TE UVS Tirol 2008/01/14 2007/13/0455-4

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Veröffentlicht am 14.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn J. G. H., vertreten durch A. F., XY 8 a, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25.01.2007, Zahl VK-22261-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, auf Euro 110,00, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 11,00 neu festgesetzt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Berufungswerber die Zugmaschine mit dem Kennzeichen XY (Eigengewicht 7.520 kg) samt Anhänger ohne Kennzeichen (Eigengewicht über 5.000 kg) gelenkt hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 17.08.2006 um 16.21 Uhr

Tatort: Sistrans, sowohl auf dem Starkenweg, wie auch auf dem Bogenweg

Fahrzeug: Zugmaschine, XY

 

Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens ?Fahrverbot? (in beiden Richtungen), ausgenommen landw Bringung mit Fzg deren GG 10 t nicht überschreiten, befahren, obwohl Sie nicht unter die Ausnahme fielen.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vertreten durch A. F. vor, dass für den in der gegenständlichen Anzeige angezeigten Zeitraum eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde S. vorliegen würde. Weiters sei die durchgeführte Fahrt zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bringung erfolgt. Aus diesem Grund ersuche er das Verfahren einzustellen.

Dieser Berufung war die zwischen der Gemeinde S. und A. F. abgeschlossene Vereinbarung (ohne Datum) angeschlossen. In dieser Vereinbarung ist ausgeführt, dass das Ansuchen um Fahrgenehmigung von A. F. am Donnerstag den 01.09.2005 vom Bauausschuss behandelt wurde und unter folgenden Bedingungen die Genehmigung für LKW erteilt wird:

 

Es darf nur Bodenaushubmaterial, Volkschule S. transportiert werden

Für den Transport dürfen max 4 Achs-LKWs verwendet werden

Die Genehmigung wird auf definierte LKW ausgestellt und dazu sind die Autokennzeichen bekannt zu geben Eventuelle Wegschäden werden vom Antragsteller behoben

Die Zufahrt und Abfahrt erfolgt über Starkenweg, Aldranser Almweg oder Kreisel Aldranser Almweg zur Deponie

Der Starkenweg ist staubfrei zu halten und regelmäßig zu reinigen

Die Deponie auf der Gp 1279 wird anschließend geschlossen.

 

Diese Vereinbarung wurde unterzeichnet vom Bürgermeister der Gemeinde S., J. K., und A. F.

 

A. F. führte anlässlich seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren vor der Erstbehörde aus, dass er für seine landwirtschaftliche Rekultivierung eine mündliche Ausnahmegenehmigung vom Bürgermeister der Gemeinde S. erhalten habe und zwar dahingehend, dass er auch mit Fahrzeugen über 10 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht die gegenständliche Strecke (in S. auf dem Starkenweg wie auch auf dem Bogenweg) befahren dürfe. Im übrigen seien die Fahrten unter die Ausnahme ?landwirtschaftliche Bringung? gefallen.

 

Auf Grund der Ausführungen in der Berufung sowie auf Grund dieser Aussage des A. F. vor der Erstbehörde richtete die Berufungsbehörde ein Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde S. verbunden mit dem Ersuchen zum Vorbringen bzw zu der von A. F. vorgelegten Vereinbarung zwischen der Gemeinde S. und A. F. Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob A. F. eine schriftliche oder mündliche Ausnahmegenehmigung für Fahrten, wie die gegenständliche, erteilt wurde.

 

Zu diesem Schreiben teilte die Gemeinde S. mit Schreiben vom 28.02.2007 nachfolgenden Sachverhalt mit:

 

?Sehr geehrte Frau Doktor!

Zu Ihrer Anfrage vom 19.02.2007 teilt die Gemeinde S. folgenden Sachverhalt mit:

Mit schriftlichen Ansuchen vom 30.08.2005 hatte A. F. um eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Starkenweges und des Aldranser Almweges zur Anlieferung des Bodenaushubmaterials mit LKWs von der Volksschule S. angesucht.

 

Der Wegausschuss hat am 01.09.2005 der Ausnahmegenehmigung unter folgenden Auflagen zugestimmt:

es darf nur Bodenaushubmaterial, Volksschule Sistrans transportiert werden

Für den Transport dürfen max 4 Achs-LKWs verwendet werden. Die Genehmigung wird auf definierte LKW ausgestellt und dazu sind die Autokennzeichen bekannt zu geben. Eventuelle Wegschäden werden vom Antragsteller behoben

Die Zufahrt und Abfahrt erfolgt über Starkenweg, Aldranser Almweg oder Kreisel Aldranser Almweg zur Deponie

Der Starkenweg ist staubfrei zu halten und regelmäßig zu reinigen

Die Deponie auf der Gp XY wird anschließend geschlossen.

 

A. F. hat diesen Bedingungen mit Unterschrift zugestimmt. Diese Vereinbarung (ohne Datum) hat der Berufungswerber bei der Berufung vorgelegt.

 

Am 15.09.2005 wurde der Polizeiinspektion Lans per Fax mitgeteilt, dass die Aushubarbeiten bei der Volksschule S. abgeschlossen sind und die Ausnahmegenehmigung daher nicht mehr gültig ist. Da Anrainer angezeigt haben, dass trotzdem laufend LKWs fahren, hat die Gemeinde um Überwachung des Fahrverbotes gebeten.

 

Für den gegenständlichen Zeitpunkt am 17.08.2006 (ein Jahr später) hat weder eine schriftliche noch eine mündliche Ausnahmegenehmigung bestanden.?

