TE UVS Tirol 2008/02/04 2008/25/0137-1

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Veröffentlicht am 04.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. M., XY 21, M., vom 11.12.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.12.2007, Zl 2-F738/16-1996, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F738/14-1996, wurde Herrn F. M. gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 der Auftrag erteilt, dass auf Grundparzelle XY, KG M., im Grenzbereich zur Grundparzelle XY, KG M., in mehreren Metern Höhe und übersteilt abgelagerte Material umgehend zu entfernen und die verbleibende Böschung Gelände angepasst und flacher (max Neigung 1:5) auszugestalten. Dieser Bescheid wurde Herrn M. am 21.09.2007 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 05.10.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Schreiben vom 22.10.2007 wurde F. M. von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mitgeteilt, dass eine behördliche Überprüfung am 17.10.2007 ergeben hat, dass die vorgeschriebene Maßnahme nicht umgehend (sofort) durchgeführt wurde. Damit wäre dem Bescheid vom 14.09.2007 nicht entsprochen worden und wurde ihm im Sinn des § 4 VVG 1991 die Durchführung einer Ersatzvornahme angedroht, falls dem Bescheid vom 14.09.2007 nicht bis spätestens 10.11.2007 entsprochen werden sollte.

 

Laut Aktenvermerk vom 28.11.2007 hat eine an diesem Tag durchgeführte Überprüfung ergeben, dass nichts entfernt wurde. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 03.12.2007, in dem Herrn M. zur Last gelegt wurde, dass er nach erfolgtem Lokalaugenschein vom 28.11.2007 der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F738/14-1996, aufgetragenen umgehenden Entfernung und erneut im Schreiben mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 22.10.2007, Zl 2-F738/15-1996, aufgetragenen Entfernung bis spätestens 10.11.2007 des auf der Gp XY, KG M. im Grenzbereich zur Gp XY, KG M., in mehreren Metern Höhe und übersteilt abgelagerten Materials und die verbleibende Böschung Gelände angepasst und flacher (max Neigung 1:5) auszugestalten, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 73 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 79 Abs 2 Z 21 AWG begangen, weshalb gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 100,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung von Herrn F. M. vom 11.12.2007, in welcher dieser mitteilt, dass er bereit ist, das abgelagerte Material und die Böschung wieder ordnungsgemäß herzurichten. Es hätte jedoch Herr K. nach mehrmaliger Aufforderung noch keine Zeit dafür gehabt. Er habe ihm jedoch zugesichert, dass er dies bis Weihnachten erledigt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Im rechtskräftigen Bescheid gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 vom 14.09.2007 wird der Auftrag erteilt, das auf Gp XY im Grenzbereich zu Gp XY, beide KG M., abgelagerte Material zu entfernen. In der Begründung dieses Bescheides wird das Schreiben der Gemeinde M. an Herrn M. vom 10.10.2006 zitiert, worin die Gemeinde sich auf eine Beschwerde des Besitzers von Gp XY beruft, dass auf Gp XY massive Schüttungen vorgenommen wurden und dadurch die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen diesen beiden Gründstücken teilweise bis zu 4 m überschüttet wurde. Eigentümerin von Gst Nr XY ist laut digitaler Katastermappe (Stand September 2006) C. P.

 

Ein Grundstück Nr XY ist in der digitalen Katastermappe in der Katastralgemeinde M. nicht vorhanden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in ihrem Bescheid vom 14.09.2007 tatsächlich Grundstück Nr XY, KG M., meinte, ist nicht nachvollziehbar, ob die zu entfernende Schüttung nun im Grenzbereich von Grundstück XY zu Grundstück XY (worauf in der Begründung Bezug genommen wird) oder im Grenzbereich von Grundstück Nr XY zu Grundstück Nr XY, die beide im Eigentum von F. M. stehen, liegt. Der Bescheid vom 14.09.2007 ist somit widersprüchlich, ganz abgesehen davon, dass es keinen Grenzbereich zwischen einer Grundparzelle XY und Grundparzelle XY gibt. Auch in der Begründung des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses wird auf das Material im Grenzbereich dieser beiden Parzellen Bezug genommen.

 

Der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.09.2007, Zl 2-F-738/14-1996, ist schon allein aufgrund des Umstandes, dass sich der behördliche Auftrag auf eine nicht existierende Grundparzelle bezieht, nicht vollstreckbar. Als zwingende Folge kann ein Zuwiderhandeln dagegen nicht strafbar sein. Der Beschuldigte hat somit die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren gegen ihn einzustellen war.

Schlagworte
Der, rechtskräftige, Bescheid, der, Bezirkshauptmannschaft, Innsbruck, vom, 14.9.2007, Zl 2-F-738/14-1996, ist, schon, allein, aufgrund, des, Umstandes, dass, sich, der, behördliche, Auftrag, auf, eine, nicht, existierende, Grundparzelle, bezieht, nicht, vollstreckbar. Als, zwingende, Folge, kann, ein, Zuwiderhandeln, dagegen, nicht, strafbar, sein
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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