TE UVS Tirol 2008/01/09 2007/18/2057-9

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des P. E., D- H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 25.06.2007, Zahl VK-1116-2007, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1. Euro 7,20 und zu Punkt 2. Euro 56,00, sohin insgesamt Euro 63,20, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1. und zu Punkt 2. insoferne berichtigt, als die jeweils aufscheinende Wortfolge ?als Verantwortlicher der Firma T. KG? jeweils durch die Wortfolge ?als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. T. KG? ersetzt wird.

 

Zudem wird im Spruch das Wort ?Sattelkraftfahrzeuges? (Punkt 1) sowie das Wort ?Sattelzugfahrzeug? (Punkt 2) jeweils durch das Wort ?Sattelzugfahrzeuges? ersetzt.

 

Überdies wird dem Beschuldigten zu Punkt 1. und zu Punkt 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 1 Z 1 und § 101 Abs 1 lit a KFG, BGBl Nr 267/1967 idgF zur Last gelegt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.02.2007 um 14.49 Uhr

Tatort: Musau, B 179, km 46.700

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger XY

 

1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. KG in H., diese ist Mieterin des Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Bühler Wolfgang verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelkraftfahrzeuges der 1. Achse von 7500 kg durch die Beladung um 324 kg überschritten wurde.

 

2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. KG in H., diese ist Mieterin des Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. W. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeug der 2. Achse von 11500 kg durch die Beladung um 3188 kg überschritten wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und Punkt 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 103a Abs 1 Z 3 und § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280,00 (in beiden Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden), verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte zwar Komplementär der Firma S. T. KG sei, dort jedoch nicht operativ tätig sei, sohin insbesondere nicht zur Vertretung nach außen berufen sei. Im Betrieb der Firma S. T. KG gäbe es zudem für den Fuhrpark und alle damit einhergehenden Agenden, sohin auch insbesondere für die Beladung der Lastkraftwagen verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG. Schon aus diesem Grund scheide eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten aus formellen Gründen aus.

 

Der Berufungswerber habe von einer Überladung zum 20.02.2007 nichts gewusst und hätte eine solche auch gar nicht im Sinne einer Verhinderung oder Förderung beeinflussen können. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, die Beladung selbst, den Belader oder den LKW-Lenker in irgendeiner Weise zu dirigieren. Auch aus diesem Grund scheide eine Strafbarkeit des Verhaltens bzw des unterstellten unterlassenen Verhaltens aus, weil jeder strafbare Sachverhalt ein rechtlich und faktisch mögliches Verhalten des Beschuldigten implizieren müsse. § 5 Abs 2 VStG normiere, dass es keine Strafe ohne Schuld geben dürfe. Eine strafrechtliche Erfolgshaftung sei dem Gesetz fremd.

 

Die STC Transport KG verfüge sehrwohl über ein Kontrollsystem und die erforderliche Infrastruktur, welche Überladungen von vornherein grundsätzlich vermeiden würden. Insofern die Behörde hiezu keinerlei Beweis aufgenommen habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Bei dem zum Tatzeitpunkt eingesetzten Fahrer W. B. handle es sich um einen langjährig bei der Firma S. T. KG beschäftigten, durchaus einschlägig erfahrenen Kraftfahrer. Nicht einmal ihm war die Überladung aufgefallen.

 

Von einer Überladung sei objektiv auch gar nicht auszugehen, da das zulässige Gesamtgewicht der Ladung , objektiv , nicht überschritten worden sei. Eine allfällige überhöhte Achsbelastung stehe keineswegs ohne weiteres fest. Sie sei nicht belegt und sei vom angefochtenen Straferkenntnis willkürlich angenommen worden.

 

Die beiden vorgeworfenen Delikte würden überdies zueinander in Idealkonkurrenz stehen. In Wahrheit läge, wenn überhaupt, nur ein Delikt vor.

 

Schließlich erscheine auch das von der erkennenden Behörde angesetzte Strafausmaß unangemessen, sei dieses doch, sollte das Verhalten des Berufungswerbers tatsächlich strafbar sein, angesichts der geschilderten Umstände weder schuld- noch tatangemessen. Die Behörde gehe von falschen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten aus.

