TE UVS Niederösterreich 2008/01/18 Senat-KO-06-2143

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Veröffentlicht am 18.01.2008
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Spruch

I

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 VStG wird diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

II

Gemäß §66 Abs 4 AVG wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Punktes 2 bestätigt.

 

III

Hinsichtlich des Punktes 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von ?

360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) auf ? 260,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) herabgesetzt wird; im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in diesem Punkt bestätigt.

 

IV

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 240,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 10. Dezember 2005 gegen 02,00 Uhr im Ortsgebiet G********** auf der S***************** vor Haus Nr 41 in Fahrtrichtung O*************** als Lenker des Kombi ** *** BK

1. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte; bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden wurde ein Brückengeländer beschädigt,

2. das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (0,99 Promille), und

3. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da er nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hat und dadurch seine Fahrtüchtigkeit von den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht festgestellt werden konnte bzw die Aufnahme des Tatbestandes nicht erleichtert wurde.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde erster Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

zu 1. gemäß §4 Abs5 iVm §99 Abs3 litb StVO 1960 ? 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),

zu 2. gemäß §5 Abs1 iVm §99 Abs1b StVO 1960 ? 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) und

zu 3. gemäß §4 Abs1 litc iVm §99 Abs2 lita StvO 1960 ? 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage).

 

Vertreten durch Herrn Dr H***** E****, Rechtsanwalt in X, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, dass er die ihm zur Last gelegten Fakten bezüglich Punkt 1 und Punkt 2 nicht begangen habe, Punkt 3 ebenfalls nicht bzw allenfalls nur mit einem sehr geringen Grad des Verschuldens. Was Punkt 1 betreffe, so sei der gegenständliche Schaden im Vermögen der Gemeinde G********** eingetreten (Brückengeländer); sein Vater sei langjähriger Gemeindesekretär von G********** (seit 1975) und seit 1981 zum leitenden Gemeindebediensteten bestellt, wobei er die erste Ansprechperson in der Gemeinde sei und häufig auch außerhalb der offiziellen Dienstzeiten für die Gemeinde tätig sei und Erklärungen, Anfragen und Hinweise von Privatpersonen oder auch von Exekutivorganen entgegennehme. Er habe damals unmittelbar nach seiner Heimkehr seinem Vater vom Vorfall berichtet und sei durch diese Meldung an den Gemeindesekretär der Meldepflicht ausreichend nachgekommen, zumal sein Vater ausdrücklich erklärt habe, dass er zur Entgegennahme der Meldung bereit sei. Was Punkt 2 betreffe, so habe er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls (welcher ihm auch im Hinblick auf die Funktion seines Vaters in der Gemeinde naturgemäß sehr unangenehm gewesen sei) nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden; nachdem er den Vorfall seinem Vater gemeldet hatte, habe er, um besser einschlafen zu können, zuhause einige Flaschen Bier konsumiert, wobei ihm die genaue Menge jedoch nicht erinnerlich sei. Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens zu den Punkten 1 und 2 beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters. Was Punkt 3 betreffe, so könne es sein, dass er aufgrund des Alkoholkonsums nach dem Vorfall bei dem Gespräch mit den Exekutivbeamten nicht optimal mitgewirkt habe; er sei jedoch der Ansicht gewesen, dass durch die Meldung an seinem Vater bereits eine ausreichende Klärung des Sachverhalts vorgelegen sei. Es wäre aber sicher besser gewesen, weniger Bier zu konsumieren, um auch am nächsten Morgen noch einen klaren Kopf zu haben.

Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu möge eine milde Strafe verhängt werden.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion H*********** vom 11. Dezember 2005 lenkte der Beschuldigte am 10. Dezember 2005 gegen 02,00 Uhr seinen Pkw am angegebenen Tatort, wobei er rechts von der Fahrbahn abkam und in ein dort befindliches Brückengeländer fuhr, welches total zerstört wurde. Anschließend fuhr er nach Hause; auf der Unfallstelle verlor er die vordere Kennzeichentafel. Er wurde am 10. Dezember 2005 um 09,00 Uhr zu Hause schlafend angetroffen und stimmte nach kurzer Befragung zum Unfallhergang einem Alko-Test zu; dieser erbrachte einen Messwert von 0,33 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Beschuldigte gab zunächst an, dass er am 10. Dezember 2005 keinen Alkohol, auch nicht vor dem Schlafen konsumiert habe; nach Durchführung des Alko-Tests gab er an, vor dem Einschlafen eine Flasche Bier getrunken zu haben.

