TE UVS Wien 2008/02/19 06/V/42/658/2008

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Veröffentlicht am 19.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, MMag. Dr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Leopold B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 15.10.2007, Zl.: MBA 21 ?

S 2407/07, wegen Übertretung des 1) § 79 Abs 1 Z 7 AWG und

2) § 79 Abs 2 Z 6 AWG, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben in Wien, S-gasse, in der Zeit von 30.6.2006 bis 10.7.2006

1) ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes für Wien gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt (nämlich Autowracks welche noch gefährliche Anteile und Betriebsflüssigkeiten enthalten, wie z.B. Batterie und Bremsflüssigkeit; bei diesen Autowracks handelt es sich gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden Fassung um gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 35203 ?Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und ?teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen?)

2) ohne Anzeige an den Landeshauptmann für Wien nicht gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt (nämlich Autowracks ohne gefährliche Anteile und Betriebsflüssigkeiten mit der Schlüsselnummer 35204 ?Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und ?teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen?)

- siehe auch beiliegende Liste der Magistratsabteilung 22 vom 11.7.2006!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 79 Abs 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs 1 leg. cit. 2) § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 Abs 1 leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Ad 1) EUR 11.500,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 4 Tagen 5 Stunden, ad 2) EUR 4.000,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 4 Tage 5 Stunden

Gesamt: EUR 15.500,-- Summe der Ersatzfreiheitsstrafen 3 Wochen 1 Tag 10 Stunden gemäß ad 1) § 79 Abs 1 letzter Satz leg. cit. ad 2) § 79 Abs 2 letzter Satz leg. cit.?

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich vorerst die Berufung, mit welcher der Berufungswerber Verfahrenshilfe beantragt hat, welche ihm mit Bescheid vom 10.1.2008, GZ: UVS-06/42/10446/2007 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 7.2.2008 brachte der Berufungswerber durch seinen nun rechtsfreundlichen Vertreter die vorliegende Berufung ein, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Er brachte nämlich vor, dass es sich bei den Autos keineswegs um ?Wracks?, sondern um seltene Sammlerstücke (Oldtimer) handelt. Bei den Autos seien Chromteile und ähnliche Komponenten abmontiert worden. In den Autos seien keinerlei nennenswerte Flüssigkeiten mehr vorhanden. Der Abstellplatz sei zum überwiegenden Teil asphaltiert, jedenfalls aber befestigt, sodass von Restflüssigkeiten nicht die geringste Umweltgefährdung anzunehmen sei.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 19.7.2006 durch die Magistratsabteilung 22 eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde mitgeteilt, dass auf dem im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Grundstück in Wien, S-gasse (Industriegelände) über 40 Kraftfahrzeuge abgelagert angetroffen worden seien. Da eine Ablagerung von Abfällen stets eine Abfallbehandlung darstelle, wurde dem Berufungswerber die Sammlung und Behandlung von gefährlichen wie auch nicht-gefährlichen Abfällen zur Last gelegt.

Im gesamten erstinstanzlichen Akt finden sich keinerlei Indizien dafür, dass diese Fahrzeuge von Dritten zum Zwecke der Weitergabe bzw. Verwertung (werterhöhenden Behandlung) bezogen worden sind bzw. dass an diesen Fahrzeugen werterhöhende Behandlungen (daher Verwertungshandlungen) gesetzt worden sind.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs 1 AWG erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs 7 AWG oder § 26 Abs 5 AWG die Tätigkeit nicht einstellt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ? gemäß § 79 Abs 1 Z 6 AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 ? bis 36 340 ? zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 ? bedroht.

Wer die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 AWG ausübt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - gemäß § 79 Abs 2 Z 6 AWG eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 ?

zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 ? bedroht.

Gemäß § 24 Abs 1 AWG hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG erfolgen.

Gemäß § 25 Abs 1 AWG bedarf, wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Der Antrag kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG erfolgen.

