TE UVS Tirol 2007/12/06 2007/25/2461-5

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Veröffentlicht am 06.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn A. F., XY 8a, S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. S., XY-Straße 40, I., vom 06.09.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.08.2007, 2-AW113/3-2007-4, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und 51 VStG 1991 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Vorwurf, Abfall, bestehend aus mehreren 100 m3 Gesteinsmaterialien außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ortes widerrechtlich abgelagert zu haben, entfällt.

 

Hinsichtlich dieses Vorhaltes wird das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich des verbleibenden Vorhaltes, Abfall, bestehend aus Fräsasphalt außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ortes widerrechtlich abgelagert zu haben, erfolgt eine Spruchberichtigung dahingehend, dass das letzte Wort anstelle ?abgelagert? richtig ?gelagert? zu lauten hat.

 

Aufgrund des teilweisen Erfolges der Berufung wird die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 180,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde Herrn F. zur Last gelegt, er habe zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls bis zum 05.07.2007, 07.08 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), im Gemeindegebiet von S., auf den Gpn XY und XY, KG S., Abfall, bestehend aus mehreren 100 m3 Fräsasphalt und Gesteinsmaterialien, außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ortes widerrechtlich abgelagert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen. Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 200,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr F. vorbringt, dass der gegenständliche Fräsasphalt für die Feldwegsanierung und Errichtung eines Futterlagerplatzes verwendet werde. Dieser Asphalt werde immer wieder benötigt, um die oben angeführten Arbeiten durchzuführen. Er wisse nicht, wem die Gesteinsblöcke gehören. Er sei gefragt worden, ob er diese für zwei bis drei Tage zwischenzulagern gestatte, da sie auf der betreffenden Baustelle keinen Platz fänden. Diese seien aber mittlerweile entfernt.

 

In seiner Stellungnahme vom 17.10.2007 führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter aus, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspreche. So lasse sich der Zeitraum der Ablagerung nicht abgrenzen. Auch sei nicht angegeben, wie viel m3 tatsächlich abgeladen wurden. Dies sei jedoch notwendig gewesen, um abklären zu können, ob es sich um eine dauernde Ablagerung im Sinn des AWG handle oder nicht. In diesem Zusammenhang werde auf den Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 10.03.2003, Zahl U-3000a/158, verwiesen, wonach bei vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen von einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht dann nicht gesprochen werden könne, wenn die betroffene Fläche nicht größer als 1.000 m2 ist, die notwendige Menge an Material 500 m3 nicht übersteigt und die Schüttmaßnahmen innerhalb einer Frist von 4 Monaten abgeschlossen sind. Die Ablagerung habe auch nicht der Beschuldigte selbst vorgenommen, weshalb es nicht zulässig sei, diese Handlung ihm zur Last zu legen. Das Material, welches zur Wegsanierung in der Gemeinde Sistrans gedient habe, sollte nur vorübergehend dort lagern. Die Bemessung der Strafhöhe sei auch unangemessen hoch erfolgt. Von Vorsatz könne auch keine Rede sein. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe, beantragt.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2007 äußerte sich Herr F. dazu wie folgt:

?Wenn ich gefragt werde, ob sich auf den gegenständlichen Grundparzellen heute noch Häufen mit Fräsasphalt, wie auf den Lichtbildern im Akt befinden, so verneine ich dies. Dieser Fräsasphalt ist bis etwa Ende Juli/Anfang August 2007 an dieser Stelle gelegen, weil ihn sich die Bauern dann geholt haben, um ihre Feldwege damit zu verbessern. Die im Akt zu sehenden Gesteinsmaterialien sind meiner Erinnerung nach überhaupt nur drei oder vier Tage dort gelagert gewesen. Es ist damals so gewesen, dass in Sistrans eine Baustelle war und mit einem Sattelzug diese Materialien angeliefert wurden und die Firma eine Art Umschlagstelle brauchte, wo sie die Materialien zwischenlagern konnte, damit sie mit kleineren LKWs von dort zu den Baustellen gebracht wurden. Ich bin damals gefragt worden, ob auf gegenständlichen Flächen diese Materialien zwischengelagert werden dürfen; ich weiß aber heute nicht mehr den Namen oder die sonstige Identität der Person, die mich damals gefragt hat.

 

Die Gesteinspaletten, wie sie auf dem ersten Schwarzweißfoto zu sehen sind, befinden sich zum größten Teil sogar auf dem Grund der Gemeinde. Soweit auf dem Bild der Wildwuchs zu sehen ist, handelt es sich um den Grund der Gemeinde.

