TE UVS Tirol 2008/01/07 2007/28/1232-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn G. H., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.03.2007, Zahl VK-49337-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 44,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.03.2007, Zahl VK-49337-2006 wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 04.06.2006, 06.00 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Landeck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen

Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges: XY

 

Der Beschuldigte, H. G., geb XY, wohnhaft in S. P., XY 209, hat das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

 

Strafe in Euro, Ersatzfreiheitsstrafe, Strafbestimmung 220,00, 60 Stunden, § 99 Abs 2a StVO?

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.03.2007, ZI VK-49337-2006, innerhalb offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der BERUFUNG

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol und führt aus wie folgt:

 

Dem Betroffenen wird nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit: 04. 06. 2006, 06.00 Uhr,

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstrasse B 180m, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Landeck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen

Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges: XY

 

Der Beschuldigte, G. H., geb XY, wohnhaft in S. P., XY 209, hat das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Verletzte Rechtsvorschrift: § 42 Abs 2 StVO

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck wird zur Gänze angefochten und ausgeführt wie folgt:

 

l) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Der Betroffene hat nicht gegen das Fahrverbot verstoßen, da Äpfel entgegen der Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Landeck sehr wohl unter leicht verderbliche Lebensmittel und somit unter den Ausnahmetatbestand des § 42 Abs 3 StVO fallen.

 

Gemäß § 42 Abs 3 StVO sind von den Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge unter anderem Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel dienen.

 

Während sich international einheitlich und in Österreich landesweit vereinzelt, zB Kärnten, Steiermark, Vorarlberg, durchsetzte, dass Äpfel als leichtverderbliche Lebensmittel unter den Ausnahmetatbestand fallen, vertritt das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft Landeck die gegenteilige Rechtsansicht.

 

Das Amt der Tiroler Landesregierung ließ die Frage, ob auch Äpfel als leicht verderbliche Lebensmittel anzusehen sind über die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung fachlich, und über das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr rechtlich abklären und gelangte zur Ansicht, dass Äpfel nicht als leicht verderbliche Lebensmittel zu qualifizieren sind.

 

Dieser Rechtsstandpunkt ist aus mehreren Gründen nicht mehr aufrecht zu erhalten:

 

1.)

Das Konsumverhalten hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Der Endverbraucher akzeptiert nur mehr Lebensmittel in höchster Qualität und optischer Makellosigkeit.

 

2.)

Darauf haben sich Händler, Zwischenhändler, Transporteure und Hersteller einstellen müssen und die gesamte Logistik darauf abgestellt.

 

3.)

Mit dem Begriff Qualität wird vorwiegend ?Frische? in Verbindung gebracht. Garantierte Frische steht in absolutem Zusammenhang mit der Zeitspanne zwischen der Verladung und der Anlieferung im Geschäft.

 

4.)

Die Gesamtkette Produktion, Lagerung, Verarbeitung, Verteilung, Verzehr stellt sich mittlerweile dar wie folgt:

 

a) Produktion:

Bereits die Ernte der Äpfel erfolgt im Gegensatz zu früheren Jahren in der Form, dass die Ware im optimalen Reifezustand vom Baum in die Großkiste gelegt wird. Das bedeutet, dass keine Hilfsmittel verwendet werden, die Reife des Apfels zu beeinflussen.

 

b) Lagerung:

Die Äpfel werden in Zellen mit kontrollierter Atmosphäre (3 Prozent Sauerstoff, 3 Prozent C02, 1-2 Grad Celsius, hohe Luftfeuchtigkeit) eingelagert, damit der Reifeprozess verlangsamt wird.

Dadurch können frisch geerntete Äpfel einige Monate ohne Qualitätsverlust eingelagert werden. Allerdings zeigt sich das Problem, dass nach der Auslagerung unter Sauerstoffeinfluss der Reifeprozess rascher abläuft.

 

c) Verarbeitung

Nach Bestellung, welche kurzfristig (max 48 Stunden) erfolgt, wird die geforderte Menge ausgelagert und einer Verarbeitung unterzogen. Die Äpfel werden frisch gewaschen, getrocknet und sodann entweder in durchsichtige Plastiksäcke eingeschweißt ein- oder doppellagig in Kartons eingelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Konsument die Äpfel auch unmittelbar vor dem Kauf einer optischen Kontrolle unterziehen kann.