Der Berufung kam keine Berechtigung zu.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Zeuge RI P. P. einvernommen. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Akt, das ha. Rechtshilfeersuchen an die Regierung der Oberpfalz vom 17.08.2007 sowie das Protokoll betreffend die Zeugeneinvernahme W. B. vom 12.09.2007 verlesen. Zudem wurde dargetan der vom Beschuldigtenvertreter gelegte Dienstvertrag zwischen der Firma S. T. GmbH und Herrn H. R. vom 29.05.2000 sowie die vom Zeugen RI P. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vorgelegten Urkunden, nämlich handschriftliche Aufzeichnungen betreffend die gegenständliche Anzeige, Fahrzeugschein betreffend das gegenständliche Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY, Documento di trasporto mit der Zahl X und Documento di trasporto zu Zahl Y, EU-Lizenz betreffend die Firma S. T. KG sowie das Wiegeprotokoll von der gegenständlichen Amtshandlung. Darüber hinaus wurde der Eichschein hinsichtlich der verwendeten Waage dargetan. Schließlich wurde der vom Amtsgericht A. eingeholte Handelsregisterauszug betreffend die Firma S. T. KG in Heigenbrücken zu XY verlesen.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht hinsichtlich dem objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 20.02.2007 um 14.49 Uhr wurde W. B. als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (D) auf der B 179, Strkm 46.700 im Bereich der Kontrollstelle M. einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Dabei erfolgte eine Verwägung des Fahrzeuges, wobei es auch zu einer dynamischen Achslastverwägung an der Selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage der Bauart XY, Identifikationsnummer XY, welche am 09.02.2005 gültig geeicht worden ist, gekommen ist. Bei der dynamischen Achslastverwägung wurde an der ersten Achse des Sattelkraftfahrzeuges ein Gewicht von 8.150 kg nach Abzug einer 4 prozentigen Toleranz ein Gewicht von 7.824 kg, bei der zweiten Achse ein Gewicht von 15.300 kg, nach Abzug einer 4 prozentigen Toleranz ein Gewicht von 14.688 kg festgestellt. Laut Fahrzeugschein beträgt beim Sattelzugfahrzeug die höchstzulässige Achslast an der ersten Achse 7.500 kg (Punkt 7.1) sowie an der zweiten Achse 11.500 kg (Punkt 7.2).

 

Zulassungsbesitzer (Halter) des Sattelzugfahrzeuges als auch des Sattelanhängers ist die Firma E.L. GmbH, D-S. Von dieser Firma hat die Firma S. T. KG, D-H. das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers , der beamtshandelte Lenker war zum Kontrollzeitpunkt von der Firma S. T. KG beschäftigt , angemietet.

 

Die Firma S. T. KG mit Sitz in D-H. ist zu Zahl XY beim Amtsgericht A. im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist der Beschuldigte.

 

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Der Umstand, dass W. B. das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug am 20.02.2007 um 14.49 Uhr auf der B 179 bei Strkm 46,7 im Bereich der Kontrollstelle M. gelenkt hat, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion V. vom 01.03.2007, zu Zahl XY samt der Aussage des im Berufungsverfahren einvernommenen P. P., der die Anzeige erstattet hat. Auch dass dabei zur Verwägung die Dynamische Achslastwaage verwendet worden ist und welche Gewichte dabei erzielt worden sind, ergibt sich aus der Anzeige sowie dem vom Zeugen anlässlich seiner Einvernahme vorgelegten Wiegeprotokoll. In diesem ist ausgeführt, dass beim Sattelkraftfahrzeug an der ersten Achse ein dynamisch gewogenes Gewicht von 8.150 kg, nach Abzug einer 4 prozentigen Toleranz (326 kg) ein Gewicht von 7.824 kg festgestellt worden ist. Zur zweiten Achse des Sattelkraftfahrzeuges ist im Wiegeprotokoll angeführt, dass ein dynamisch gewogenes Gewicht von 15.300 kg, nach Abzug einer 4 prozentigen Toleranz (612 kg) ein Gewicht von 14.688 kg ermittelt worden ist.

