TE UVS Steiermark 2008/01/09 30.4-64/2007

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn T S, St. M 136, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.05.2007, GZ.: 15.1 5232/2007, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 30.05.2007 waren über Herrn T S zwei Verwaltungsstrafen verhängt worden; in Spruchpunkt 1. war über ihn eine Geldstrafe von ? 80,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden wegen Übertretung des § 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) gemäß § 4 Abs 1 leg cit verhängt worden, da er am 17.03.2007 um 14.20 Uhr es als Obmann des Vereines E zugelassen hätte, dass in der Gemeinde St. M, KG S, EZ , auf dem Grundstück Nr. in ungebührlicherweise störender Lärm, der vermeidbar und störend gewirkt hätte, erregt worden wäre, da vier Enduromaschinen ohne behördliche Genehmigung das angeführte Grundstück befahren hätten. In Spruchpunkt 2. wurde über ihn gemäß § 7 VStG iVm § 2 Abs 1 Geländefahrzeugegesetz eine Geldstrafe von ? 60,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden gemäß § 12 Abs 1 Geländefahrzeugegesetz verhängt, da er als Obmann des Enduroclub Beihilfe zur einer Verwaltungsübertretung geleistet hätte, da zum bereits erwähnten Tatzeitpunkt vier Enduromaschinen im freien Gelände am genannten Tatort verwendet worden wären, obwohl dies verboten wäre, da zur Zeit des Betriebes keine Ausnahmegenehmigung vorgelegen hätte. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Übertretung ergebe sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. M; zu den Ausführungen des Herrn T S im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, er habe ein Projekt bei der zuständigen Behörde eingereicht, außerdem habe es sich um ein eingezäuntes Grundstück gehandelt, auf welches § 1 Abs 1 Geländefahrzeugegesetz nicht anwendbar wäre, wird ausgeführt, das Fahren auf einer ständigen Trainingsstrecke sei nur auf Grund einer Ausnahmebewilligung zulässig, die nicht vorliege, der Beschuldigte sei wiederholt darauf hingewiesen worden, er benötige für den Betriebe einer ständigen Trainingsstrecke eine Bewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz, weshalb, da eine solche nicht vorliege, beide dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erwiesen wären. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr T S fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese hinsichtlich Spruchpunkt 1. damit begründet, aus einem eingeholten schalltechnischen Gutachten ergebe sich, die Lärmerregung zum Tatzeitpunkt wäre weder ungebührlich noch störend, hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, die vier Enduromaschinen wären nicht im freien Gelände verwendet worden, da jener Bereich, in welchem die Motorräder eingesetzt gewesen wären, eingezäunt wäre, sodass das Geländefahrzeugegesetz nicht zur Anwendung komme. Dieser Berufung sind eine naturschutzfachliche Beurteilung, ein schalltechnisches Gutachten und Auszüge aus den Gesetzesmaterialien angeschlossen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51 e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Geländefahrzeugegesetz 1973 idF LGBl. Nr. 148/2006 ist die Verwendung von Geländefahrzeugen, soweit in den Abs 2 und 3 und in § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten; diese Ausnahmen beziehen sich vorwiegend auf den öffentlichen Sicherheitsdienst, das Bundesheer, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste und die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Gemäß § 3 Abs 1 Geländefahrzeugegesetz besteht die Möglichkeit, ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs 1 einzubringen, die Möglichkeiten, solche Ausnahmebewilligungen zu erteilen, sind in § 4 normiert. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Gemäß § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 4 Abs 1 mit Geldstrafe bis zu ? 2.000,-- zu bestrafen. Gemäß § 7 Steiermärkisches Geländefahrzeugegesetz 1973 darf der Betrieb eines Geländefahrezeuges unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur so erfolgen, dass die dadurch berührten öffentlichen Interessen nur in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden, Beschädigungen im Gelände, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen und die körperliche Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird; insbesondere darf durch den Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase verursacht werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer Verwendung unvermeidbar ist. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Spruchpunkt 2., dass dem nunmehrigen Berufungswerber als Obmann eines Enduroclubs Beihilfe zu einer Übertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Geländefahrzeugegesetz vorgehalten wurde, da auf einem bestimmten Grundstück vier Enduromaschinen ohne Ausnahmegenehmigung im freien Gelände verwendet worden wären. Dieser Spruch reicht schon für die Umschreibung einer mittelbaren Täterschaft nach § 7 VStG nicht aus, da jene Personen, denen vorsätzlich Beihilfe zur konsenslosen Verwendung der Enduromaschinen geleistet worden sein soll, nicht angeführt sind, dies jedoch entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44 Abs 1 Z 1 VStG erforderlich wäre (vgl. VwGH 19.12.1997, 96/12/0594). Im Übrigen hatte der Berufungswerber nicht als Beihilfetäter, sondern als unmittelbarer Täter und Verwender der Fahrzeuge gehandelt, da er das Grundstück nicht nur für die Verwendung der Fahrzeuge zur Verfügung stellte, sondern als Obmann des Enduroclubs die Fahrten auch als Fahrtraining veranstaltete und organisierte. So hatte der Berufungswerber vor der Tat in seiner Funktion als Obmann die Errichtung einer Permanenten Trainingsstrecke für Enduro, Trial, Motocross und Quads angezeigt und die Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz negiert. Damit verwendete er die Geländefahrzeuge auch ohne persönliches Lenken für konsenslose Veranstaltungen und erfüllte selbst den Tatbestand der Fahrzeugverwendung nach § 2 Abs 1 Geländefahrzeugegesetz; ein Austausch des Vorhaltes einer Beihilfentat kann jedoch die Berufungsbehörde nicht in einen solchen der unmittelbaren Täterschaft vornehmen, da es sich hiebei um eine unzulässige Auswechslung der Tat handelte (vgl. VwGH 15.03.1979, 3055/78). Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde dem nunmehrigen Berufungswerber als Obmann des Enduroclub vorgeworfen, er hätte auch die Verwendung der vier Enduromaschinen im freien Gelände als ungebührliche störende Lärmerregung zu verantworten. Der subsidiäre Tatbestand des § 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt des vorgeworfenen Verhaltens nicht schon von den spezielleren Verwaltungsstrafbestimmungen des Steiermärkischen Geländefahrzeugesetzes zur Gänze erfasst wird. Da die ungenehmigte Verwendung von Enduromaschinen im freien Gelände regelmäßig Lärm verursacht, der vielfach als störend empfunden wird und § 7 Geländefahrzeugegesetz jeden vermeidbaren Lärm bei der Verwendung eines Geländefahrzeuges untersagt, käme eine zusätzliche Ungebührlichkeit der Lärmerregung nach § 1 StLSG nur bei einer bewilligungsunfähigen Anzahl der verwendeten Fahrzeuge bzw. bei ungebührlich geringeren Abständen zu den Nachbarn in Betracht. Solche Umstände sind aus dem bloßen Hinweis auf die Verwendung von vier Enduromaschinen auf einem Grundstück nicht erkennbar, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Enduromaschinen Beihilfe Täterschaft Obmann Veranstaltung Organisation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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