 

In seiner im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Stellungnahme vom 23. Dezember 2005 hat der Beschuldigte angegeben, den Sachschaden beim Wassereinlaufschacht habe er unmittelbar nach dem Vorfall an die Marktgemeinde G********** gemeldet, indem er die Beschädigung seinem Vater (dem Gemeindesekretär A**** R*****) gemeldet habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden, der von den Polizisten festgestellte Alkoholgehalt sei auf den Konsum von Bier nach dem Unfall zurückzuführen, was er auch den Beamten damals mitgeteilt habe.

 

Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 30. Jänner 2006 ergibt die Rückrechnung des Alkotestmessergebnisses vom 10. Dezember 2005 um 09,15 Uhr (0,33 mg/l) auf den Tatzeitpunkt von 22,00 Uhr am 9. Dezember 2005 einen Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille.

 

Bei seiner Einvernahme am 28. Februar 2006 hat der Beschuldigte folgendes angegeben:

 

?Hinsichtlich der mir übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gebe ich an, ich war beim Lenken des Fahrzeuges nicht durch Alkohol beeinträchtigt, die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung durch Alkohol ist meines Erachtens ausschließlich auf den nach dem Unfall zu Hause konsumierten Alkohol zurückzuführen.

 

Zum Vorhalt, ich hätte an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil ich nach dem Unfall und vor Aufnahme des Unfalles durch die Organe der öffentlichen Sicherheit Alkohol konsumiert habe, gebe ich an:

richtig ist, dass ich Alkohol zu Hause getrunken habe. Es waren dies ca 2,5 Flaschen Bier und nicht bloß eine Flasche Bier, wie dies in der Anzeige steht. Ich wurde nur nach dem Alkoholkonsum gefragt und ich habe geantwortet, Bier getrunken zu haben.

Ich wurde nicht nach der genauen Menge des Nachtrunkes gefragt und ich wurde auch nicht aufgefordert, hiefür Beweise anzubieten, wie zB Gefäße oder dergleichen vorzuzeigen, aus denen getrunken wurde oder Zeugen für den Nachtrunk zu benennen. Als Zeuge könnte ich nur meine Mutter anbieten, die zwar während des gesamten Konsums von Bier nicht bei mir im Wohnzimmer war, jedoch am nächsten Tag, die Bierflaschen weggeräumt hat.

Der Konsum des Biers zu Hause war sicherlich von ca 02,30 Uhr ungefähr über einen Zeitraum von einer Stunde. Ich habe danach eingeschlafen. Ich habe eine Tablette Parkemed genommen.

 

Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass kein ?verbotener Nachtrunk? vorliegt, weil durch Organe der Straßenaufsicht keine Erhebungen zur Aufnahme des Verkehrsunfalls zu führen waren, da ich die Beschädigung ja dem Geschädigten unmittelbar nach dem Unfall, durch Mitteilung an meinem Vater A**** R*****, der Gemeindesekretär der Marktgemeinde G********** ist, gemeldet habe.

Wenn dies auch außerhalb der Dienstzeiten meines Vaters als Gemeindesekretär war, so bin ich der Ansicht, dass eine Meldung im Sinne des §4 Abs5 StVO vorliegt, weil dem Geschädigten Name und Anschrift des Beschädigers bekannt war.?

 

Der Zeuge ** M****** K*** hat bei seiner Einvernahme am 4. April 2006 folgendes angegeben:

 

?Nach der Unfallsmeldung bin ich mit Kollegen V***** zur Wohnadresse des Beschuldigten gefahren. Seine Mutter hat geöffnet und dann ihren Sohn aufgeweckt. Ich habe ihn auf den Unfall angesprochen und da ich Alkoholgeruch wahrgenommen habe, wurde er über den Alkoholkonsum gefragt. Er gab an, keinen Alkohol getrunken zu haben. Nach dem positiven Alkotest, gab er an, eine Flasche (1/2 Liter) Bier nach dem er nach dem Unfall nach Hause gekommen ist getrunken zu haben. Anschließen hat er ein Parkemed genommen und ist schlafen gegangen.