 

Dass die dynamische Achslastwaage dabei gültig geeicht gewesen ist, ergibt sich aus dem betreffenden Eichschein hinsichtlich dieser Waage (Selbsttätige Straßenfahrzeugwaage), XY, Identifikationsnummer 40402334/05. Diesem Eichschein ist zu entnehmen, dass die Waage am 09.02.2005 gültig geeicht worden ist, sodass am 20.02.2007 eine gültige Eichung gegeben war (Ablauf der Nacheichfrist erst am 31. Dezember 2007).

 

Der Umstand, dass Zulassungsbesitzerin (Halterin des Sattelkraftfahrzeuges die Firma E.L. GmbH, D-S. ist, ergibt sich aus der Anzeige und auch aus den vom Zeugen P. bei seiner Einvernahme vorgelegten Fahrzeugscheinen betreffend das Sattelzugfahrzeug und den Sattelanhänger.

 

Dass dieses Sattelkraftfahrzeug von dieser Firma an die Firma S. T. KG, D-H. ohne Beistellung eines Lenkers vermietet worden ist, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige, sowie dem Umstand, dass der Lenker W. B. bei der Kontrolle eine auf die Firma S. T. KG lautende EU-Lizenz (vom Zeugen P. vorgelegt) mitgeführt hat und aus der Aussage des W. B. vom 12.09.2007 in Rechtshilfeweg bei der Polizeiinspektion B. Dabei führte der Zeuge aus, dass er seit ca einem Jahr bei dieser Firma beschäftigt sei.

 

Dass die Firma S. T. KG zu XY beim Handelsregister des Amtsgerichtes A. eingetragen ist und dass persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma der Beschuldigte ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug, der vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom Amtsgericht A. angefordert worden ist.

 

Sämtliche angeführten Urkunden sind aus Sicht der Berufungsbehörde unbedenklich. Von der Richtigkeit dieser Urkunden wird ausgegangen. Soweit sich die Beweiswürdigung auf der Aussage des die Anzeige erstattenden Zeugen Rev Insp P. stützt, ist anzuführen, dass dieser einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht hat. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Insoferne sich dieser Zeuge an Einzelheiten der gegenständlichen Kontrolle nicht mehr erinnern konnte, ist darauf zu verweisen, dass dies nicht weiter verwunderlich ist, zumal der Zeuge fraglos eine Vielzahl von Verwägungen vorzunehmen und es sich im gegenständlichen Fall zweifellos um eine Routineangelegenheit gehandelt hat. Die Angaben in der Anzeige sind überdies insbesondere durch das Wiegeprotokoll in jeder Weise objektiviert.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zum objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen anzuführen, dass gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG der Zulassungsbesitzer (Halter) eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug und seine Beladung , unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen , den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn unter anderem die höchsten zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Laut dem Fahrzeugschein betreffend dem Sattelzugfahrzeug betrug die höchste zulässige Achslast an der ersten Achse 7.500 kg, an der zweiten Achse 11.500 kg. Damit wurde an der ersten Achse die zulässige Achslast um 324 kg und an der zweiten Achse die zulässige Achslast um 3.188 kg überschritten.

 

Bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Beistellung eines Lenkers, wie im hier gegenständlichen Fall, hat nach § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter unter anderem die in §1 03 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Damit traf die Firma S. T. KG diese Verpflichtung.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zur Vertretung nach außen berufen ist bei einer Kommanditgesellschaft, wie im hier gegenständlichen Fall, der persönlich haftende Gesellschafter dieser KG. Damit trifft die Verantwortlichkeit den Beschuldigten.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf § 9 Abs 2 VStG (verantwortlicher Beauftragter) einen Dienstvertrag zwischen der Firma S. T. GmbH und Herrn R. H. vom 29.05.2000 vorgelegt hat. Dieser Dienstvertrag hat nachstehenden Inhalt:

 

?1) Herr R. H. wird beginnend mit dem 01.06.2000 als Disponent der Fa. S. T. GmbH eingestellt.

 

2) Zu den Aufgaben des Herrn R. H. gehören folgende Tätigkeiten:

Dispositionen

Gefahrgutbeauftragter (Nachweis über eine entsprechende Ausbildung ist erfolgt) Einweisung und Überwachung der Fahrer betreffend Beladung, Ladungssicherung, sowie technische Überwachung der Fahrzeuge.