 

Bei dem Aushubmaterial, welches auf dem ersten der Farbbilder im Vordergrund zu sehen ist, handelt es sich um Material, welches noch vom Bau der neuen Volksschule stammt, welche im Hintergrund zu erkennen ist. Dieser Aushub befindet sich auf dem Grund meines Vaters. Diese Fläche, die auch am zweiten Farbbild zu sehen ist, wird landwirtschaftlich genützt, aber nicht in der Weise, dass sie wieder begrünt wird, sondern, so wie auf den Bildern zu sehen, als Lagerplatz für die Landwirtschaft (siehe auf dem Lichtbild die Siloballen). Wenn mir im bekämpften Straferkenntnis die Ablagerung von Gesteinsmaterialien vorgeworfen wird, so ist dieser Begriff sehr ungenau und nicht zuordenbar, da jedenfalls die auf den Bildern zu sehenden und noch gebundenen Pflastersteine jedenfalls keinen Abfall im Sinne des AWG darstellen, weil sie eben für die Baustellen angeliefert wurden und dort zum Einbau bestimmt waren.

 

Zum Fräsasphalt möchte ich angeben, dass dieser, wie bereits oben ausgeführt, dazu bestimmt war, die Feldwege zu verbessern. Die Feldwege stehen zwar im Eigentum der Bauern, es ist jedoch mit der Gemeinde so ausgemacht, dass die Gemeinde diese zu erhalten hätte, weil diese Feldwege auch als Wanderwege genützt werden. Da die Gemeinde in letzter Zeit mit der Sanierung dieser Feldwege sehr nachlässig war, haben die Bauern dies nun selbst in die Hand genommen, um selbst die Wege zu sanieren. Der Ortsbauernausschuss hat dann die Sache in die Hand genommen und einen Zwischenlagerplatz für diesen Fräsasphalt gesucht, weil einerseits nicht täglich Fräsasphalt zu bekommen ist und andererseits nicht zeitgleich alle Bauern diesen auf ihren Wegen verarbeiten können. Zuerst wäre geplant gewesen, diesen Fräsasphalt auf dem Holzlagerplatz der Agrargemeinschaft Sistranser Alm zwischenzulagern; da aber dort bereits zu wenig Platz ist und dieser auch als Parkplatz für die Wanderer genützt wird, ist man dann an mich herangetreten, ob auf unseren Flächen dieser gelagert werden darf. Ich habe dem zugestimmt. Mit der Organisation des Fräsasphaltes wurde auch ich beauftragt und ich habe ihn besorgt und für die Anlieferung gesorgt.

 

Diese Lagerungen stehen in keinem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Rekultivierung auf den Grundstücken XY oder XY.

 

Den Fräsasphalt hat die Firma G. geliefert. Wir haben das so organisiert, dass die Bauern sich mit den Traktoren den Fräsasphalt geholt und auf ihren Feldern eingearbeitet haben. Bis der Haufen aufgebraucht war, hat es mehrere Monate gebraucht. Ich selbst habe von diesem Material nichts verarbeitet.?

 

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 31.10.2007 bringt Herr F. durch seinen Rechtsvertreter darüber hinaus noch vor, dass er weder als Abfallbesitzer, Abfallerzeuger oder Abfallbehandler anzusehen sei. Gemäß § 15 Abs 3 iVm § 79 sei jedoch nur jener verfolgbar, der tatsächlich eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung durchführt. Er habe jedoch keine Lagerung und schon gar nicht eine Ablagerung im Sinne des Gesetzes vorgenommen. Beim Fräsasphalt handle es sich auch gar nicht um Abfall im Sinn des AWG. Es sei nicht klar, ob dieser überhaupt unter die Gruppe von Abfällen laut Anhang 1 fällt. Dies werde jedenfalls bestritten. Damit sei der Abfallbegriff nicht erfüllt, da kumulativ eine Subsumierung unter Anhang 1 und die Verwirklichung des subjektiven und objektiven Abfallbegriffes erforderlich seien. Es fehle auch am subjektiven Abfallbegriff, da keine Entledigungsabsicht gegeben sei. Er habe nur versucht, bei der Organisation eines Platzes für den Fräsasphalt, welcher in weiterer Folge weiterverwendet wurde, zu helfen. Es fehle auch an der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache, zumal der Berufungswerber weder Eigentümer noch Pächter der erwähnten Grundparzellen war. Eine Organisations- oder Vermittlungstätigkeit, wie er sie ausgeführt habe, sei nicht ausreichend dafür, von einer tatsächlichen Verfügungsgewalt auszugehen. Hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes stehe der Schutz der öffentlichen Interessen im Mittelpunkt. Im gegenständlichen Fall sei das Verhalten nicht entgegen die öffentlichen Interessen, sondern vielmehr in deren Sinn gelegen. Da mit dem Fräsasphalt Forst- und Güterwege ausgebessert worden seien, die insbesondere als Spazierwege überregionalen Charakter hätten, seien diese Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit gelegen, da eine Sperre derselben dem öffentlichen Interesse abträglich gewesen wäre. Es liege auch eine Ausnahme vom Abfallbegriff im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs 3 AWG vor, wenn die Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steh