 

Diese Stellungnahme wurde A. F. mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 12.03.2007 zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Der Berufungswerber wurde in diesem Schreiben weiters auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bzw die Aufnahme weiterer Beweise zu beantragen. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Berufungswerbers A. F. am 14.03.2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Am 20.03.2007 erschien A. F. vor dem entscheidenden Mitglied und führte im Wesentlichen aus, dass es sich beim Berufungswerber um einen Bauern aus O. handle, welcher auch Mitglied des Maschinenrings ist. Der Berufungswerber helfe ihm manchmal aus. Es sei richtig, dass er von der Gemeinde S. eine Ausnahmegenehmigung betreffend das Verführen von Aushubmaterial im Rahmen des Projektes Volkschule S. am 01.09.2005 erhalten habe. Es sei auch richtig, dass zum Tatzeitpunkt in S. auf dem Starkenweg und auf dem Bogenweg ein Fahrverbot in beiden Richtungen, ausgenommen landwirtschaftliche Bringung mit Fahrzeugen deren Gesamtgewicht 10 Tonnen nicht überschreitet, bestanden hat. Insofern stelle er auch die dem  Berufungswerber vorgeworfene Übertretung auch nicht in Abrede. Eine Aufhebung dieser 10 Tonnen Beschränkung sei bis dato nicht erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Der Berufungswerber, J. G. H., hat am 17.08.2006 um 16.21 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen XY (Eigengewicht 7.520 kg, zulässiges Gesamtgewicht 14.000 kg) samt den nicht zum Verkehr zugelassenen, 25 km/h beschränkten, vollbeladenen Anhänger (Eigengewicht über 5.000 kg, zulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg) im Auftrag von A. F. von I. nach S. über den Starkenweg bis zur Aushubdeponie und retour über den Bogenweg von S. nach I. gelenkt, obwohl auf dem  Starkenweg und Bogenweg ein allgemeines Fahrverbot ?ausgenommen landwirtschaftliche Bringung mit Fahrzeugen deren Gesamtgewicht 10 Tonnen nicht überschreitet und Radfahrer? in beide Richtungen besteht.

 

Zulassungsbesitzer der in Rede stehenden Zugmaschine ist der Berufungswerber J. G. H., wohnhaft in O.

 

Dieser Sachverhalt wurde auf Grund mehrerer Beschwerden von der Polizeiinspektion Lans unter Zahl XY zur Anzeige gebracht.

 

Das vom Berufungswerber missachtete Fahrverbot auf dem Starkenweg wie auch auf dem Bogenweg wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.12.2000, Zahl 4-50/1-00, Punkt 3 bzw Punkt 6, verordnet. Mit Geschäftszahl 4-488-49-1-2004 vom 30.08.2004 wurde Punkt 6 dahingehend geändert, dass die Bezeichnung ?ab dem Starkenhof? entfiel. Die entsprechenden Verkehrszeichen waren zum Zeitpunkt der Übertretung ordnungsgemäß angebracht und deutlich sichtbar.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Ausführungen in der Anzeige der Polizeiinspektion Lans vom 30.08.2006, Zahl XY, in Verbindung mit der Stellungnahme des Gemeindeamtes S. vom 28.02.2007. Die Tatsache, dass das in Rede stehende Fahrverbot auf dem Starkenweg und Bogenweg ordnungsgemäß verordnet wurde ergibt sich aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.12.2000, Zahl 4-50/1-00, sowie aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.08.2004, Zahl 4-488-49-1-2004. Dass zum Tatzeitpunkt die Verkehrsschilder ordnungsgemäß angebracht gewesen sind ergibt sich zweifelsfrei aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern.

Im übrigen wird der Sachverhalt vom Berufungswerber, vertreten durch A. F., nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber hat daher zweifelsfrei gegen die Bestimmung des § 52 lit a Z 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Er hat in S. zum Tatzeitpunkt den Starkenweg wie auch den Bogenweg mit der Zugmaschine samt Anhänger trotz des bestehenden Fahrverbotes befahren. Bereits die Eigengewichte der Zugmaschine (7.520 kg) und des Anhängers (5.000 kg) haben unbeladen die erlaubte 10 Tonnen Beschränkung überschritten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche nach § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen von bis zu Euro 726,00 vorsieht.

 

Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd war seine Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

In Anbetracht des nach § 99 Abs 3 lit a StVO normierten Strafrahmens von bis zu Euro 726,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe (Unbescholtenheit, keine erschwerenden Umstände) ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 etwas überhöht anzusehen ist und ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 das Auslangen gefunden werden kann. Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe ist auch bei allfälligen ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers keinesfalls überhöht, zumal sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Sachverhalt, stützt, sich, auf, die, Ausführungen, in, der, Anzeige, der, Polizeiinspektion, Lans, vom, 30.08.2006, in, Verbindung, mit, der, Stellungnahme, des, Gemeindeamtes, Sistrans, vom, 28.02.2007. Die, Tatsache, dass, das, in, Rede, stehende, Fahrverbot, auf, dem, Starkenweg, und, Bogenweg, ordnungsgemäß, verordnet, wurde, ergibt, sich, aus, der, Verordnung, der, Bezirkshauptmannschaft, Innsbruck, vom, 20.12.2000, Zahl 4-50/1-100, sowie, aus, der, Verordnung, der, Bezirkshauptmannschaft, Innsbruck, vom, 30.08.2004, Zahl 4-488-49-1-2004, Dass, zum, Tatzeitpunkt, die, Verkehrsschilder, ordnungsgemäß, angebracht, gewesen, sind, ergibt, sich, zweifelsfrei, aus, dem, im, erstinstanzlichen, Verwaltungsstrafakt, befindlichen, Lichtbildern
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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