 

Ab dem Zeitpunkt der Verpackung müssen die Äpfel innerhalb kürzester Zelt den Endverbraucher erreichen um die og Frische garantieren zu können.

 

Um diese Gesamtkette aufrecht erhalten zu können, ist es erforderlich, die Äpfel auch am Wochenende transportieren zu können, da die Bestellungen für Montag jeweils am Freitag Nachmittag bzw Samstag Vormittag erfolgen.

 

Ein Transport am Montag in der Früh würde bedeuten, dass die Äpfel erst am Dienstag in der Früh in den Verkaufsregalen ausgestellt werden können und somit am Montag frische Äpfel nicht angeboten werden können. Dabei zeigt das Konsumverhalten, dass gerade am Montag frisches Obst gefordert wird.

 

Eine Anlieferung der Äpfel bereits am Samstag wäre auch bei rechtzeitiger Bestellung nicht möglich, da diesbezüglich bereits am Montag oder Dienstag optische Beeinträchtigungen erkennbar wären.

 

Der Erlass des Deutschen Bundesministeriums für Verkehr vom 31.07.1998, Nr 196, Verkehrsblatt 1998, S 844, trug dieser Entwicklung im Produktions- und Konsumverhalten Rechnung und beseitigte unterschiedliche Regelungen zur Frage, ob es sich bei Äpfel um leichtverderbliche Lebensmittel handelt und legt nunmehr unmissverständlich fest:

 

4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse

Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffel, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden).

 

Beweis: Erlass des Deutschen Bundesministeriums für Verkehr vom 31.07.1998, Nr 196, (beiliegend)

 

Der Betroffene hat daher durch den Transport von Äpfeln einen Ausnahmetatbestand gemäß § 42 Abs 3 StVO verwirklicht.

 

II) Mangelhafte Begründung:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Wahrnehmung der Straßenaufsichtsorgane und verweist lediglich auf eine angeblich klare Rechtsansicht zur Frage, ob Äpfel unter leicht verderbliche Lebensmittel fallen.

 

Die vom Betroffenen beantragten Gutachten wurden von der belangten Behörde nicht eingeholt.

 

Gutachten eines Lebensmittelsachverständigen zum Beweis dafür, dass infolge heutiger Produktion, Lagerung, Verarbeitung, sowie Haltbarkeit/Frische der Äpfel, diese Produkte als leichtverderbliche Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs 3 StVO sind

 

Gutachten eines Sachverständigen aus dem Güterbeförderungsgewerbe zu den Transportabläufen, Bestellung und Anlieferung von Äpfeln im Süddeutschen Raum zum Beweis dafür, dass der Transport der Äpfel am Wochenende erfolgen muss, damit dem Konsumverhalten entsprochen werden kann.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, SIg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016),

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 Slg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019),

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften, in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

 

III) Verstoß gegen das Konkretisierungsgebotes:

Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.

 

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.

 

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu ist es erforderlich, neben einer entsprechenden genauen Tatbeschreibung auch den richtigen Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben.

 

Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Tatbeschreibung nicht. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 42 Abs 2 StVO ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeuges von mehr als 7,5 t.

 

Weder in der Anzeige noch im Behördenakt wurden Feststellungen zu diesem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t getroffen.

 

Verjährung:

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen wurde.

 

Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol uvs-2002/15/101-3 vom 12.06.2003)

 

Die Übertretung soll am 04.06.2006 begangen worden sein. Mit 04.12.2006 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung der Tatumschreibung, ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Es wird daher gestellt der ANTRAG:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI VK-49337-2006, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 21.03.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.03.2007, ZI VK-49337-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen auf Grund der Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, auf Grund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Berufungswerbers sowie auf Grund der Einsichtnahme in die seitens der Grenzpolizei Pfunds übermittelten Unterlagen (Frachtpapiere).

