TE UVS Tirol 2008/01/16 2007/26/2463-7

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Veröffentlicht am 16.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A. T., D-N., vertreten durch T. und P. Rechtsanwälte, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.07.2007, Zl. IG-263-2007, betreffend Übertretungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.07.2007, Zl IG-263-2007, wurde Herrn A. T., D-N., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 25.02.2007, um 19.50 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Weer, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 54.500, in Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY(D)

 

1)

Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, konkret um 29 km/h überschritten. Die Fahrt bzw das Fahrzeug fiel nicht unter die im § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, angeführten Ausnahmen. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2)

Sie haben auf Höhe StrKm 56,500 als Lenker des angeführten Fahrzeuges die Nebelschlussleuchte verwendet, obwohl keine Sichtbehinderung vorlag.

3)

Sie haben auf Höhe StrKm 56,700 zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Sie sind dadurch einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug aufgefahren. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 130 km/h betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur ca 5 Meter.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm der zitierten Verordnung (Spruchpunkt 1.), § 99 Abs 5 KFG (Spruchpunkt 2.) und § 18 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 3.) verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Strafen festgelegt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr A. T., vertreten durch T. und P. Rechtsanwälte, I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang, sohin hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld und Strafe, angefochten. Als Rechtsmittelgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht.

 

1.)

Wesentliche Verfahrensmängel:

 

a) Einvernahme des Beschuldigten bzw der Zeugin S.:

Der Beschuldigte hat zum Beweis dafür, dass er eine Geschwindigkeitsübertretung bzw einen zu geringen Sicherheitsabstand nicht zu verantworten hat, sowie dass das kurzfristige Verwenden der Nebelschlussleuchte lediglich deshalb erfolgte, um den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges auf das versehentlich langfristige Verwenden der Nebelschlussleuchte aufmerksam zu machen, sowohl seine Einvernahme, als auch die Einvernahme der Zeugin B. S. beantragt.

 

Insbesondere wurde vorgebracht, dass eine allfällige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes lediglich auf ein plötzlich und abruptes Abbremsen des Vorderfahrzeuges, nämlich des Pkw der Marke der XY mit dem deutschen Kennzeichen XY(nähere Daten nicht bekannt) bzw auf einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel dieses oder eines anderen Fahrzeuges zurückzuführen wäre und die Geschwindigkeit eingehalten wurde.

 

Die Behörde hat dieses Beweisanbot unbegründet übergangen. Im einseitigen Folgen der Angaben des Meldungslegers ohne den Beschuldigten oder die von ihm beantragten Zeugen einzuvernehmen, liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

 

Bei Aufnahme der Beweise hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte weder eine Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten hat, noch ihm ein zu geringer Sicherheitsabstand anzulasten ist. Ferner hätte sich herausgestellt, dass die Nebelschlussleuchte lediglich äußerst kurzfristig und nur zum Zweck der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte.

 

Da es sich hierbei jedenfalls um ein wesentliches Beweisthema handelt, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Gemäß ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer beantragten Beweisaufnahme nur dann Abstand genommen werden, wenn entweder das Beweisthema irrelevant ist, oder die zu beweisenden Tatsachen als wahr angenommen werden.

Dies ist hier nicht der Fall.

Die Behörde hat sohin gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen.

 

Beweis: Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft S.

 

b) Vorlage des Messprotokolls, Eichscheins, Befragung des Meldungslegers:

 

Ferner ist die Behörde nicht in der Lage, ein Messprotokoll vorzuweisen. Dabei wurde vom Beschuldigten bestritten, dass die erforderlichen Nullmessungen bzw Kalibrierungen durchgeführt worden sind.

 

Mangels entsprechender Angaben in der Anzeige kann auch nicht überprüft werden, ob der nunmehr zur Vorlage gebrachte Eichschein dem verwendeten Lasergerät zugeordnet werden kann.

 

Zudem wurde die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers zur Frage, in welchem Abstand und über welche Strecke das Nachfahren erfolgte.

