TE UVS Tirol 2008/02/14 2007/24/1771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn A. H., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt, XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.06.2007, Zl VK-1916-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu bezahlen, das sind Euro 44,00.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 19.05.2006 um 15.10 Uhr

Tatort: Musau, B 179, km 46.600

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. in S., XY-Straße 26/A, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass Teile der Ladung (Säcke auf Palette) weder Kraft noch formschlüssig waren.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß 220,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG?

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.06.2007, ZI VK-1916-2006, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.

Dem Berufungswerber wird nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 19.05.2006 um 15.10 Uhr

Tatort: Musau, B179, km 46.600,

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma T. in S., XY-Straße 26/A, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z5 durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche In Jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass Teile der Ladung (Säcke auf Paletten) weder Kraft noch Formschlüssig geladen waren."

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wird zur Gänze angefochten und eingewendet wie folgt:

 

Zur Sache

Die vorgehaltene Übertretung stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion Vils vom 21.05.2006:

Unter ?Darstellung der Tat? wird der Gesetzestext wörtlich wieder gegeben. Der Meldungsleger trifft folgende Feststellungen:

 

?Es wurde festgestellt, dass Teile der Ladung (Säcke auf Paletten) weder kraft- noch formschlüssig geladen waren."

 

1.)

Der Meldungsleger stellt jedoch nicht fest wie folgt:

a)

Welches Gewicht hatte die Gesamtladung bzw die einzelnen Teile der Ladung?

 

b)

Waren die Paletten stirnseitig anliegend geladen?

 

c)

Waren die Paletten anliegende aneinander gereiht oder standen einzelne bzw, sämtliche Paletten ?lose? auf dem Sattelanhänger?

 

d)

Wie war das Fahrzeug, konkret der Anhänger, ausgestattet? Welchen Boden hatte der Anhänger? Wie hoch ist der Reibwert des Bodens anzusetzen? Für welche Belastung ist die Stirnwand zugelassen? Wie viele Zurrpunkte hatte das Fahrzeug?

 

e)

Waren Gurte vorhanden, wurden Gurte verwendet und wenn ja, wo?

 

f)

Welche Gurte wurden verwendet und welche Vorspannkraft der einzelnen Gurte wurde gesamt festgestellt?

 

g)

Wie hoch war die Ladung, wo Jag der Schwerpunkt der Ladung, welche Kräfte wirken auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb ein?

 

h)

Wie viele Gurte wären für eine ?ordnungsgemäße? Sicherung erforderlich gewesen?

 

i)

Welche Maßnahmen wären zur Sicherung der Ladung erforderlich gewesen bzw welche Maßnahmen wurden vom Betroffenen unterlassen?

 

Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, zumal eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.

 

2.)

Der Meldungsleger führt in der Anzeige weiter aus, dass die Ladung nicht ?vorschriftsmäßig? gesichert war.

 

Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liegt nur dann vor, wenn die Ladung so verwahrt oder gesichert ist, dass sie

 

a)

den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten

b)

der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt

c)

niemand gefährdet

 

wird.

 

Zur Frage, ob die nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, verschweigt sich der Meldungsleger.

 

Abhängig vom Bremsmanöver kann jede Ladung auf die Fahrbahn fallen. Maßgebend ist jedoch eine begründete Beurteilung der Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass im normalen Fahrbetrieb des Fahrzeuges bei Kurvenfahrten oder Bremsmanöver Kräfte auf die Ladung einwirken, die ein Herabfallen wahrscheinlich machen.

 

3.)

Der Meldungsleger führt in seiner Relation aus wie folgt:

 

?Der Reibwert kann der beiliegenden Kopie der entsprechenden Tabelle entnommen werden. Für welche Belastung die Stirnwand zugelassen ist. Bzw über wie viele Zurrpunkte das Fahrzeug verfügte, ist ho unbekannt."

 

a.)

Die Kopie einer Tabelle wurde dem Rechtsvertreter nicht übermittelt. Zumal davon auszugehen ist, dass auch die Behörde nur anhand des Reibwertes bestimmen kann, ob die Ladung gesichert war, wird die Vorlage dieser Tabelle ausdrücklich beantragt.

 

4.)

Die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung war gegeben, insbesondere

 

durch das lückenlose aneinander Reihen der Paletten, durch form- und kraftschlüssiges Laden durch einfache Beladung erfolgte Verlegung des Schwerpunktes nach unten das Verwenden von rutschhemmenden Matten mit welchen die Anhänger grundsätzlich ausgestattet sind (hoher Reibwert 11)

 

5.)

Zum Gutachten des Amtsachverständigen Ing. W. F. vom. 02.04.2007:

 

a)

Der Sachverständige führt zu Anfang seines Gutachtens aus:

?Betrachtet wird die Ladung mit einem Gewicht von ca: 20.528kg.?

 

Vom Meldungsleger wurden keine Feststellungen zum Gewicht der einzelnen Ladungsteile getroffen. Ebenso fehlen Angaben über die Höhe der Ladung und ihren Schwerpunkt.

