TE UVS Tirol 2008/01/24 2007/30/3289-2

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn Ing. A. G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. P. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 06.11.2007, Zahl VK-6998-2007, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die gegen den Berufungswerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet:

 

?Tatzeit: 11.01.2007, um 07.44 Uhr

Tatort: Imst, Kreuzung Karl-Von-Lutterotto-Straße/Hinterseberweg

Fahrzeug: PKW

1.

Sie haben als Lenker im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.

2.

Sie haben als Lenker innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, gehalten.?

 

Dem Berufungswerber wurde zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO und zu 2. § 24 Abs 1 lit c StVO vorgeworfen und wurden gegen ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,-- bzw. jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurden Verfahrensfehler und Verstöße gegen das Konkretisierungsgebot, eine unrichtige Tatzeit und eine mangelnde Präzisierung des Tatortes sowie mangelnde Beschreibung des zur Tatzeit verwendeten Fahrzeuges geltend gemacht. Mangels geeigneter konkreter Verfolgungshandlungen wurde weiters eine bereits eingetretene Verfolgungsverjährung geltend gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen, ein Orthofotoausdruck und ein Auszug aus dem Adressenverzeichnis betreffend den Tatort angefertigt und zum Akt genommen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 15.01.2008 durchgeführt.

 

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, erfolgte im gegenständlichen Fall die vorgeworfene Beanstandung auf der Karl-Von-Lutterotti-Straße ca. 5 m vor der Einmündung des Hinterseberweges in die Karl-Von-Lutterotti-Straße von der B 171 kommend in Fahrtrichtung Nordosten Richtung Innenstadt. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurden nicht, wie in der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung und Straferkenntnis beschrieben, in der Kreuzung Karl-Von-Lutterotti-Straße/Hinterseberweg begangen. Die von der Erstbehörde angeführte Tatortbeschreibung konkretisiert nicht, auf welcher Straße, in welcher Fahrtrichtung und auf welcher Höhe der benützten Straße die Anhaltung erfolgte. Da die erstinstanzliche Tatortbeschreibung auch die Fahrtrichtung offen lässt, hätte der Tatort südlich oder nördlich, in der Kreuzung oder zumindest zu Z 1 auf dem Hinterseberweg sein können. Auch die unter Z 2 verwendete Konkretisierung ?aus der Sicht des ankommenden Verkehrs? konkretisiert den Tatort zu ungenau und lässt Interpretationsspielräume offen.

 

Da nach der Rechtsansicht der Berufungsbehörde der Tatort nicht mit der für eine Bestrafung bzw Anlastung erforderlichen Genauigkeit und den Tatsachengegebenheiten entsprechend, vorgeworfen wurde, erübrigte sich das Eingehen auf die weiteren Berufungspunkte, insbesondere auf den geltend gemachten Widerspruch betreffend die Tatzeit und war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und waren die beiden Verwaltungsstrafverfahren auch einzustellen, da eine notwendige Tatortberichtigung nur innerhalb der 6monatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich gewesen wäre.

 

Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet

Schlagworte
Aufgrund, der, durchgeführten, Erhebungen, insbesondere, aufgrund, des, Ergebnisses, der, öffentlichen, mündlichen, Berufungsverhandlung, erfolgte, im, gegenständlichen, Fall, die, vorgeworfene, Bestandung, auf, der, K., ca., 5m, vor, der, Einmündung, des, H., in, die, K., Die, vorgeworfenen, Verwaltungsübertretungen, wurden, nicht, wie, in, der, im, gegenständlichen, Verfahren, ergangenen, Straferfügung, Aufforderung, und, Straferkenntnis, beschrieben, in, der, Kreuzung, K./H., begangen
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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