 

Ohne diese Beweismittel kann von einer gültigen Messung nicht ausgegangen werden.

 

Beweis: Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft S.

 

c) Nicht korrekte Messung:

 

Auszuführen ist, dass der Anzeige nicht die Messung durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug zugrunde gelegt wurde, sondern eben eine Messung mit einem Lasergerät.

 

Die Korrektheit der Messung wird jedoch bereits deshalb bestritten, da diese aus einem sich in Bewegung befindlichen Messpunkt, nämlich dem Dienstfahrzeug, vorgenommen wurde. Insbesondere wurde dadurch gegen die Verwendungsbestimmungen verstoßen, da die Messung durch die Windschutzscheibe vorgenommen wurde (Pkt 2.2 der Verwendungsbestimmungen LTI 20.20). Die Messung wurde auch nicht vom Straßenrand aus vorgenommen (Pkt 2.3 der zit Verwendungsbestimmungen).

 

Auszuführen ist ferner, dass die vom Tachographen im Dienstfahrzeug abgelesene Geschwindigkeit erheblich von dem mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Wert abweicht.

 

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass eine Geschwindigkeitsübertretung auch durch das Nachfahren und Ablesen vom Tachographen des Fahrzeuges des Meldungslegers festgestellt werden kann, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof für eine derartige Vorgehensweise Feststellungen für notwendig erachtet, über welche Strecke und in welchem Abstand die Messung erfolgte. Ein pauschaler Verweis der Meldungsleger ?alles richtig gemacht zu haben, kann hierfür keinesfalls genügen.

 

Durch die Vorgehensweise, dies je nach Belieben entweder auf die Lasermessung oder auf das Nachfahren zu berufen, werden grundlegende Rechte des Beschuldigten beschnitten.

 

Aus dem nunmehrigen Straferkenntnis geht hervor, dass die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Hieraus folgt zwingend, dass die Behörde die Lasermessung der Geschwindigkeitsübertretung zugrunde legt. Diese erfolgte jedoch ohne Nullmessungen (ein Messprotokoll liegt nicht vor!), sowie , wie bereits ausgeführt , unter mehrfacher Missachtung der Verwendungsbestimmungen.

 

Beweis: PV

ZV B. S., D- N.

Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft Schwaz

Vorzulegender Eichschein des Tachographen des Dienstfahrzeuges

Vorzulegendes Messprotokoll

Vorzulegende Verwendungsbestimmungen

 

d) Vorlage der Messwerte bzw elektronischer Aufzeichnungen über die Kundmachung:

 

Der Beschuldigte hat ferner zum Beweis, dass die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol LGBI 86/2006 nicht dem Gesetz entspricht, die Vorlage der Messwerte für die Jahre 2005 bis 2007 beantragt. Wäre die Behörde diesem Beweisantrag nachgekommen, so hätte sich ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Erlass der Verordnung nicht eingehalten wurden.

 

Ferner wurde die Vorlage des Aktenvermerks über das Aufstellen der Verkehrszeichen bzw. die elektronische, systematische Aufzeichnung über die Kundmachung nach § 44 Abs 1a StVO angefordert. Diese Dokumente, welche die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung darzulegen im Stande gewesen wären, wurden ohne Begründung nicht vorgelegt.

 

Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

 

Beweis: Vorzulegende Messwerte der Jahre 2005 bis 2007 vorzulegender Aktenvermerk über das Aufstellen der Verkehrszeichen bzw die elektronische, systematische Aufzeichnung über die Kundmachung nach § 44 Abs 1a StVO

 

2.)

Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

a) Verstoß gegen § 44a VStG-Tatort:

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird zunächst als Tatort das Gemeindegebiet W., A-12 Inntalautobahn, Höhe Strkm 54,500 in Fahrtrichtung K. genannt.

Sodann wird dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 2. eine Übertretung auf Höhe Strkm 56,500, sowie zu Spruchpunkt 3. eine Übertretung auf Höhe Strkm 56,700 vorgeworfen.