 

Die Reibbeiwertberechnungen des Sachverständigen stützen sich daher auf eine unvollständige Basis und sind im gegenständlichen Fall nicht verwertbar.

 

Unbeantwortet bleibt daher, welche Kräfte auf die einzelnen Teile de Ladung bei normalem Fahrbetrieb einwirken.

 

b)

Der Sachverständige führt weiter aus:

?Anhand der Lichtbildbeilage wird ausgeführt, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um einen Curtainsider handelt.?

 

Über die Ausstattung des Anhängers, insbesondere über seinen Boden, trifft der Meldungsleger keine Feststellungen.

 

Der Sachverständige ist daher auf Lichtbilder angewiesen, die unmittelbare Feststellungen vor Ort nicht zu ersetzen vermögen, weshalb die Berechnung der Reibungskräfte unvollständig geblieben ist. Gerade bei der Ermittlung der Reibungskräfte ist es unerlässlich, die Ausgangsparameter so exakt wie möglich zu bestimmen.

 

c)

Die Ausführungen des Sachverständigen in der Zusammenfassung seines Gutachtens bleiben widersprüchlich.

 

Einerseits geht er von ?formschlüssiger Beladung? aus. Andererseits ?wären mittels Zurrgurten nicht formschlüssige Ladungsteile zu sichern gewesen.?

Wie viele Gurte samt entsprechenden Berechnungen der Vorspannkräfte für eine ?ordnungsgemäße? Sicherung erforderlich gewesen wären, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor.

 

Die Frage, ob und inwieweit die gegenständliche Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, bleibt seitens des Sachverständigen ebenso unbeantwortet.

Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, zumal eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.

 

Mangelhafte Begründung:

Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf das Gutachten samt Lichtbildern.

 

Aufgrund der fehlenden entscheidungswesentlichen Feststellungen des Meldungslegers stand dem Gutachter nur eine unvollständige Grundlage für seine Gutachtenserstellung zur Verfügung, weshalb das Gutachten letztendlich widersprüchlich geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10,1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

Es wird gestellt der ANTRAG

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI VK-1916-2006, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 12.06.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu.

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.06.2007, ZI VK-1916-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Vils vom 21.5.2006, Zahl A1/4535/01/2006, samt Stellungnahme vom 1.8.2006 und das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. W. F. vom 2.4.2007.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber es als Verantwortlicher der Firma T. in S., XY-Straße 26/A, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

 

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. R. gelenkt. Dabei war die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor.

 

Vielmehr wurde festgestellt, dass Teile der Ladung (Säcke auf Palette) weder Kraft noch formschlüssig waren.

 

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Vils vom 21.05.2006, Zahl A1/4535/01/2006, der Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.08.2006 samt Lichtbilder und Beilagen und dem Gutachten des Ing. W. F. vom 2.4.2007.

 

Die Tatzeit und Tatort ergeben sich ebenso aus der Anzeige der Polizeiinspektion Vils wie auch die Lenkereigenschaft P. R. Aus der Stellungnahme vom 01.08.2006  ergibt sich, dass die Ladung, wie im Spruch vorgeworfen, nicht gesichert war. So ist zu bedenken, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb, besonders bei Ausweichbewegungen verrutschen könnte.

 

So ist der Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.08.2006 ist zu entnehmen, dass das Bruttogewicht der Ladung laut dem bei der Amtshandlung vorgelegten CMR 20.528 kg betragen hat. Die Paletten waren stirnseitig anliegend geladen. Einzelne Paletten standen lose auf dem Sattelanhänger. Bei dem Boden des Sattelanhängers handelte es sich um einen sog Siebdruckboden. Was den Reibwert betrifft wurde dabei auf die beigelegte Tabelle über die Gleit-Reibbeiwerte) verwiesen. Es wurden laut Stellungnahme auch keinerlei Gurte oder andere Sicherungsmittel verwendet, ebsowenig rutschhemmende Matten.

 

Weiters ist dem Gutachten des Ing. W. F. vom 02.04.2007 ist folgendes zu entnehmen:

 

?Gutachten

Betrachtet wird die Ladung mit einem G-Gewicht von ca 20.528 kg. Das Fahrzeug war ein Schwarzmüller Curtainsider-Aufliegers mir Schiebeplane.

 

Anhand der Lichtbildbeilage wird ausgeführt, dass es sich beim betreffenden Fahrzeug um einen Curtainsider handelt. Aufgrund der schmalen Alu zwischen den Rungen und der parallel ausgeführten Dachverstrebung dürfte es sich um die Standartausführung handeln.

Die Alulatten dienen nicht der Ladungssicherung, sondern nur, dass die Ladung beim öffnen der Plane nicht herunterfällt.

 

Laut ?EN 12195-1:2003 Tabelle 2?, betragen die möglichen Kräfte zu den Seiten 50 Prozent des Ladungsgewichtes.