 

3) Im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Tätigkeiten ist R. H. den Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

 

4) Die monatliche Vergütung von R. H. beträgt 4.000,00 DM. Zusätzlich erhält er einen Firmenwagen der 7er Klasse XY. Herr R. H. hat einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen.

 

5) Nach einer Probezeit von 6 Monaten verlängert sich der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit. Der Dienstvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden.

 

6) Nach Beendigung des Dienstvertrages darf Herr R. H. eineinhalb Jahre nicht wettbewerbswidrig tätig werden.

 

7) Die Parteien sind sich einig, dass ein Verstoß des R. H. gegen seine aus Ziffer 2 des Vertrages bestehenden Verpflichtungen einen Kündigungsgrund durch die Fa. S. T. GmbH darstellt.

Heigenbrücken, den 29.05.2000?

 

Mit diesem Dienstvertrag zwischen der Firma S. T. GmbH (laut Spalte 5.b des Handelsregisterauszuges die Vorläuferin der Firma S. T. KG) und Herrn R. H. ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, darzutun, dass für die Firma ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden ist, zumal keinerlei Hinweis dafür gegeben ist, dass R. H. nachweislich seiner Bestellung zum strafrechtlichen Verantwortlichen zugestimmt hätte. Im Dienstvertrag fehlt nämlich jeder Anhaltspunkt dafür, dass R. H. sein Einverständnis dazu erklärt hätte, strafrechtlich für diese Firma in Verantwortung gezogen zu werden. Damit verbleibt es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten als persönlich haftender Gesellschafter der Firma S. T. KG.

 

Zum Verschulden, der subjektiven Tatseite, ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Dabei hätte der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, zu Zl 96/03/0232 ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschuldigten (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208). Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschuldigten gar nicht behauptet. Überdies ist zu erwähnen, dass der kontrollierte Lenker W. B., wie schon kurz erwähnt, über Ersuchen der Berufungsbehörde im Rechtshilfeweg am 12.09.2007 bei der Polizeiinspektion B. zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Dabei führte er angesprochen auf ein betriebsinternes Kontrollsystem an, dass ein solches für die Beladung der LKW betreffend Gesamtgewicht, Achslast und Ausmaße nicht existieren würde. Jeder Fahrer sei hiefür selbst verantwortlich. Somit ergibt sich auch aus dieser Aussage zweifellos kein Hinweis für ein allenfalls ausreichendes Kontrollsystem im Betrieb.

 

Insgesamt gesehen ist daher dem Beschuldigten fahrlässige Begehung anzulasten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 5.000,00 vorsieht. Aus dieser Sicht sind die über den Beschuldigten verhängten Strafen nicht als überhöht zu betrachten, zumal diese im unteren Strafrahmen angesiedelt sind. Mildernd war jeweils die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, da diese auch im Berufungsverfahren nicht geklärt werden konnten, zumal die Vertretung des Beschuldigten diesbezüglich keine Angaben machen konnte.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall nach dem Kumulationsprinzip nach § 22 VStG pro überschrittener Achslast gesondert eine Strafe zu verhängen gewesen ist.

 

Zu den Ersatzarreststrafen von jeweils 24 Stunden ist anzuführen, dass § 134 Abs 1 KFG eine Ersatzarreststrafe bis zu 6 Wochen vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist eine Geldstrafe von Euro 36,00 mit 24 Stunden Ersatzarreststrafe zwanglos in Einklang zu bringen und hätte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 280,00 zweifelsfrei mit einer weit längeren Ersatzarreststrafe geahndet werden müssen, wobei dieser Umstand jedoch für den Beschuldigten nicht als nachteilig anzusehen ist.

Schlagworte
Mit, diesem, Dienstvertrag, ist, es, dem, Beschuldigten, nicht, gelungen, darzutun, dass, für, die, Firma, ein, verantwortlicher, Beauftragter, bestellt, worden, ist, zumal, keinerlei, Hinweis, dafür, gegeben, ist, dass, R. H., nachweislich, seiner, Bestellung, zum, strafrechtlichen, Verantwortlichen, zugestimmt, hätte
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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