TE UVS Niederösterreich 2008/01/09 Senat-GF-07-2099

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 38,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B**** L*** Rechtsanwälte GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Pkws *-****T ist, zu verantworten, dass diese Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

 

Zeit:

1.7.2006

 

Ort: Bezirkshauptmannschaft X, P**************** 17, 2*** X

 

Fahrzeug: Pkw-*****T

 

Tatbeschreibung

Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hat über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.6.2006 nach Zustellung am 16.6.2006 nicht ordnungsgemäß innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug am 1.4.2006 um 15,01 Uhr im Gemeindegebiet von B********, A*, Strkm 54,6, Richtung W***, gelenkt hat, da das Unternehmen gegenüber der Behörde schriftlich bekanntgegeben hat, dass es trotz sorgfältiger Recherchen nicht möglich wäre den Fahrer zu erheben. Nach den Aufzeichnungen im Unternehmen wäre zum genannten Zeitpunkt niemand in der Gegend des Tatorts gewesen. Somit wurde keine Lenkauskunft erteilt.

 

Übertretungsnorm:

§103 Abs2 KFG 1967

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§134 Abs1 KFG 1967    ? 190,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe      ?  19,--

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher                                         ? 209,--?

 

Begründend führte die Erstbehörde zu dieser Entscheidung nach teilweiser Wiedergabe des im Verfahren getätigten Vorbringen des Berufungswerbers, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die dem Beschuldigten angelastete Übertretung ? wobei es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG handle ? als erwiesen anzusehen sei und die Behörde aus diesem Grunde mit Strafverhängung vorzugehen hatte, sowie bezüglich der Höhe der zu verhängenden Strafe unter Bedachtnahme auf den Tatunwert, das Verschulden bei Deliktsetzung, sowie des Strafmilderungsgrundes der bisherigen Straflosigkeit des Beschuldigten die gegenständliche Strafe zu verhängen gewesen wäre.

 

Mittels der fristgerecht erhobenen Berufung wird das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Zum Berufungsgrund der mangelhaften Begründung des Straferkenntnisses wird vorgebracht, dass gemäß §24 VStG iVm §60 AVG die Verwaltungsstrafbehörde in der Begründung eines Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen habe. Eine Begründung, die sich hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes nur mit der Verweisung auf den nur den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkte und aus der sich in Folge dessen nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zum angefochtenen Straferkenntnis gelangt sei, wäre unzulässig. Die Begründung eines Bescheides habe Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Straferkenntnisses in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sie die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stütze. Im angefochtenen Straferkenntnis beschränke sich die Behörde darauf, die schriftliche Rechtfertigung des Berufungswerbers nahezu wörtlich zu übernehmen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt und führe formelhaft aus, dass die Übertretung des im Spruch angeführten Tatbestandes durch die Erhebungen der Behörde als eindeutig erwiesen anzusehen sei. Das angefochtene Straferkenntnis entspreche daher schon aus diesem Grunde nicht den sich aus §24 VStG iVm §60 AVG ergebenden Erfordernissen. Die Behörde führe im Straferkenntnis aus, der Berufungswerber habe der Behörde nicht fristgerecht darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zu dem in der Lenkerauskunft angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Hiebei übersehe die Behörde, dass der Berufungswerber der Anfrage entsprechend angegeben habe, dass zum genannten Zeitpunkt niemand das Fahrzeug gelenkt habe. Die Behörde setze sich im angefochtenen Straferkenntnis mit der vom Berufungswerber erteilten Auskunft, dass das Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt von niemanden gelenkt wurde, überhaupt nicht auseinander. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei ersichtlich, ob die Behörde von der Nichterteilung der Lenkerauskunft oder von der Erteilung einer unrichtigen Auskunft ausgegangen sei und dem Berufungswerber dementsprechend die Nichterteilung oder die Erteilung einer unrichtigen Auskunft angelastet habe. Nach §44a VStG habe der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung laute, aber

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; sowie

5.

im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Dem angefochtenen Straferkenntnis lasse sich die als erwiesen angenommene Tat nicht entnehmen. Sollte die Behörde davon ausgegangen sein, dass der Berufungswerber keine Lenkerauskunft erteilt habe, übersehe sie, dass die Auskunft erteilt wurde, dass das Fahrzeug von niemanden gelenkt wurde, sodass das Straferkenntnis mangels Erfüllung des Tatbestandes der Nichterteilung der Auskunft rechtswidrig sei. Sollte die Behörde davon ausgegangen sein, dass die erteilte Auskunft unrichtig sei, fehlten dazu jegliche Feststellungen. Die Behörde habe sich mit der Frage der Richtigkeit der erteilten Auskunft überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodass das Straferkenntnis nicht ausreichend begründet sei.