 

Somit errechnen sich mögliche auftretende Kräfte im Ausmaß von 161104 N nach vorne und 100.690 N nach hinten und zur Seite.

 

Das Ladegut war in Verpackungsfolien eingewickelt und stand auf Holzpaletten. Über die Festigkeit von Plastikfolien gibt es keine Nachweise bezüglich Ladungssicherung. Da jedoch die Reibschlüssige Verbindung zwischen der Verpackung und den Paletten größer als jene zwischen Paletten und Fahrzeugboden ist, wird zur Ermittlung der Reibschlüssigen Verbindung nur jene zwischen Ladungsboden und Paletten berechnet.

 

Holz auf Siebdruckplatten weist einen Reibbeiwert von ca 0,3 bis 0,35 auf. Dies ergibt eine Reibungskraft von maximal 70.483 N.

 

Die Differenz zwischen den auftretenden Kräften:

Nach vorne (80 Prozent): 161104 N minus der Reibungskraft 70.483 N beträgt 90.621 N. Bei formschlüssiger Beladung mit 9238 kg würde die Stirnwand belastet.

 

Nach hinten und zur Seite (50 Prozent):

100.690 N und Reibungskraft 70.483 N beträgt 30.207 N. Die Seitenwände und Heckwand würde bei formschlüssiger Beladung mit 3079 kg belastet.

 

Die Aufbaufestigkeit CURTAINSIDER-AUFBAU gemäß der EN 12 642 beträgt:

die Stirnwand mit 0,4 x Nutzlast, jedoch max 5000 kg

 

die Seitenwand mit 0,3 x Nutzlast, wobei 0,24 x Nutzlast im Bereich von 800 mm von der Oberkante Boden und 0,06 x Nutzlast darüber angreifen. die Rückwand mit 0,4 x Nutzlast, jedoch max 3100 kg

 

Zusammenfassung

Trotz formschlüssiger Beladung war die Ladung nach vorne nicht ausreichend abgesichert, da die Stirnwand nur maximal 5000 kg standhält und das mögliche wirksame Gewicht nach Abzug der Reibungskraft nach vorne noch ca 9240 kg betragen haben konnte.

 

Bei formschlüssiger Beladung kann die Seitenwand maximal 6158 kg halten. Die mögliche Seitenkraft betrug 3079 kg.

 

Da jedoch mehrere Paletten nicht formschlüssig beladen waren, siehe Lichtbilder im Verwaltungsakt, kann keine ausrechende Ladungssicherung zur Seite angenommen werden.

Die nicht formschlüssigen Ladungsteilen und die Ladung nach hinten, wäre mittels Zurrgurte zu sichern gewesen.?

 

Ingesamt gibt es für die Berufungsbehörde keinen Zweifel, an den Angaben in der Anzeige zu zweifeln.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

Gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG ist die Beladung  von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Lagefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer derartigen Ladungssicherung gesprochen werden, da überhaupt kein Mittel zur Ladungssicherung angewendet worden ist. Auch eine formschlüssige Ladungssicherung im Sinne des letzten Satzes des § 101 Abs 1 lit e KFG kam nicht in Betracht. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass übereinander gestapelte, überhaupt nicht gesicherte Paletten nicht den Vorschriften des § 101 Abs 1 lit e KFG entsprechen.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges ist die T. KG in S.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt worden sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Berufungswerber ist nachweislich eine  der handelsrechtlichen Geschäftsführer der zulassungsbesitzenden Firma. Somit ist ihre Verantwortlichkeit gegeben.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Im Übrigen hat der Berufungswerber auch nicht bestritten keinerlei Zurrgurte, Klemmbalken oder ähnliches beim seinerzeitigen Transport verwendet zu haben.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, aus auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem ein Beschuldigter gehalten ist, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dabei ist im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 VStG der jeweilige Beschuldigte gehalten, ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und glaubhaft zu machen, das die Einhaltung der in Frage stehenden Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. Dabei ist es der Berufungswerberin weder gelungen, ein derartiges Kontrollsystem aufzuzeigen, geschweige denn, ein solches auch zu belegen. Somit ist von fahrlässiger Begehung auszugehen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Ladungssicherung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein entsprechendes Kontrollsystem wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch bescheinigt.

 

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen das Vorliegen von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Insgesamt erscheint der Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auch bei Zugrundelegung allfällig ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinesfalls als zu hoch, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im aller untersten Bereich  ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen  Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der  betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, kann, nicht, von, einer, derartigen, Ladungssicherung, gesprochen, werden, da, überhaupt, kein, Mittel, zur, Ladungssicherung, angewendet, worden, ist. Auch, eine, formschlüssige, Ladungssicherung, im, Sinne, des, letzten, Satzes, des, § 101 Abs 1 lit e KFG, kam, nicht, in, Betracht. Es, kann, kein, Zweifel, daran, bestehen, dass, übereinander, gestapelte, überhaupt, nicht, gesicherte, Paletten, nicht, den, Vorschriften, des, § 101 Abs 1 lit e KFG, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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