 

Das Straferkenntnis ist sohin hinsichtlich des Tatortes in sich widersprüchlich. Es liegt sohin ein Verstoß gegen § 44a VStG vor.

 

Beweis: Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft S.

 

b) Anwendung des § 21 VStG:

Auszuführen ist, dass vor dem Fahrzeug des Beschuldigten zunächst im Raum Innsbruck-Wattens ein Pkw, X, Modellreihe Y, Farbe XY, mit deutschem Kennzeichen XY, nähere Daten nicht bekannt, mit dauerhaft eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren ist.

 

Durch kurzes Betätigen der ?Lichthupe? versuchte sodann der Beschuldigte auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Der Lenker des vorgenannten Fahrzeuges der Marke XY verlangsamte jedoch anstatt die Nebelschlussleuchte auszuschalten seine Fahrt und überholte sodann der Beschuldigte dieses Kraftfahrzeug. Der Beschuldigte versuchte sodann dadurch, dass er selbst kurzfristig das Nebelschlusslicht einschaltete, den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

 

Das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt sohin erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

 

Es hätte daher nach § 21 VStG vorgegangen werden müssen.

 

Beweis: PV

ZV B. S., D- N.

Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft S.

 

c)

IG Luft:

a)

Verordnung entspricht nicht Vorgaben des IG-Luft:

Die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung A-12 Inntalautobahn zwischen Zirl West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (LGBl Nr 86/2006 Stück 34) entspricht nicht den Vorgaben des Immissionsschutzgesetz Luft.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass § 14 Abs 1 IG-Luft vorsieht, dass Beschränkungen auf Autobahnen nur für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden dürfen. Ferner ist dem BMVIT Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Einvernehmen mit dem BMVIT herzustellen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist der VO LGBl Nr 86/2006 nicht zu entnehmen und widerspricht insbesondere die Geltungsdauer zwischen 1.11.2006 und 30.4.2007 dem Gesetz.

 

Gemäß § 10 IG-Luft sind ferner die Grundsätze des § 9b IG-Luft zu berücksichtigen. Demnach ist zwingend das Verursacherprinzip zu beachten. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, oder der Aufwand mit dem Ziel außer Verhältnis steht. Eingriffe sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es ist jeweils das gelindeste Mittel zu ergreifen.

 

Diesen Grundsätzen widerspricht die VO LGBl Nr 86/2006 jedoch grundlegend.

 

Zunächst ist auf die großflächige Anordnung des Tempolimits im gesamten Bereich der ?Unterinntaltrasse? der A 12 hinzuweisen. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsübertretung in einem Abschnitt von 88,997 km kann wohl nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

 

Dies insbesondere, da der Erfolg des Tempolimits, sohin positive Auswirkungen auf die Luftverbesserung zu erwirken, nicht nachweislich ist.

 

Beweis: vorzulegende Messwerte der Jahre 2005 bis 2007 Akt IG-263-2007 Bezirkshauptmannschaft S.

 

b.) Kundmachungsmangel:

Die Behörde kommt in ihrer Rechtsauffassung zusammengefasst zu der Auffassung, dass das IG-Luft bereits deshalb ordnungsgemäß auf der A 12 kundgemacht war, da die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei.

 

Dabei verkennt die Behörde, dass gemäß § 44 VStG Geschwindigkeitsbeschränkungen erst dadurch in Kraft treten, dass diese durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht werden.

 

Im vorliegenden Fall wurde das IG-Luft nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung durch das IG-Luft wurde im Bereich der Inntalautobahn im Wege der elektronischen Verkehrsleiteinrichtung angekündigt. Es handelt sich hierbei jedoch aus nachstehenden Erwägungen um keine ordnungsgemäße Kundmachung.