 

Diesbezüglich führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erteilung einer unrichtigen Auskunft zwar auch nach der zehnten KFG-Novelle der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten sei (Hinweis E23.12.1987, 87/18/0117), doch müsse die Behörde im Sinne des §60 AVG (§24 VStG) begründen, warum sie von der Erteilung einer unrichtigen Auskunft ausgegangen sei (hier hätte die Behörde daher in Begründung des Berufungsbescheides darlegen müssen, warum sie in der Beantwortung der Aufforderung gemachte Mitteilung, dass sich das gegenständliche Fahrzeug zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt nicht an dem dort genannten Ort befunden habe, für unrichtig halte). Das angefochtene Straferkenntnis entspreche daher aus diesem Grunde nicht den sich aus §24 VStG iVm §60 AVG ergebenden Erfordernissen.

 

Darüber hinaus treffe den Berufungswerber an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Der Berufungswerber habe unmittelbar nach Zustellung des Auskunftsverlangen im Unternehmen umfangreiche Recherchen angestellt und alle Mitarbeiter, die das Fahrzeug benutzen durften, befragt. Trotz Befragung und der Recherchen habe der Fahrzeuglenker nicht ermittelt werden können und sei sohin nicht feststellbar gewesen, ob das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt überhaupt vor Ort gewesen sei. §103 Abs2 KFG laute u.a. dahingehend, dass dann, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könne, diese Aufzeichnungen zu führen sei. Der Berufungswerber habe bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung umfassend dargelegt, dass in seinem Unternehmen selbstverständlich ein Fahrtenbuch ? und damit entsprechende Aufzeichnungen im Sinne des §103 Abs2 KFG ? für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug geführt würden. In dieses Fahrtenbuch würden von jeden Mitarbeiter der Beginn und das Ende der Nutzung des Fahrzeuges, sowie das Fahrziel und die Fahrtroute eingetragen. Für den Tatzeitraum sei im Fahrtenbuch keine Eintragung vorhanden. Die Richtigkeit der Eintragungen werde vom Berufungswerber selbstverständlich kontrolliert. Der Berufungswerber habe deshalb alles in seinen Kräften stehende unter Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten unternommen, um der Behörde die Lenkerauskunft zu erteilen. Dem Berufungswerber könne aber nicht zugemutet werden, täglich die Richtigkeit des Fahrtenbuches und die mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug fahrenden Mitarbeiter zu kontrollieren. Den Berufungswerber treffe deshalb an der Nichterteilung der Auskunft, wer das Fahrzeug am 1.04.2006 gelenkt habe, kein Verschulden. Die Behörde habe sich mit der Frage des Verschuldens überhaupt nicht auseinandergesetzt und führe lediglich ? und ohne nähere Begründung ? aus, dass das fehlende Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das Straferkenntnis sei deshalb auch aus diesem Grunde nicht ausreichend begründet.

 

Der Berufungswerber beantrage deshalb, die Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und gemäß §45 Abs1 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen, bzw in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe gemäß §51 Abs4 VStG herabsetzen oder ganz nachsehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten die Bewilligung ? zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach §103 Abs2 KFG erteilte Auskunft darf deshalb weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

 

Der Aktenlage ist diesbezüglich ? unstrittig ? zu entnehmen, dass seitens des nunmehrigen Berufungswerber für die ?B**** & L*** Rechtsanwälte GmbH? an welche das gegenständliche Ansuchen, Auskunft darüber zu erteilen, wer das bezeichnete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem angeführten Ort gelenkt hat, in der Form beantwortet wurde, dass es trotz sorgfältiger Recherchen nicht möglich gewesen sei den Fahrer zu erheben. Nach den vorhandenen Aufzeichnungen sei zum genannten Zeitpunkt niemand in der Gegend des Tatortes gewesen.

 

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person ? sohin jedenfalls der Berufungswerber ? für die Beantwortung einer Anfrage nach §103 Abs2 zuständig und für eine Nichterteilung dieser Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Damit ein zur Vertretung nach außen Berufener einer juristischen Person für eine von ihm nicht erteilte Auskunft im Sinne des §103 Abs2 verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich wäre, müsste bereits zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der dem zur Vertretung nach außen Berufenen angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis im Sinne des §9 Abs4 VStG eines derartigen verantwortlichen Beauftragten vorliegen müsste.