t. Dies liege bei Fräsasphalt im Falle der Verwendung zur Ausbesserung von Wegen vor. Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz komme im Fall eines Schutzes vor Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ein Verbot nicht zu erteilen ist, da der Gesetzgeber nach dem TAWG ein niedrigeres Schutzniveau für ausreichend halte als nach dem TNSchG. Die Frage der Störung des Orts- bzw Landschaftsbildes könne nur ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden, wie dies die Rechtsprechung fordere. Ein solches liege nicht vor, weshalb dessen Einholung zur Klärung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Lagerung des Fräsasphalts eingetreten ist, beantragt werde. Auch sei die Feststellung des Vorliegens von Vorsatz beim Berufungswerber unzutreffend, da er in den bisherigen Verfahren nicht rechtskundig vertreten war und es deshalb möglich wäre, dass diese Verfahren fehlerhaft geblieben sein könnten.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann (VwGH 17.12.1963, Slg 6185A). Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll klar gestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Umschreibung der Tatzeit für ein Dauerdelikt mit ?bis zum 05.07.2007, 07.08 Uhr? macht es unmöglich, den Täter für dieses Delikt bis zur Erlassung des Strafbescheides erster Instanz noch einmal zu bestrafen (vgl VwGH 13.05.1986, 86/07/0027).

 

Die Feststellung der Kubikmeteranzahl des gelagerten Materials ist rechtlich für das Vorliegen der angelasteten Übertretung nicht erheblich. Der in der Stellungnahme vom 17.10.2007 zitierte Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 10.03.2003 hat keinerlei normative Außenwirkung; er fand keinerlei Deckung im AWG 2002. Da er auch schon seit Jahren nicht mehr angewendet wird, könnte sich der Rechtsmittelwerber auch nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen, weil er sich etwa darauf verlassen hätte. Ganz abgesehen davon hätte dieser Erlass für gegenständliche Lagerung keine Anwendung finden können, weil auf den betroffenen Flächen keinerlei landwirtschaftliche Rekultivierung stattgefunden hat. Nur dafür hätte aber dieser Erlass eine Genehmigungspflicht verneint und das auch nur für die Abfallart Bodenaushub, was für Fräsasphalt nicht zutrifft. Aus all diesen Gründen ist der Erlass samt seinen Kubikmetergrenzen nicht anzuwenden.

 

Auch wenn A. F. den Fräsasphalt nicht selbst auf die besagten Flächen transportiert hat, handelt es sich bei ihm um denjenigen, der über diese Flächen verfügte und disponierte, den Asphalt organisierte und deshalb für die Lagerung verantwortlich ist. Er hat damit auch für das Handeln von Gehilfen einzustehen und damit die Lagerung durchgeführt.

 

Da der Fräsasphalt nur vorübergehend sich auf den gegenständlichen Flächen befunden hat und es von vorne herein so beabsichtigt war, dass er nach und nach von dort von den Bauern für die Wegsanierung wieder geholt ist, ist keine (dauernde) Ablagerung, sondern eine (vorübergehende) Lagerung vorgelegen, weshalb der Spruch in diesem Punkt richtig zu stellen war.

 

Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ist zu sehen, dass die Gesteinspaletten jedenfalls kein Abfall im Sinn des AWG gewesen sein können und sie für die Verwendung auf einer Baustelle bestimmt waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, da sie noch zusammengebunden sind und offenkundig auf ihre Weiterverwendung warten. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er zugestimmt habe, dass diese Platten kurzfristig zwischengelagert werden dürfen, ist nachvollziehbar und glaubwürdig. Da es sich bei diesem Baumaterial jedenfalls nicht um Abfall im Sinne des AWG gehandelt hat, war der Vorwurf im Spruch, dass ?Gesteinsmaterialien? widerrechtlich abgelagert wurden, zu entfernen, da nicht nachvollziehbar ist, was unter diesen Gesteinsmaterialien von der Erstbehörde verstanden wurde. Aufgrund der Lichtbilder wäre es möglich, dass sowohl die gebundenen Pflastersteine als auch das Aushubmaterial damit gemeint ist. Sollte sich dieser Vorwurf auf die gebundenen palettenartigen Pflastersteine bezogen haben, dann ist dieser Vorwurf aus den oben dargestellten Gründen unzutreffend, sollte das Bodenaushubmaterial damit gemeint gewesen sein, dann hätte es als solches bezeichnet werden müssen. Aufgrund dieser Unklarheit hatte der Schuldvorwurf hinsichtlich der Gesteinsmaterialien zu entfallen. Hinsichtlich der Mengenangabe von mehreren 100 m3 erscheint diese bezüglich des Fräsasphalts nicht gesichert, weil davon auszugehen ist, dass die Erstbehörde bei dieser Mengenbezeichnung auch den Bodenaushub mit eingerechnet hat, der als solcher jedoch nicht angelastet wurde. Da die genaue Menge des gelagerten Fräsasphaltes nicht entscheidungsrelevant ist, konnte deren Angabe entfallen.