Abfallsammler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG ist demnach jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (vgl. Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 92). Von einem Abfallsammler i. S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. des § 25 Abs 1 AWG kann daher nur dann gesprochen werden, wenn jemand Abfälle von Dritten abholt, um diese Abfälle in weiterer Folge als Abfälle an Dritte weiterzugeben oder aber selbst i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. des § 25 Abs 1 AWG zu behandeln.

Abfallbehandler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG ist demnach wiederum jede Person, die Abfälle insofern behandelt, als diese Behandlung als Verwertung im weitesten Sinn oder als Beseitigung zu klassifizieren ist (vgl. Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts (2006) 94).

Doch ist nicht jedes Zusammensammeln oder Verändern von Abfällen bereits als eine Abfallsammlung i.S.d. . § 24 AWG bzw. des § 25 AWG bzw. eine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG einzustufen.

So kann das Zusammensammeln von Abfällen durch deren Eigentümer auf dem Gelände, auf welchem der Anfall ursprünglich angefallen ist, rechtmäßig auch außerhalb einer Abfallsammlung erfolgen. Rechtmäßig ist nämlich auch das Zusammensammeln von Abfällen als Vorbereitungshandlung (setzt eine Abfallsammlung i.S.d.

§ 24 AWG bzw. des § 25 AWG doch die Übernahme der Abfälle durch eine dritte Person voraus) oder als eine im Rahmen der Abfallbehandlung anfallende Handlung (vgl. List, Grundfragen des Abfallwirtschaftsrechts, unv. Dissertation Wien 1998, 92). Ebenso begründen (rechtmäßige) Haushalts- oder betriebsinterne Vorgänge der Erfassung von Abfällen keine Abfallsammlereigenschaft. Dafür spricht auch der Umstand, dass eine Nachweispflicht gemäß § 18 AWG i.V.m. § 5 Abs 1 AbfallnachweisVO erst mit dem Besitzübergang vom ursprünglichen Abfallbesitzer an einen anderen Abfallbesitzer (Abfallsammler) entsteht.

Auch stellen etwa einfache Handgriffe (wie das Abpumpen von Flüssigkeiten in einen Tank, das Zusammenleeren von Flüssigkeiten, das Aussortieren von brauchbaren Kleidungsstücken) dann noch keine (abschließende) Abfallbehandlung dar, wenn dadurch weder eine qualitative noch eine quantitative Veränderung des Abfalls bewirkt wird (vgl. List, Grundfragen des Abfallwirtschaftsrechts, unv. Dissertation Wien 1998, 100f).

Eine Abfallsammlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG liegt daher nur dann vor, wenn im Eigentum Dritter stehende und nicht im eigenen Herrschaftsbereich angefallene Abfälle von jemandem zum Zwecke der Weitergabe, Verwertung oder Beseitigung entgegen genommen werden. Eine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG wiederum liegt folglich erst dann vor, wenn eine qualitative oder eine quantitative Veränderung des Abfalls durch eine zielgerichtete Handlung bewirkt worden ist. Die Qualifikation als Abfallsammler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG bzw. als Abfallbehandler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG setzt kein gewerbs- oder erwerbsmäßiges Tätigwerden voraus, sodass auch gemeinnützige Einrichtungen und Private als Abfallsammler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG bzw. als Abfallbehandler i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG eingestuft werden können (vgl. Nußbaumer in: Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 (2004) 142).

Andererseits ist aber für die Qualifikation einer Tätigkeit als Sammeln von Abfällen i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. § 25 Abs 1 AWG bzw. als Behandeln von Abfällen i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. § 25 Abs 1 AWG erforderlich, dass diese Tätigkeit in einem im weitesten Sinn erwerbswirtschaftlichen Zusammenhang gesetzt wird.

