TE UVS Tirol 2008/01/17 2008/22/0157-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau A. S., N.i.St., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.12.2007, Zl 3.1-2733/07-A-18  betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 77 f GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereiwerkstätte im Anwesen E. gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.12.2007, Zl 3.1-2733/07-A-18 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 77 f GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereiwerkstätte im Anwesen XY erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob Frau A. S. vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 02.01.2008 Berufung und brachte darin vor wie folgt:

 

?Ich beschwere mich über die Lärmemissionen, die auf dem Abbundplatz stattfinden. Die bescheidgemäße Einhaltung, dass Türen und Fenster während der Arbeiten geschlossen bleiben müssen, ist schon deshalb nicht möglich, da Herr H. für die auch am Abbundplatz verwendeten Maschinen einen Anschluss braucht, welcher sich im Inneren des Gebäudes befindet. Dass das Tor des Öfteren während Arbeiten dadurch offen steht, kann ich durch Fotos nachweisen (9 Fotos werden zum Akt genommen). Es werden sämtliche Hölzer am Abbundplatz bearbeitet. Die diesbezügliche Vorschreibung im Bescheid ist zu ungenau und kann nicht kontrolliert werden. Wie aus den Fotos ersichtlich, werden auch kürzere Hölzer, die durchwegs in der Halle bearbeitet werden können, am Abbundplatz bearbeitet.

 

Weiters ist die Einschränkung der 30 Tage, an denen Arbeiten am Abbundplatz durchgeführt werden, nicht kontrollierbar. Diese Bestimmung könnte nur durch meine Beobachtungen kontrolliert und gegebenenfalls angezeigt werden. Dies wurde und wird nicht eingehalten. Bisher war schon die Einhaltung nicht gegeben.

 

Außerdem werde ich durch die Arbeiten auf dem Abbundplatz (Hobeln, Sägen, Fräsen) unzumutbar gestört. Ich fordere, dass derartige Arbeiten am Abbundplatz generell eingestellt werden, da aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgeht, dass diese Lärmbelästigung gesundheitsgefährdend sind.

 

Für den Fall, dass der Berufung nicht Folge gegeben wird, ersuche ich um Erteilung zusätzlicher Auflagen, die die oben angeführten Punkte beachten und so garantieren, dass ich nicht mehr durch Lärm unzumutbar belästigt werde.

A. S.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Frau A. S. ist die Ehefrau des Herrn G. S., dieser ist der Eigentümer der benachbarte Grundparzelle Gp XY KG N. Herr G. S. wurde zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2007 persönlich geladen. Bei dieser Verhandlung ließ er sich von seiner Ehefrau A. S. und von Frau Dr. F.-B., Landwirtschaftskammer Tirol, vertreten. Diese legten Einwendungen vor, die als Beilage A zur Verhandlungsniederschrift genommen wurden. Auf diesem Schriftsatz scheint als Absender Herr ?G. S.? auf. Er bezeichnet sich (zu Recht) auch selbst als Partei und Nachbar. Frau A. S. hat anlässlich dieser Verhandlung im eigenen Namen keine Einwendungen erhoben.

 

Die mündlich der Frau A. S. und Frau Dr. F.-B. erteilten Vollmachten des Herrn G. S. bezogen sich ausschließlich auf seine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom 05.04.2007 (der nichts Gegenteiliges entnommen werden kann), einer diesbezüglichen Auskunft der Verhandlungsleiterin Frau Dr. S. vom 15.01.2008 und auch dem Umstand, dass in weiterer Folge das Verfahren wiederum mit Herrn G. S. (von diesem unwidersprochen) geführt und schlussendlich auch der nunmehr von Frau A. S. angefochtene Bescheid (ausschließlich) dem Herrn G. S. persönlich zugestellt wurde.

 

Nach § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach Abs 2 legcit nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die gegenständliche Berufung wurde offenkundig von Frau A. S. im eigenen Namen erhoben. In Ihrer Berufung wird auf keine Bevollmächtigung durch Herrn G. S. hingewiesen und ist das gesamte Berufungsvorbringen in der ?Ich-Form? (?Ich beschwere mich?. ? Außerdem werde ich durch die Arbeiten?) abgefasst.

 

Das Recht, Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation) steht nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu. Frau A. S. hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2007 im eigenen Namen keine Einwendungen erhoben. Sie kann daher nicht (mehr) Partei dieses Verfahrens sein (§ 42 Abs 1 AVG). Die der Frau A. S. mündlich erteilte Vollmacht ihres Ehemanns bezog sich ausschließlich nur auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2007. Bei dieser Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass Frau A. S. selbst als Berufungswerberin aufgetreten ist und war kein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl VwGH 29.08.1995, 95/05/0115). Die erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wird jedoch in Bezug auf das Berufungsvorbringen darauf hingewiesen, dass es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektverfahren handelt. Sollte daher der Inhaber der Betriebsanlage, wie in der Berufung angedeutet, die Projektsvorgaben bzw die vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, wäre dieses Verhalten einerseits strafbar und könnte andererseits zu behördlichen Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 führen.

 

Sollte sich hingegen der durch den Genehmigungsbescheid angestrebte Schutz der Nachbarinteressen als nicht ausreichend erweisen, müssten zusätzliche Auflagen nach § 79 GewO 1994 vorgeschrieben werden. Auf das diesbezügliche Antragsrecht des Nachbarn nach § 79a Abs 3 GewO 1994 und die dort normierten Antragsvoraussetzungen wird hingewiesen.

Schlagworte
Das, Recht, Berufung, zu, erheben, steht, nur, der, vom, Bescheid, betroffenen, Partei, zu, Frau, A. S., hat, anlässlich, der, mündlichen, Verhandlung, im, eigenen, Namen, keine, Einwendungen, erhoben
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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