 

Bei der Lagerung des angelasteten und aus den Lichtbildern ersichtlichen Haufens mit Fräsasphalt handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs 3 Z 9 AWG 2002. Die erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes war Auslöser für die Anzeige. Das beantragte Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Lagerung des Fräsasphalts tatsächlich das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hat, war nicht einzuholen, weil nach § 1 Abs 3 AWG 2002 die Lagerung eines Abfalls erforderlich ist, wenn anderenfalls das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Somit führt bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung zur Bewilligungspflicht. In diesem Bewilligungsverfahren wäre dann zu klären, ob es zu einer Beeinträchtigung solcher Interessen kommen wird. Eben das ist Zweck und Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und nicht des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Bei der Lagerung von Fräsasphalt handelt es sich um eine Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs 5 Z 1 AWG iVm Anhang 2 Verwertungsverfahren R 13. Für diese Maßnahme wäre daher eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Bei den gegenständlichen Flächen handelt es sich nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung von Fräsasphalt vorgesehenen geeigneten Ort.

 

Da A. F. zur Tatzeit auch als Erdbeweger tätig war und berufsmäßig Abfall deponierte, gilt für ihn die Mindeststrafe von Euro 1.800,00.

 

Aufgrund dieses Umstandes kann sich Herr F. auch nicht damit rechtfertigen, dass er nicht gewusst hätte, dass die Lagerung von Abfällen genehmigungspflichtig ist. Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Strafvormerkungen musste er über diese Rechtslage Bescheid wissen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so hätte er durch die unterlassene Informierung, wozu er als (damaliger) Gewerbeinhaber verpflichtet gewesen wäre, es in Kauf genommen, das Tatbild zu verwirklichen; dann läge zumindest bedingter Vorsatz vor.

 

Die Folgen der Übertretung sind durch die Störung des Orts- und Landschaftsbildes erheblich, was daraus zu sehen ist, dass eben aus diesem Grund Anzeige bei der Behörde erstattet wurde, was wiederum die Einleitung gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hatte.

 

Über Herrn F. liegen eine Vielzahl von Strafvormerkungen vor und besteht in seinem Fall aus spezialpräventiven Gründen die Notwendigkeit der Verhängung einer spürbaren Strafe. Um jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Teil des Schuldvorwurfes weggefallen ist und diesbezüglich die Berufung erfolgreich war, ist die Strafhöhe auf die Mindeststrafe von Euro 1.800,00 herabgesetzt worden.

Schlagworte
Bei, der, Lagerung, des, angelasteten, und, aus, den, Lichtbildern, ersichtlichen, Haufens, mit, Fräsasphalt, handelt, es, sich, um, Abfall, im, Sinne, des, § 2 Abs 1 Z 1 AWG, im, Hinblick, auf, die, Beeinträchtigung, der, öffentlichen, Interessen, nach, § 1 Abs 3 Z 9 AWG 2002. Die, erhebliche, Störung, des, Orts- und, Landschaftsbildes, war, Auslöser, für, die, Anzeige. Das, beantragte, Sachverständigengutachten, zur, Frage, ob, die, Lagerung, des, Fräsasphalts, tatsächlich, das, Orts- und Landschaftsbild, erheblich, beeinträchtigt, war, nicht, einzuholen, weil, nach, § 1 Abs 3 AWG 2002, die, Lagerung, eines, Abfalls, erforderlich, ist, wenn, andernfalls, das, Orts- und, Landschaftsbild, erheblich, beeinträchtigt, werden, könnte. Somit, führt, bereits, die, bloße, Möglichkeit, einer, Beeinträchtigung, zur, Bewilligungspflicht. In, diesem, Bewilligungsverfahren, wäre, dann, zu, klären, ob, es, zu, einer, Beeinträchtigung, solcher, Interessen, kommen, wird. Eben, das, ist, Zweck, und, Gegenstand, des, Bewiligungsverfahrens, und, nicht, des, Verwaltungsstrafverfahrens. Bei, der, Lagerung, von, Fräsasphalt, handelt, es, sich, um, eine, Abfallbehandlung, gemäß, § 2 Abs 5 Z 1 AWG iVm Anhang 2 Verwertungsverfahren R 13
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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