Es wurde immer nur von einer Flasche Bier mit Volumen von ½ Liter gesprochen. Dass er mehr als eine Flasche getrunken hat, hat der Beschuldigte nie angegeben. Ich kann mich noch genau erinnern, dass ich den Beschuldigten gefragt habe, ob er vor dem Unfall Alkohol konsumiert hat. Er sagte darauf ?NEIN?. Danach fragte ich ihn, ob er nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat. Er sagte darauf ebenfalls ?NEIN?. Erst nach dem Alkotest, gab er den Konsum von einer Flasche Bier zu.

Wir, mein Kollege und ich, waren nur im Vorraum des Hauses der Familie R***** und konnte ich daher Leergefäße nicht wahrnehmen.

Der Beschuldigte hat uns gegenüber nicht gesagt, dass er seinen Vater als Gemeindesekretär den Verkehrsunfall und die Beschädigung des Brückengeländers gemeldet hat. Der Vater des Beschuldigten war auch während unserer Amtshandlung nicht anwesend. Es war nur seine Mutter vor Ort, welche von dem Verkehrsunfall nicht gewusst hat.?

 

In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom 6. Juni 2006 hat der Beschuldigte angegeben, er sei damals vom Beamten gefragt worden, ob er vor dem Unfall Alkohol konsumiert habe, was er mit Nein beantwortet habe, da er erst nach dem Unfall zu Hause ca 2 ½ Flaschen Bier getrunken habe. Die Menge sei in der Anzeige mit einer Flasche Bier nicht richtig angegeben; er habe angegeben, dass er Bier getrunken habe, wobei er die genaue Menge erst selbst nach Nachschau im Wohnzimmer hätte feststellen können, da die dritte Flasche Bier nur zum Teil ausgetrunken worden sei.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen hat die Berufungsbehörde die zeugenschaftliche Einvernahme von A**** R***** veranlasst; dieser hat bei seiner Einvernahme am 16. Jänner 2007 folgendes angegeben:

 

?Es war in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2005. Die genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr angeben, jedoch war es auf alle Fälle nach Mitternacht (schätze zwischen 03,00 und 04,00 Uhr).

Ich habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen und wurde ich von meinem Sohn geweckt. Dabei sagte er, dass er in G********** in der S**************** einen Unfall hatte und dabei ein Geländer beschädigte. Vorerst fragte ich, ob jemand verletzt sei. Da dies von meinem Sohn verneint wurde, fragte ich ihn, welches Geländer er beschädigt hat, da es in der S**************** insgesamt drei solcher Geländer gibt. Aufgrund seiner Beschreibung war mir bewusst, dass es sich um das mittlere Geländer handelt. Er fragte mich, was er tun muss. Ich sagte zu ihm, dass er schlafen gehen soll und ich mich um diese Angelegenheit kümmern werde, da es sich um ein Geländer der Gemeinde handelt. Ich war zum Tatzeitpunkt Gemeindesekretär der Marktgemeinde G**********. Nach dem Gespräch mit meinem Sohn habe ich mich gleich wieder schlafen gelegt, da ich zeitig in der Früh aufstehen musste.

Ich kann daher keine Angaben darüber machen, ob mein Sohn zu Hause vor dem Schlafen gehen alkoholische Getränke konsumiert hat.?

 

Zu dieser ihm von der Berufungsbehörde zur Kenntnis gebrachten Zeugenaussage hat der Berufungswerber keine Stellungnahme abgegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

I.

Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 haben dann, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungswerber nicht, mit seinem Pkw den gegenständlichen Verkehrsunfall, welcher einen Sachschaden an einem Brückengeländer in G********** zur Folge hatte, verursacht zu haben; er macht jedoch geltend, er habe den Unfall unmittelbar nach seiner Heimkehr seinem Vater A**** R***** mitgeteilt, welcher Gemeindesekretär der Gemeinde G********** sei, sodass dadurch eine Meldung an den Geschädigten (nämlich die Gemeinde G**********) erfolgt sei. Tatsächlich hat A**** R***** bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, dass er vom Berufungswerber in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2005 bei dessen Nachhausekommen über den gegenständlichen Unfall, bei dem das Brückengeländer in der Schlossbergstrasse beschädigt worden sei, informiert worden sei, worauf er (der Zeuge) ihm gesagt habe, er werde sich um diese Angelegenheit kümmern. Es sei auch richtig, dass er damals Gemeindesekretär von G********** gewesen sei.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde war unter diesen Umständen eine Meldung des Unfalles durch den Berufungswerber an die Polizei nicht erforderlich, da aufgrund der Kenntnisnahme der Mitteilung über den Unfall durch den Vater des Berufungswerbers (in seiner Eigenschaft als Gemeindesekretär) ein Identitätsnachweis im Sinne des §4 Abs5 zweiter Satz StVO 1960 erfolgt ist.

