs 1 Stmk VAG, weshalb durch die Unterstellung der Tat, es handelt sich um eine Unterlassungshandlung, unter den einen Tatbestand zu Punkt 3.) - Verletzung der Überwachungspflicht als Bewilligungsinhaberin - der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Punkt 3.): Der Tatvorhalt blieb unbestritten. Dem von der Berufungswerberin gestellten Berufungsbegehren, zu Punkt 2.) und 3.) lediglich eine Strafe zu verhängen, da es sich hiebei um ein und dasselbe Delikt handle, war aus dem in Punkt 2.) dargestellten rechtlichen Erwägungen zu entsprechen. Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Strafnorm war von der erkennenden Behörde im Rahmen ihrer Befugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG in Anpassung an die Rechtslage vorzunehmen. Zur Strafbemessung ist auf die Ausführungen zu Punkt 1.) zu verweisen. Zu diesem Punkt war ebenso wie zu Punkt 1.) das Strafausmaß im Rahmen der Strafbemessung entsprechend den subjektiven Kriterien des § 19 Abs 2 VStG den von der Vorinstanz nicht berücksichtigten persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin anzupassen und die verhängte Geldstrafe ebenfalls spruchgemäß herabzusetzen.

Schlagworte
Veranstalter Spielapparate Spielbetrieb Überwachungspflicht Stellvertreter Bestellung Konsumtion
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten