TE UVS Tirol 2007/12/03 2007/26/3014-2

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Veröffentlicht am 03.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H.-P. K., XY 5, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.10.2007, Zl VK-2745-2007, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu Punkt 2. statt ?§ 99 Abs 3 lit a StVO? nunmehr ?§ 99 Abs 3 lit j StVO? zu lauten hat.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieser Fakten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 4,00 und zu Punkt 2. Euro 6.00, zu bezahlen.

 

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.10.2007, Zl VK-2745-2007, wurde Herrn H.-P. K., K., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.01.2007, um 15.45 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Bichlstraße, Höhe Haus Nr 5

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens ?HALTEN UND PARKEN VERBOTEN? gehalten.

 

2. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre:

Insp. B. gab Ihnen die Weisung den genannten Platz zu verlassen, da hier das Halten und Parken verboten sei.

 

3. Sie haben im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 24 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkt 1.), § 97 Abs 4 StVO (Spruchpunkt 2.) und § 24 Abs 1 lit d StVO (Spruchpunkt 3.) verstoßen. Über diesen wurde daher jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit zu Punkt 1. und 3. eine Geldstrafe von Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr H.-P. K. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Wie ich schon bereits mehrmals erwähnt habe, hatte ich mich nicht zum vergnügen dahingestellt sondern wurde dorthin bestellt. Ich habe nur meine Arbeit getan und darauf geachtet das der Verkehr an mir vorbei kann. Ich und auch andere Taxilenker müssen das fast jeden Tag an dieser stelle machen.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und des Meldungslegers Insp. B. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2007.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr H.-P. K., geb am XY, wohnhaft in XY 5, K., hat am 25.01.2007 um 15.45 Uhr das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen XY in Kitzbühel vor dem Haus Nr 5 innerhalb eines durch Straßenverkehrszeichen gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereiches gehalten.

Herr H.-P. K. wurde von dem die Übertretung feststellenden Polizeibeamten aufgefordert, sein Fahrzeug vom betreffenden Standort zu entfernen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Kitzbühel vom 26.02.2007, GZ A1/0000004474/01/2007, der von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskunft sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2007.

Dass der Berufungswerber, wie von der Zulassungsbesitzerin mitgeteilt, im Tatzeitpunkt Lenker des betreffenden Fahrzeuges war, ist unstrittig.

Was die sonstigen Daten anlangt, hat für die Berufungsbehörde zunächst keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Berufungswerbers bewusst falsche Angaben zu machen, zumal ihm diesfalls massive rechtliche Folgen drohen würden.

Überdies hat der Meldungsleger das damalige Tatgeschehen bei seiner zeugenschaftlichen Befragung nochmals nachvollziehbar und detailgenau geschildert und hat er dabei auch den genauen Standort des Fahrzeuges in einen TIRIS-Auszug eingetragen. An der Richtigkeit dieser Angaben haben sich ebenfalls keine Zweifel ergeben.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

?1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 24

Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a)

im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

d)

im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,

 

 

§ 99

Strafbestimmungen

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

j)

wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Punkt 1. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Er hat einen PKW innerhalb eines gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereiches gehalten, womit er gegen § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Wenn er vorbringt, dass er auf einen Fahrgast gewartet habe, erweist sich dies als nicht zielführend. Damit kann weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan werden.

Für die Berufungsbehörde steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber von der Verbotswidrigkeit seines Verhaltens Kenntnis hatte, weshalb vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen war.

 

Auch das sonstige Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe niemanden behindert, ist ihm zu entgegnen, dass die Verpflichtung zur Beachtung des betreffenden Halte- und Parkverbotes unabhängig davon bestanden hat, ob das Halten des Fahrzeuges bereits zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat.

Auch der Hinweis, dass andere Taxilenker ebenfalls im gegenständlichen Bereich halten würden, geht ins Leere. Das rechtwidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer kann ein eigenes Fehlverhalten keinesfalls rechtfertigen.

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Punkt angelasteten Übertretung ist durchaus erheblich. Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse stellt die Erlassung eines Halte- und Parkverbotes im gegenständlichen Bereich offenkundig eine unverzichtbare Verkehrsmaßnahme dar. Durch Missachtung der betreffenden Verbotsnorm hat der Berufungswerber sohin eine wesentliche Norm zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verletzt.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, von Vorsatz auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren einschlägige Strafvormerkungen (Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften) zu werten.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er als Taxilenker ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.138,00 bezieht. Er besitzt kein Vermögen. Seine Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca Euro 8.000,00. Der Berufungswerber ist für die Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

 

Aufgrund dieser für die Strafzumessung relevanten Kriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Strafe keinen Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 3 Prozent ausgeschöpft. Trotz der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war eine Geldstrafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Übertretung Rechnung zu tragen.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. war daher keine Folge zu geben.

 

Die Festlegung des vom Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Fest steht, dass der Berufungswerber der mündlichen Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans, das Fahrzeug vom betreffenden Standort zu entfernen, nicht unverzüglich entsprochen hat, obwohl dem keine relevanten Hinderungsgründe entgegen gestanden haben. Damit hat er dem § 97 Abs 4 StVO zuwidergehandelt.

Sein Vorbringen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert worden sei, erweist sich auch in diesem Zusammenhang als nicht zielführend. Dass der Verkehr schon konkret behindert sein muss, damit von einem Straßenaufsichtsorgan aufgrund der vorangeführten Bestimmung eine Weisung erteilt werden darf, geht aus dem Wortlaut des Gesetzes nämlich nicht hervor (vgl VwGH 04.09.1986, Zl 86/02/0062 ua). Die Rechtmäßigkeit der vom Meldungsleger erteilten Anordnung steht aber schon deshalb außer Zweifel, weil sich diese auf die Beseitigung eines verkehrswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers bezogen hat. Außerdem hat der Meldungsleger unwidersprochen dargetan, dass im gegenständlichen Bereich beengte Straßenverhältnisse vorliegen und durch das Abstellen von Fahrzeugen andere Verkehrsteilnehmer an der Vorbeifahrt gehindert werden können. Nach dem klaren gesetzgeberischen Willen soll aber durch die Erteilung von Weisungen auch absehbaren Störungen des Verkehrsgeschehens vorgebeugt werden. Das Vorgehen des Meldungslegers war daher jedenfalls rechtmäßig.

 

Was die innere Tatseite anlangt, handelt es sich auch bei der dem Berufungswerber in Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Dieser hat wiederum keine Umstände vorgebracht, durch die ein fehlendes Verschulden dargetan werden könnte.

Da der Berufungswerber die Aufforderung des Meldungslegers unstrittig vernommen hat, ist ihm wiederum vorsätzliche Tatbegehung anzulasten.

 

Dass er mit seinem sonstigen Berufungsvorbringen keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund dartun konnte, wurde bereits unter Punkt 1. dargelegt und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in Punkt 2. angelasteten Übertretung ist erheblich. Die strikte Befolgung von Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane stellt eine wesentliche Voraussetzung dafür dass, dass diese ihre Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssicherungsaufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

Als Verschuldensform war Vorsatz anzunehmen.

Hinsichtlich der sonstigen für die Strafbemessungen relevanten Umstände wird auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich auch gegen die zu Punkt 2. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 4 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen jedenfalls geboten, und haben auch die anspannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers daher keine Strafmilderung gerechtfertigt.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. war somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine Modifikation des Schuldspruches hinsichtlich der Strafsanktionsnorm zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu dieser Änderung hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass der Strafbehörde eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift jederzeit, also auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, gestattet ist (vgl VwGH 23.03.1984, Zl 83/02/0159 ua).

 

Auch hinsichtlich dieses Faktums war der Berufungswerber aufgrund der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er das Fahrzeug weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe.

Dieser Tatvorwurf kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse allerdings nicht nachvollzogen werden.

 

Der § 24 Abs 1 lit d StVO verlangt, dass Fahrbahnränder einander kreuzen. Einander kreuzende Fahrbahnränder können nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen und sohin nur im Bereich einer Kreuzung gegeben sein (vgl VwGH 04.03.1994, Zl 93/002/0280). Das ?Kreuzen? geschieht in einem Schnittpunkt, der anhand von tatsächlichen Gegebenheiten oder gedachten Verlängerungen der Fahrbahn zu berechnen ist. Das Halte- und Parkverbot nach der vorzitierten Bestimmung erstreckt sich sohin bei einer Straßeneinmündung vom tatsächlichen oder gedachten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder, die durch die Einmündung verbunden sind, nicht aber auf die der Straßeneinmündung gegenüberliegende Fahrbahnseite (vgl VwGH 20.02.1981, Zl 02/2275/80). Der einer Einmündung gegenüberliegende Fahrbahnrand ist also von § 24 Abs 1 lit d StVO nicht erfasst, wobei sich allerdings aufgrund anderer Bestimmungen, wie zB § 23 Abs 1 leg cit oder, wie gegenständlich, eines verordneten Halte- und Parkverbotes, die Unzulässigkeit des Abstellens an diesem Fahrbahnrand ergeben kann.

 

Im gegenständlichen Fall war das in Rede stehende Kraftfahrzeug offenbar an dem der Einmündung der Josef-Herold-Straße in den Straßenzug Bichlstraße/Sterzingerplatz gegenüberliegenden Fahrbahnrand abgestellt. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist nicht erkennbar, dass damit gegen § 24 Abs 1 lit d StVO verstoßen worden ist.

 

Folgerichtig war der Berufung gegen Spruchpunkt 3. Folge zu geben, der Strafbescheid insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen.

Schlagworte
Dass, der, Verkehr, schon, konkret, behindert, sein, muss, damit, von, einem, Straßenaufsichtsorgan, aufgrund, der, vorangeführten, Bestimmung, eine, Weisung, erteilt, werden, darf, geht, aus, dem, Wortlaut, des, Gesetzes, nicht, hervor. Das, Halte- und, Parkverbot, nach, der, vorzitierten, Bestimmung, erstreckt, sich, sohin, bei, einer, Straßenmündung, vom, tatsächlichen, oder, gedachten, Schnittpunkt, der, einander, kreuzenden, Fahrbahnränder, die, durch, die, Einmündung, verbunden, sind, nicht, aber, auf, die, der, Straßeneinmündung, gegenüberliegende, Fahrbahnseite, (vgl VwGH 20.02.1981, Zl 80/02/2275)
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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