 

Abgesehen davon, dass ein Aktenvermerk über das Aufstellen der Verkehrszeichen, sowie die elektronische, systematische Aufzeichnung über die Kundmachung nach § 44 Abs 1a StVO bislang dem Akt nicht zu entnehmen ist und die korrekte Kundmachung bereits aus diesem Grund bestritten wird, ist auszuführen, dass die gewählte Kundmachungsart keinesfalls dem Gesetz entspricht.

 

Gemäß § 48 Abs 2 StVO sind auf Autobahnen Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen ausweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

 

Die Behörde hat im vorliegenden Fall für die Geschwindigkeitsbeschränkung die Anbringung oberhalb der Fahrbahn bevorzugt.

 

Die Behörde hat allerdings das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h auf der Verkehrsleiteinrichtung jeweils doppelt angebracht. Dies offenbar aus dem Grund, da für den linken und rechten Fahrbahnstreifen die Geschwindigkeitsbeschränkung zu gelten habe. Ferner wurde auf der gleichen Verkehrsleiteinrichtung das Gefahrzeichen Achtung angebracht. Dies mit dem Vermerk IG-Luft. Eine Hinweistafel IG-Luft wurde nicht angebracht.

 

Auszuführen ist, dass dabei unklar verbleibt, welche Gefahr nunmehr angekündigt wird. Durch Immissionsschutzgebiete werden Verkehrsteilnehmer naturgemäß nicht gefährdet. Das Gefahrenzeichen ist sohin für die Verkehrsteilnehmer der Autobahn verwirrend und führt dazu, dass der Verordnungsgehalt der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass auf einem Verkehrszeichen nicht mehr als 3 Kundmachungen vorgenommen werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auf einem Verkehrszeichen zunächst die Geschwindigkeitsbeschränkung für die linke, als auch für die rechte Fahrbahn vorgenommen. Zusätzlich wurde eine Gefahrenstelle angekündigt. Ferner erfolgte ein nicht näher detaillierter Hinweis auf das IG-Luft. Die Behörde versucht sohin 4 Kundmachungen auf nur einem Verkehrszeichen vorzunehmen.

 

Ferner ist auszuführen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit einer Zusatztafel mit dem Hinweis auf das ?IG-Luft? versehen ist. Zusatztafeln sind jedoch gem. § 54 Abs 3 StVO, auf welche das IG-Luft verweist, rechteckige, weiße Tafeln. Eine Kundmachung durch elektronische Anlagen sieht § 54 StVO nicht vor.

 

Gemäß § 14 des IG-Luft sind Anordnungen durch Straßenverkehrszeichen kund zu machen. Diesbezüglich hat der UVS S. bereits ausgesprochen, dass eine Kundmachung auf Autobahnen, welche lediglich auf einer Fahrbahnseite angebracht ist, keine ordnungsgemäße Kundmachung darstellt.

 

Eine Kundmachung im Landesgesetzblatt bzw im Internet ist daher nicht ausreichend.

 

Beweis: PV

Aktenvermerk über das Aufstellen der Verkehrszeichen Elektronische, systematische Aufzeichnung über die Kundmachung nach § 44 Abs 1a StVO

 

Die Einvernahme des Beschuldigten als Partei sowie der Zeugin B. S. wird aufgrund des ausländischen Wohnsitzes im Amtshilfeweg vor der zuständigen deutschen Behörde beantragt.?

 

In der abschließenden Stellungnahme vom 09.01.2008 hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der schlechten Sicht die Verwendung der Nebelschlussleuchte zulässig gewesen sei. Weiters hat er auf die widersprüchlichen Angaben zu den Tatorten der einzelnen Übertretungen hingewiesen.

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu hat er den Ausspruch einer Ermahnung bzw die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sacherhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Zeugen GI G. S. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2007. Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin B. S. im Rechtshilfeweg veranlasst. Eingeholt wurden überdies die handschriftlichen Aufzeichnungen des Meldungslegers zum Tatvorfall.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

 

Herr A. T., geb am xx, wohnhaft in D- N., hat am 25.02.2007 gegen 19.50 Uhr den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen XY auf der A 12 Inntalautobahn in Richtung Kufstein gelenkt. Frau B. S. war Beifahrerin im betreffenden Pkw.

