TE UVS Tirol 2008/02/11 2007/18/2726-1

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Veröffentlicht am 11.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn A. H., S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.09.2007, Zahl KS-8806-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.07.2007 23.24 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, km 0024.300 Kontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY

 

1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ö. O. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40 Tonnen durch die Beladung um 1800 kg überschritten wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt.

 

Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.

 

Der Berufung kam aus nachstehendem Grund Berechtigung zu:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift (gemäß § 44a Z 2 VStG) näher zu konkretisieren und zu individualisieren (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152 ua).

 

Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen durch die Berufungsbehörde setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist (VwGH 24.03.1993, 92/03/0033).

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Bestimmung des § 101 Abs 1 lit a KFG (im Zusammenhalt mit § 103 Abs 1 Z 1 KFG) lautet wie folgt:

 

?Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.?

 

Somit ist beim gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug wesentlich, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers, abzüglich der größeren Sattellast, durch die Beladung überschritten worden ist. Der Zulassung betreffend das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY ist zu entnehmen, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht 17.990 kg und die höchste zulässige Sattellast 10.015 kg betragen. Der Zulassung betreffend den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY ist zu entnehmen, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht 33.000 kg und die höchste zulässige Sattellast 11.000 kg betragen. Damit ergibt sich die Berechnung wie folgt:

 

17.990 kg zuzüglich 33.000 kg abzüglich 11.000 kg ergibt 39.990 kg.

 

Somit hätte die Überschreitung dieses Umstandes angelastet werden müssen und nicht, wie in der Strafverfügung vom 25.07.2007 und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welches ebenfalls noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten erging, vorgeworfen worden ist, dass ?das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40 Tonnen? durch die Beladung um 1.800 kg überschritten worden sei.

 

Eine Verfolgungshandlung in der dem  Beschuldigten zur Last gelegt worden wäre, dass er die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers abzüglich der größeren Sattellast beider Fahrzeuge, sohin 39.990 kg, durch die Beladung überschritten hätte, wurde zu keiner Zeit gesetzt. Gegenständliche Verwaltungsübertretung datiert mit 20.07.2007, sodass zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodass das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen ist.

Schlagworte
Somit, ist, beim, gegenständlichen, Sattelkraftfahrzeug, wesentlich, dass, die, Summe, der, höchstzulässigen, Gesamtgewichte, des, Sattelkraftfahrzeuges, und, des, Sattelanhängers, abzüglich, der, größeren, Sattellast, durch, die, Beladung, überschritten, worden, ist. 17.990 kg, zuzüglich, 33.000 kg, abzüglich, 11.000 kg, ergibt, 39.990 kg. Somit, hätte, die, Überschreitung, dieses, Umstandes, angelastet, werden, müssen, und, nicht, wie, in, der, Strafverfügung, und, im, Spruch, des, Straferkenntnisses, dass, das, höchstzulässige, Gesamtgewicht, des, Sattelkraftfahrzeuges, von, 40, Tonnen, durch, die, Beladung, um, 1.800 kg, überschritten, worden, ist
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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