 

Da somit der Beschuldigte die ihm unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

2. Zu Punkt 2:

 

Gemäß §5 Abs1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe sich zum angegebenen Tatzeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, da er erst nach dem Unfall Alkohol (nämlich ca. 2,5 Flaschen Bier) konsumiert habe.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat allerdings derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen wird.

 

Tatsächlich hat der Berufungswerber laut Angaben in der Anzeige, welche vom Anzeigeleger bei dessen zeugenschaftlicher Einvernahme bestätigt wurden, bei seiner ersten Einvernahme am 10. Dezember 2005 wohl Angaben bezüglich eines Nachtrunks gemacht, diesen allerdings ausdrücklich nur mit einer Flasche Bier angegeben, wobei diese Alkoholmenge auch im amtsärztlichen Gutachten berücksichtigt wurde, welches für den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers von 0,99 Promille ergab.

 

Was jedoch einen allfälligen darüber hinausgehenden Alkoholkonsum betrifft, so hat der Berufungswerber einen solchen weder bei seiner ersten Einvernahme am 10. Dezember 2005 noch in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2005 geltend gemacht, sondern erstmals bei seiner Einvernahme am 28. Feber 2006 behauptet, er habe ca 2,5 Flaschen Bier getrunken, wobei er diesbezüglich jedoch keinerlei Beweise vorlegen konnte (sein als Zeuge einvernommener Vater A**** R***** hat ausdrücklich angegeben, er könne keine Angaben machen, ob der Berufungswerber damals zuhause alkoholische Getränke konsumiert habe); darüber hinaus spricht er in der Berufung selbst überhaupt nur von einigen Flaschen Bier, wobei ihm die konkrete Menge nicht mehr erinnerlich sei. Da somit nach Auffassung der Berufungsbehörde das Vorbringen des Berufungswerbers über einen (über die ursprünglich angegebene eine Flasche Bier hinausgehenden) Nachtrunk nicht die laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an eine Nachtrunkbehauptung zu stellenden Anforderungen erfüllt, um eine solche Behauptung als glaubwürdig ansehen zu können (nämlich konkrete Angaben hinsichtlich Art und Ausmaß des Nachtrunks und konkrete Beweisanbote), ist nach Auffassung der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber nach dem Unfall tatsächlich nur eine Flasche Bier getrunken hat und sich somit zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille) befunden hat; er hat daher die ihm unter Punkt 2 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

3. Zu Punkt 3:

 

Gemäß §4 Abs1 litc StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungswerber nicht, dass er nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat; er macht jedoch geltend, er sei der Meinung gewesen, dass durch die Mitteilung an seinen Vater schon eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes vorgelegen habe. Er habe daher dieses Delikt nicht bzw allenfalls nur mit geringem Verschulden begangen.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hätte dem Berufungswerber aber jedenfalls bewusst sein müssen, dass durch den Konsum von Alkohol nach einem Verkehrsunfall die Feststellung des Sachverhaltes erschwert wird, sodass ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist; er hat daher die ihm unter Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

4. Hinsichtlich der Strafhöhe bezüglich der Punkte 2 und 3 wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit (das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen) sowie das öffentliche Interesse daran, dass bei Verkehrsunfällen möglichst rasch die Klärung des Sachverhaltes erfolgen kann, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte war daher ebenfalls als erheblich zu werten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber hinsichtlich Punkt 2 vorsätzliches Verhalten, hinsichtlich Punkt 3 zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend ist hingegen zu Punkt 2 eine einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers aus dem Jahr 2003, wobei damals bereits eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.400,-- verhängt worden war.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ? 1.100,-- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass (insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2003) die unter Punkt 2 verhängte Strafe im Ausmaß von ? 1.200,-- nicht als überhöht betrachtet werden kann, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist; hinsichtlich des Punktes 3 kann allerdings im Hinblick auf das geringere Ausmaß des Verschuldens mit der nunmehr verhängten Strafe im Ausmaß von ? 260,-- noch das Auslangen gefunden werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich des Punktes 2 von ? 581,-- bis zu ? 3.633,-- und hinsichtlich des Punkte 3 von ? 36,-- bis zu ? 2.180,-- reicht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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