 

Bei dieser Fahrt hat Herr A. T. die mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2006, LGBl Nr 86/2006, für die Richtungsfahrbahn Kufstein von Strkm. 88,806 bis zur Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca 29 km/h überschritten. Ebenfalls hat Herr A. T. bei dieser Fahrt die Nebelschlussleuchte verwendet, obwohl keine die Verwendung derselben erfordernde Sichtbehinderung vorgelegen hat. Weiters hat Herr A. T. im Zuge dieser Fahrt zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug bis auf ca eine Wagenlänge aufgeschlossen.

 

Negativfeststellungen:

Nicht festgestellt werden konnten die Tatorte der einzelnen Übertretungen.

 

Beweiswürdigung:

Dass der Berufungswerber bei der betreffenden Fahrt die oben angeführten Übertretungen begangen hat, ergibt sich für die Berufungsbehörde auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 27.02.2007, GZ: XY, den vom Meldungsleger angefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen sowie auf Grund der Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2007.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand auf einer Strecke von ca 1 km festgestellt. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Berufungsbehörde unzweifelhaft um eine geeignete Methode, um Geschwindigkeiten feststellen zu können. Einem Organ der Straßenaufsicht ist nach Ansicht der Berufungsbehörde schon auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er eine derartige Messung korrekt durchführen kann, insbesondere in der Lage ist, auf einer längeren Strecke einen gleich bleibenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Dem Umstand, dass das Polizeifahrzeug mit keinem geeichten Tachometer ausgestattet war, wurde durch Vornahme eines Sicherheitsabzuges Rechnung getragen. Für die Berufungsbehörde ergeben sich sohin keine Zweifel daran, dass der Berufungswerber innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der zitierten Verordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat.

 

Für die Berufungsbehörde bestehen weiters keine Zweifel, dass der Meldungsleger das Aufschließen des Berufungswerbers zu einem anderen Pkw mit einem geringen Abstand von ca einer Wagenlänge im Nachfahren korrekt feststellen konnte. Der Meldungsleger ist auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei in besonderem Maße dazu befähigt, derartige Sachverhalte richtig zu erfassen und wiederzugeben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann eine derartige Übertretung im Nachfahren auch relativ leicht festgestellt werden. Dies gilt im gegenständlichen Fall insbesondere auch für das Ausmaß des Abstandes, zumal aufgrund der beiden im Blickfeld des Meldungslegers befindlichen Fahrzeuge für diesen Vergleichsgrößen für die Abstandsschätzung vorgelegen haben.

 

Ebenfalls keine Zweifel haben sich daran ergeben, dass der Meldungsleger korrekte Feststellungen zur unerlaubten Verwendung der Nebelschlussleuchte treffen konnte. Dem Meldungsleger ist es aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung jedenfalls zuzubilligen, dass er zutreffend beurteilen konnte, ob die Sichtverhältnisse das Einschalten der Nebelschlussleuchte erfordert haben. Dass dies gegenständlich nicht der Fall war, ergibt sich auch aufgrund des eigenen Vorbringens des Berufungswerbers. Dieser hat nämlich erklärt, dass er die Nebelschlussleuchte nur kurz eingeschaltet habe, um einen anderen Fahrzeuglenker auf die unzulässige Verwendung dieser Leuchte aufmerksam zu machen. Er hat die Notwendigkeit zur Verwendung derselben also letztlich selbst verneint.