 

Aus der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Pfunds/Schalklhof vom 19.06.2007, Zahl A1/0000008717/2006 geht zusammengefasst hervor, dass der Berufungswerber als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY (I) am 04.06.2006 im Gemeindegebiet von Pfunds, Landesstraße-Freiland, B 180, unterwegs war. Um 06.00 Uhr wurde der Berufungswerber bei Strkm 31,400 von den Beamten S. und H. im Bereich der Kajetansbrücke angehalten. Am Sattelanhänger war ein Kühlaggregat angebracht. Die Überprüfung der Frachtpapiere ergab, dass der Sattelzug mit Äpfel beladen war und somit nicht vom Wochenendfahrverbot ausgenommen war. Der Sattelzug wurde auf der B 180 im Bereich der Kajetansbrücke abgestellt. Die Fahrzeugpapiere beider Fahrzeuge und die Frachtpapiere wurden auf der GPI Pfunds hinterlegt und dem Fahrer nach Beendigung des Wochendfahrverbotes ausgehändigt. Somit wurde eine Weiterfahrt mit dem Sattelzug verhindert. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges beträgt 39.000 kg. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 150,00 wurde eingehoben.

 

Der Berufungswerber brachte vor, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal die Tatbeschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprach, da die Wortfolge ?das höchste zulässige Gesamtgewicht des Tatfahrzeuges von mehr als 7,5 t? nicht binnen der Verfolgungsverjährungsfrist dem Berufungswerber vorgeworfen wurde.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass schon in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 06.07.2006, Zahl VK-49337-2006 das Tatbestandsmerkmal bzw die Wortfolge ?mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? aufgenommen wurde und diese Strafverfügung vom 06.07.2006 stammt, sodass keinesfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Weiters wird festgestellt, dass der 04.06.2006 ein Sonntag war.

 

Aus § 42 Abs 1 StVO geht hervor, dass an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

Absatz 2 leg cit besagt, dass in der in Absatz 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist.

 

Absatz 3 leg cit lautet wie folgt:

Von den im Abs 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

 

Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung vor, dass ?es sich bei Äpfel und leicht verderbliche Lebensmittel handeln würde und, um die Gesamtkette (Produktion, Lagerung und Verarbeitung) aufrecht erhalten zu können, sei es erforderlich, die Äpfel auch am Wochenende transportieren zu können.?

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter dem Begriff leicht verderbliche Lebensmittel nur jene Güter, deren Genießbarkeit durch Verfahren, Frieren, Austrocknen usw negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort ?leicht? bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt. Bei Obst und Früchten handelt es sich jedoch keinesfalls um leicht verderbliche Lebensmittel, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO fallen. Diverse Obstarten und auch diverse Früchte können durchaus wochenlang gelagert werden.

 

Es besteht keine Notwendigkeit, Obst und Früchte auch an Wochenenden zu transportieren. Eine Zeitverzögerung von 1 bis 2 Tagen auf Grund des Wochenendfahrverbotes stellt keine Gefahr für den Bestand bzw die Genussfähigkeit der Lebensmittel dar. Es ist Aufgabe des jeweiligen Beförderers innerbetrieblich dafür Vorsorge zu tragen, dass Lebensmittel, die über eine längere Haltbarkeitsdauer verfügen, so gelagert und sodann dem Transport zugeführt werden, dass ein Transport am Wochenende bzw während der Zeit des Wochenendfahrverbotes vermieden werden kann. Mittlerweile entspricht es dem Stand der Technik, dass sowohl Lebensmittelgroßhändler als auch Transporteure eine geschlossene Kühlkette garantieren können und somit eine Haltbarkeit von Obst und Gemüse durch eine Lagerung während der Zeit des Wochenendfahrverbotes nicht beeinträchtigt wird. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass die gegenständlich gelagerten Produkte (Äpfel) daher keinesfalls als leicht verderbliche Lebensmittel einzustufen sind.

 

Da diese Lebensmittel eben, wie oben bereits ausgeführt, nicht als leicht verderbliche Lebensmittel einzustufen sind, war die Aufnahme der beantragten Gutachten des Berufungswerbers in seiner Berufung vom 05.04.2007, (Seite 5) abzuweisen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher insgesamt fest, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00 zu, weshalb die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmen angesiedelt ist. Gegen den Berufungswerber scheinen bis dato keine einschlägigen Strafvormerkungen auf, weshalb dieser als unbescholten anzusehen ist, was als mildernd zu werten war. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe wäre daher auch für den Fall, dass auf Seiten des Berufungswerbers unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend.

 

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nach, der, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, versteht, man, unter, dem, Begriff, leicht, verderbliche, Lebensmittel, nur, jene, Güter, deren, Genießbarkeit, durch, Austrocknen, usw, negativ, beeinträchtigt, werden, kann. Bei, Obst, und, Früchten, handelt, es, sich, jedoch, keinesfalls, um, leicht, verderbliche, Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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