TE UVS Steiermark 2008/01/10 30.2-184/2007

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau I C, geb. am, wohnhaft N 89, B G, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.11.2007, GZ: 15.1 11514/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 99 Abs 2 lit e StVO in Verbindung mit § 31 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 15,00 vorgeschrieben. Der Berufungswerberin wurde zur Last gelegt, dass sie zum Tatzeitpunkt eine Tafel der Marktgemeinde B G mit der Aufschrift Öffentliche Straße der Marktgemeinde B G. Hier gilt die StVO! mit einem Stück Tuch verdeckte und diese auch noch zusätzlich mit einer Schnur und einem Klebeband abgedeckt hat. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Ungeachtet des Berufungsvorbringens war der Bescheid aus nachstehenden Gründen aufzuheben: Aus der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Stainz vom 04.10.2007 Bild 1 geht hervor, dass eine Tafel mit dem im Spruch ersichtlichen Text (Bild Nr. 3), welche unmittelbar neben einem dort befindlichen Zaun angebracht ist, durch ein Tuch und Klebestreifen vollkommen zugedeckt war. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Im vorliegenden Fall liegt eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht vor. Weder handelt es sich bei der gegenständlichen Tafel um eine Verkehrsleiteinrichtung im Sinne des § 55 ff StVO, noch um ein Straßenverkehrszeichen im Sinne der §§ 50, 52 und 53 StVO. Mangels Vorliegens einer Einrichtung im Sinne des IV. Abschnittes der StVO war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Einrichtung Hinweistafel Abdeckung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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