TE UVS Burgenland 2007/12/11 154/11/07001

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland entscheidet durch sein Mitglied Mag. Latzenhofer über die Berufung vom 02.03.2007 des Herrn ***, gegen Punkt 1. und Punkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 11, 17 und 41 Abs. 1 Z. 3 Strahlenschutzgesetz für die Panoramaröntgenanlage und das Kleinbildröntgengerät des *** am Standort ***, wie folgt zu Recht:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 39 Abs. 2 AVG und § 11 Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969 idF BGBl. I Nr. 137/2004 wird der Berufung stattgegeben. Die Punkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.02.2007 wurden Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) für den Betrieb der am Standort ***, situierten Röntgenanlagen gemäß § 11, 17 und 41 Abs. 1 Z. 3 StrSchG folgende Auflagen vorgeschrieben:

1. Für sämtliche Röntgeneinrichtungen einschließlich der angrenzenden Umgebungsbauteile ist ein Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S5214 vorzulegen. In diesem Gutachten ist die zugrunde gelegte wöchentliche Röhrenbelastung auch anzugeben. Die Festlegung der Grenzen des Kontrollüberwachungsbereiches sind anzugeben.

 

Der Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S5214 ist bis spätestens 30.5.2007 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorzulegen.

 

[?]

 

3. Im Zuge der Messung des Strahlenanwendungsraumes sind sämtliche Umfassungsbauteile hinsichtlich der Bleigleichwerte oder der Verbleiungsstärke gut und dauerhaft sichtbar anzubringen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 12.02.2007 von einer Arbeitnehmerin des Berufungswerbers übernommen (die Behörde hatte RSb-Zustellung angeordnet). Der Berufungswerber befand sich in der Zeit vom 10.02.2007 bis 17.02.2007 auf Semesterferienurlaub in Kärnten (vgl. Meldeschein der Gemeinde Hermagor vom 11.02.2007). Der Berufungswerber kehrte am 18.02.2007 zu seinem Wohnsitz in ***, zurück. In der am 02.03.2007 per Fax eingebrachten Berufung führte er aus, dass den Vorschreibungen nach den Informationen der Zahnärztekammer die rechtliche Grundlage fehle.

 

Der Berufungswerber ist Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Inhaber einer zahnärztlichen Ordination, in der ein Panoramazahnröntgengerät sowie ein zahnmedizinisches Kleinbildröntgengerät betrieben wird. Mit Bescheid des Landeshauptmann von Burgenland vom 27.01.1993, Zl. X-83/2-4-1992, wurde dem Berufungswerber gemäß § 5 und § 6 StrSchG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Röntgengeräte am Standort ***, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt (vgl. den angeführten Bescheid). Am 30.01.2007 führte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 StrSchG zuständige Behörde gemäß § 17 StrSchG eine Überprüfung der Röntgenanlagen des Berufungswerbers am Standort ***, durch. Aufgrund des bei der Überprüfung festgestellten Sachverhaltes schlug der Amtssachverständige für technischen Strahlenschutz zwecks Gewährleistung des Strahlenschutzes die oben dargelegten Auflagen vor, die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurden.

 

Wesentlicher Inhalt der vorgeschriebenen Erstellung eines Strahlenschutzprüfberichtes nach ÖNORM S5214 ist die Durchführung von Messungen zur Feststellung, welche Röntgenstrahlenwerte innerhalb und außerhalb des Strahlenanwendungsraumes vorliegen. Insbesondere dienen die Messungen dazu, festzustellen, ob beim Betrieb der Anlage des Berufungswerbers die höchst zulässige Ortsdosis von Strahlung (außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, betreffend Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können) im Ausmaß von 20 Mycrosiewert pro Woche laut Anlage 4 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung vom 22.05.2006, BGBl. II Nr. 199/2006 überschritten wird. Die Durchführung dieser Messungen durch Amtssachverständige ist den Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung nicht möglich, weil sie nicht über das erforderliche Messgerät verfügen (vgl. die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2007 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat).