 

Die Angaben der Zeugin S. konnten zu keinen anderen Sachverhaltsfeststellungen führen. Es ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass dem Meldungsleger ein Fehlverhalten eines anderen PKW-Lenkers, wie es die Zeugin schildert, nämlich das Wiedereinordnen in derart kurzem Abstand vor dem Berufungswerber, nicht aufgefallen, bzw bei einem solchen Ablauf der Geschehnisse der Berufungswerber wegen Abstandsunterschreitung zur Anzeige gebracht worden wäre. Diese Aussage lässt sich auch mit den sonstigen Angaben des Meldungslegers, der glaubhaft ein Nachfahren über eine längere Strecke in gleich bleibendem Abstand bzw ein Nachfahren des Berufungswerbers in zu geringem Abstand über eine Strecke von mehreren hundert Metern beschrieben hat, nicht in Einklang bringen. Bei dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf wäre offenkundig auch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht möglich gewesen. Es ist aber nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass der Meldungsleger ohne ausreichende Beweisergebnisse eine Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Anzeige gebracht hätte. Die Angaben der Zeugin können sich daher nach Meinung der Berufungsbehörde nicht auf den verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt beziehen.

 

Was allerdings die Tatörtlichkeiten der einzelnen Übertretungen anlangt, haben sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Anzeige ergeben.

Laut Anzeige hat der Berufungswerber zunächst zu einem anderen Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten, dann die Nebelschlussleuchte unzulässig verwendet und schließlich die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die Kilometrierung der A 12 Inntalautobahn beginnt nämlich an der Staatsgrenze zu Deutschland mit 0,000. Aufgrund der jeweiligen Tatortangaben in der Anzeige würde sich daher der vorbeschriebene Ablauf ergeben.

Bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2007 hat der Meldungsleger allerdings angegeben, dass zuerst durch Nachfahren in gleich bleibenden Abstand eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei und der Berufungswerber in weiterer Folge zu knapp zu einem anderen Fahrzeug aufgeschlossen habe. Zur unzulässigen Verwendung der Nebelschlussleuchte konnte der Meldungsleger keine Angaben mehr machen. Auch in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Meldungslegers ist als erste Übertretung die Geschwindigkeitsüberschreitung vermerkt, sodann die verbotswidrige Verwendung der Nebelschlussleuchte und schlussendlich die Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes.

Auch wenn der Meldungsleger bei seiner Einvernahme darauf hingewiesen hat, keine vollständigen Erinnerungen an den gegenständlichen Vorfall mehr zu haben, war für die Berufungsbehörde aufgrund dieser widersprüchlichen Beweisergebnisse der genaue zeitliche Ablauf des damaligen Geschehens nicht feststellbar und konnten damit auch die Tatorte der einzelnen Übertretungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die nachfolgenden Bestimmungen von Relevanz:

 

?1. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Oktober 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Zirl West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird, LGBl Nr 86/2006:

 

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 3 soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Um eine zielgerichtete Maßnahme zu gewährleisten, soll die starre 100 km/h-Beschränkung lediglich bis zur Inbetriebnahme einer immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage in Geltung stehen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

 

§ 3

Maßnahme

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz von der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland bis Straßenkilometer 88,997 im Gemeindegebiet von Zirl und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 88,806 im Gemeindegebiet von Zirl bis zur Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland mit 100 km/h in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 festgesetzt.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung nach Abs 1 sind:

a)

Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Ausübung ihres Dienstes;

b)

Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb;

c)

Transporte dringend benötigter Arzneimittelwaren.

(3) Die Maßnahme gilt direkt, eine bescheidmäßige Anordnung durch die Behörde erfolgt nicht.

 

2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 18

Hintereinanderfahren

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

3. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl Nr 99/2006:

 

§ 99

Beleuchtung

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Wenn der Berufungswerber mit umfangreicher Begründung darzutun versucht, dass sich die in der Anzeige vermerkte Geschwindigkeitsüberschreitung auf keine ausreichenden Beweisergebnisse stützen könne, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde, wie erwähnt, durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand über eine Strecke von ca 1 km festgestellt. Dies stellt aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine zulässige Art der Geschwindigkeitsmessung dar. Damit ist es ohne Relevanz, ob die ebenfalls vorgenommene Radarmessung aus dem fahrenden Fahrzeug den Verwendungsbestimmungen entsprochen hat oder nicht. Diese Messung mit Anvisieren eines unbeweglichen Gegenstandes zur Überprüfung, inwieweit die Anzeige am nicht geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges die korrekte Geschwindigkeit wiedergibt, war im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht erforderlich.