 

Weiters ist der vorgelegten Verwaltungsstrafakte zu entnehmen, dass die gegenständliche Anfrage zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder jener Person, die die entsprechende Auskunft erteilen könnte aufgrund einer seitens des Landespolizeikommandos NÖ durchgeführten Radarmessung erfolgte, wobei auf dem bereits seitens der Erstbehörde beigeschafften Foto des gemessenen Fahrzeuges sowohl der Fahrzeugtyp erkennbar als auch das Kennzeichen des Fahrzeuges leserlich ist. Der Schluss der Erstbehörde, dass vorliegendenfalls die Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers unter Berufung darauf, dass das bezeichnete Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt am bezeichneten Ort niemand gelenkt habe, zumal das für das Fahrzeug geführte Fahrtenbuch keine derartigen Eintragungen erhalte, eine Verletzung der Auskunftspflicht des §103 Abs2 KFG in dem Sinne darstellt, dass von der Nichterteilung einer Auskunft auszugehen ist, wird deshalb von der Berufungsbehörde als schlüssig angesehen.

 

Zu dem weiteren vom Berufungswerber getätigten Vorbringen, dass er die Richtigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch selbstverständlich kontrolliere, sowie alles in seinen Kräften stehende unter Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten unternommen habe, um der Behörde die Lenkerauskunft erteilen zu können, jedoch dem Berufungswerber nicht zugemutet werden könne, täglich die Richtigkeit des Fahrtenbuchs und die mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug fahrenden Mitarbeiter zu kontrollieren, ist entgegenzuhalten, dass zunächst dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich alleine nur von einer einzigen Person benutzt wird, der Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat um die ihm abverlangte Auskunft erteilen zu können, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, er die Führung derartiger Aufzeichnungen zu veranlassen hat. Unvollständige oder unrichtige Angaben im Fahrtenbuch aufgrund welcher ein Zulassungsbesitzer keine oder keine richtige Auskunft mehr erteilen kann, stellen ein Risiko dar, dem der Zulassungsbesitzer eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen und deren Kontrolle entgegentreten müsste, sodass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann.

 

Die gegenständliche Übertretung stellt weiters, worauf die Erstbehörde bereits hingewiesen hat, ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG dar. Die in dieser Bestimmung verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus mangelndes Verschulden glaubhaft machen müsste. Dazu bedarf es der Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber nur vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar sei, täglich die Eintragungen im Fahrtenbuch zu kontrollieren, darüber hinaus hat er keinerlei Vorbringen erstattet, also weder hinsichtlich der Einrichtung eines etwaigen Kontrollsystems bezüglich der Eintragungen im Fahrtenbuch, noch die Erteilung von Weisungen oder Ausführungen bezüglich der Durchführung oder der Tauglichkeit von etwaigen Kontrollen. Die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens durch den Berufungswerber ausgehend von seinem Vorbringen ist sohin nicht als gelungen anzusehen, sodass ebenfalls vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist.

 

Darüber hinaus vermag die Berufungsbehörde nicht die vom Rechtsmittelwerber monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses wegen eines Verstoßes gegen §44a Z1 VStG abzuleiten, zumal die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatanlastung hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß innerhalb von zwei Wochen erteilten Auskunft ausreichend wiedergibt, wobei im Spruch des Straferkenntnisses nicht enthalten sein muss, dass die Auskunft etwa auch unrichtig war, bzw welchen Wortlaut die erteilte Auskunft hatte.

 

Die Erstbehörde ist aus diesen Gründen zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei das durch die übertretene Norm des §103 Abs2 KFG geschützte Interesse nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern jenes an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen ist, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Ist aber eine Ahndung des den Anlass für die vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes zufolge der nicht ordnungsgemäßen Auskunftserteilung unmöglich, bleibt also diese Übertretung ungeahndet ? vorliegendenfalls eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in einem beträchtlichem Ausmaß, zumal die Radarmessung (noch ohne Berücksichtigung der Messtoleranz) 179 km/h ergab, sind dadurch neben dem von der übertretenen Bestimmung geschützten Interesse noch erschwerende Schädigungen von Interessen im Sinne des §19 Abs1 VStG ableitbar. Selbst unter Bedachtnahme auf die ebenfalls seitens der Erstbehörde festgestellte bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers und Heranziehung derselben als Milderungsgrund kann deshalb in der Verhängung einer Geldstrafe von ? 190,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kein Ermessungsfehler erblickt werden und war die Höhe der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe ebenfalls zu bestätigen.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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