 

Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes trifft der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland folgende

 

rechtliche Beurteilung:

 

Für die Entscheidung waren folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Stammfassung: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969 idF BGBl. I Nr. 137/2004

 

§ 17 StrSchG:

(1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

1. welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

2. in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

3. in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

4. wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

 

§ 11 StrSchG:

(1) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(2) Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß § 20b jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem In-Verkehr-Bringer vorzuschreiben. Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.

(3) Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

(4) Die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

 

§ 39 Abs. 2 AVG:

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

 

§ 11 Abs. 1 StrSchG ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber einer nach Strahlenschutzgesetz genehmigten Anlage weitere Auflagen für den Betrieb dieser Anlage vorzuschreiben, wenn sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung nach § 6, 7, 10 StrSchG oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß § 19 oder § 20 StrSchG ergibt, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist. Demnach darf die Strahlenschutzbehörde aufgrund dieser Gesetzesbestimmung Auflagen nur vorschreiben, wenn zwei Sachverhaltselemente feststehen:

 

Zum einen muss festgestellt werden, dass die Anlage unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes betrieben wird. Zum anderen muss festgestellt werden, dass trotz dieser Einhaltung des Konsenses der Strahlenschutz, also der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (vgl. § 2 Abs. 42 StrSchG) nicht hinreichend gewährleistet ist.

 

Mangels anderer gesetzlicher Anordnungen gilt kraft § 39 Abs. 2 AVG im Verwaltungsverfahren, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Weder § 17 StrSchG noch § 11 StrSchG enthalten diesbezüglich abweichende Anordnungen. Demnach hatte die Strahlenschutzbehörde Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzung für die Vorschreibung weiterer Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG vorliegen.

 

Wesentlicher Inhalt der in Berufung gezogenen Auflagen ist die Vornahme von Messungen, zur Feststellung, ob die Anlage des Berufungswerbers unter Einhaltung der strahlenschutzrechtlich vorgegebenen Grenzwerte betrieben wird. Die in Auflage 3. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Anordnungen stellen sich insoweit bloß als akzessorische Anordnung dar, welche die Durchführung der Messungen voraussetzt.

 

Damit ist Inhalt der gezogenen Anordnungen die Veranlassung von Maßnahmen der Sachverhaltsfeststellung. Erst die aufgrund der aus den durchgeführten Maßnahmen abgeleiteten Ergebnisse würden eine Beurteilung dahingehend möglich sein, ob für die Anlage des Berufungswerbers weitere Auflagen nach § 11 StrSchG vorzuschreiben sind. Damit hat aber die Bezirkshauptmannschaft zur Vorschreibung der angefochtenen Maßnahmen eine Rechtsgrundlage in Anspruch genommen, die rechtmäßig nur in Anspruch genommen werden darf, wenn bereits jene Fragen geklärt wurden, die durch die vorgeschriebenen Maßnahmen erst geklärt werden sollen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat daher nicht den für die Vorschreibung von § 11 Abs. 1 StrSchG notwendigen Sachverhalt ermittelt, sondern versucht, die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung auf den Berufungswerber zu übertragen. Hierfür bieten die herangezogenen Rechtsgrundlagen keine Deckung und sind sachverhaltsbezogen auch sonst keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die es der Strahlenschutzbehörde erlauben würden, die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung auf den Anlageninhaber zu übertragen.

 

Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn bereits feststeht, dass trotz konsensgemäßem Betrieb der Strahlenschutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen, die dazu dienen, erst festzustellen, ob Vorschreibungen nach § 11 Abs. 1 StrSchG angezeigt sind, können aufgrund der herangezogenen Gesetzesbestimmung niemals vorgeschrieben werden.

 

Da die in Berufung gezogenen Auflagenpunkte bloß dazu dienen sollen, erst festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung von Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG vorliegen, können sie niemals Gegenstand einer rechtmäßigen Vorschreibung nach § 11 StrSchG sein. Mangels entsprechender Rechtsgrundlagen war die Bezirkshauptmannschaft daher zur Vorschreibung von Maßnahmen der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Art aufgrund von § 11 StrSchG nicht zuständig und waren daher die angefochtenen Auflagen ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Sachverhaltsermittlung für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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