Nicht geteilt werden auch die Ausführungen zum angeblichen Kundmachungsmangel. Die in Rede stehende Verordnung wurde amtsbekannt entsprechend der im § 14 Abs 6 IG-L bezogenen Bestimmung des § 44 Abs 3 StVO durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und zusätzlich im Landesgesetzblatt verlautbart. Nach dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift ist eine weitere Kundmachung durch Aufstellung oder Anbringung von Verkehrszeichen nicht erforderlich. Folgerichtig geht das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers zur angeblich mangelhaften Kennzeichnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ins Leere.

Insofern der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit der betreffenden Verordnung geltend macht, weil kein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hergestellt worden sei, bzw derartige Beschränkungen nur für die Dauer von drei Monaten zulässig seien, lässt er die Übergangsbestimmung in § 9a Abs 9 IG-L außer Acht, die für Verordnungen aufgrund von Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, die Weitergeltung der Bestimmungen in § 8 sowie in den §§ 10 ff des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 vorsieht. Die vorliegende Verordnung hat sich auf diese Übergangsbestimmung gestützt. In der zitierten Fassung des IG-L war das vom Berufungswerber erwähnte Erfordernis, das Einvernehmen mit dem BMVIT herzustellen, noch nicht enthalten.

Die sonstigen Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit der betreffenden Verordnung werden ebenfalls nicht geteilt. Die Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung lassen erkennen, dass diese auf umfangreiche fachliche Grundlagen gestützt worden ist.

 

Die Verwendung der Nebelschlussleuchte ist nur dann zulässig, wenn dies aufgrund der Sichtbehinderung durch Regen etc geboten ist. Dies war gegenständlich nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht der Fall.

 

Durch Nachfahren in einem geringen Abstand von ca. einer Fahrzeuglänge hat der Berufungswerber auch gegen § 18 Abs 1 StVO verstoßen.

Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Kfz-Lenker als Sicherheitsabstand mindestens den Reaktions(Sekunden)weg einhalten, der in Metern etwa drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt. Bei Hinzutreten besonderer Umstände, wie zB geringerer Bremswirkungen des eigenen Fahrzeuges, defekten Bremsleuchten des Vorausfahrenden oder Sichtbehinderungen, wofür sich im gegenständlichen Fall allerdings keine Anhaltspunkte ergeben haben, kann auch ein größerer Sicherheitsabstand geboten sein (vgl VwGH 21.09.1984, Zl 84/02/0198; 18.12.1997, Zl 96/11/0035; Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, § 18, Rn 9).

Ein Abstand von ca einer Fahrzeuglänge wäre daher lediglich bei einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h ausreichend. Der Berufungswerber hat aber zweifelsfrei eine deutlich höhere Geschwindigkeit eingehalten.

 

Dennoch kommt der Berufung Berechtigung zu, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:

 

Wie oben ausgeführt, war der genaue zeitliche Ablauf des damaligen Geschehens für die Berufungsbehörde nicht feststellbar und ergeben sich mithin Zweifel an der Richtigkeit der in der Anzeige bzw im vorliegenden Straferkenntnis zu den einzelnen Spruchpunkten enthaltenen Tatortangaben.

Da nun aber die Tatortangabe wesentlich für die Individualisierung straßenverkehrsrechtlicher Übertretungen ist, ist der Sachverhalt in einem zentralen Punkt nicht erweisbar.

 

Folgerichtig war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

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Wie, oben, ausgeführt, war, der, genaue, zeitliche, Ablauf, des, damaligen, Geschehens, für, die, Berufungsbehörde, nicht, feststellbar, und, ergeben, sich, mithin, Zweifel, an, der, Richtigkeit, der, in, der, Anzeige, bzw, der, im, vorliegenden, Straferkenntnis, zu, den, einzelnen, Spruchpunkten, enthaltenen, Tatortangaben
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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