Für diese Auslegung spricht insbesondere, dass die Sammlung gefährlicher wie auch nicht gefährlicher Abfälle zusätzlich zu einer Berechtigung iSd § 24 AWG bzw des § 25 AWG wie auch die Behandlung gefährlicher wie auch nicht gefährlicher Abfälle zusätzlich zu einer Berechtigung iSd § 24 AWG bzw des § 25 AWG auch einer Gewerbeberechtigung bedarf. Zudem steht gemäß § 31 Abs 1 Z 7 GewO das Sammeln und Behandeln von Abfällen jedem Gewerbetreibenden zu; wenngleich abfallrechtliche Regelungen natürlich von dieser Regelung unberührt bleiben. Gemäß § 31 Abs 5 GewO ist zudem das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch § 31 Abs 1 Z 7 GewO gedeckt wird, ist ? unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind ? ein freies Gewerbe.

In diesem Sinne liegt eine Abfallsammlung i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. des § 25 Abs 1 AWG nur dann vor, wenn durch die Ansichnahme von Abfällen (daher das Sammeln) ein im weitesten Sinne ökonomischer Nutzen für den Entgegennehmenden verbunden ist. Ein solcher Nutzen wird bei Personen, welche zur Beseitigung von bestimmten Abfällen verpflichtet sind (vgl. etwa zur Rücknahme bestimmter Abfälle wie etwa Verpackungen verpflichtete Personen), schon darin liegen, als sie andernfalls einen gewerblichen Abfallsammler mit der Abfallentsorgung beauftragen müssten.

Ebenso kann von einer Abfallbehandlung i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. des § 25 Abs 1 AWG nur dann ausgegangen werden, wenn die Abänderung der Abfälle (daher die Behandlung) zu einer Werterhöhung der Abfälle geführt hat, wobei natürlich auch eine Verminderung der für die Entsorgung eines Abfalls nötigen Kosten eine Werterhöhung darstellt.

Auch ist nicht jedes Lagern eines Abfalls bereits als ein Behandeln von Abfällen i.S.d. AWG einzustufen.

Unstrittig kann zwar ein Lagern eines Abfalles auch im Rahmen einer Abfallbehandlung oder einer Abfallsammlung erfolgen. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs 7 Z 4 AWG, durch welchen bis zur Dauer von einem Jahr die Lagerung von Abfällen in bestimmten Anlagen, nämlich in:

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;

nicht als Ablagerung, sondern lediglich als Lagerung eingestuft wird.

Dieser Umstand berechtigt aber nicht zum Umkehrschluss, dass jede Lagerung auch schon eine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG darstellt.

Eine solche Gleichsetzung verbietet sich schon aus dem Umstand, dass - wie zuvor ausgeführt - eine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG in einem im weitesten Sinn erwerbswirtschaftlichen Zusammenhang gesetzt wird.

Außerdem bringt § 15 AWG deutlich zum Ausdruck, dass es auch Lagerungen von Abfällen geben muss, welche nicht als Abfallbehandlung bzw. als Abfallsammlung i.S.d. §§ 24f AWG einzustufen sind. § 15 Abs 1 AWG enthält nämlich Vorschriften für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und dem sonstigen Umgang mit Abfällen. Gemäß § 15 Abs 3 AWG wiederum dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Würde eine Lagerung von Abfällen stets eine Abfallsammlung bzw. eine Abfallbehandlung darstellen, wäre die zusätzliche Anführung der Lagerung von Abfällen im § 15 AWG unnötig und unangebracht. Da dem Gesetzgeber im Zweifel nicht die Erlassung unnötiger oder sinnwidriger Normen unterstellt werden darf, ist daher auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass nicht jede Abfalllagerung auch schon eine Abfallbehandlung i. S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG darstellt.

Auch kann nicht jede Abfallablagerung als eine Abfallbehandlung i. S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG eingestuft werden, zumal diesfalls die Bestimmung des § 15 Abs 3 letzter Satz AWG, wonach eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf, unverständlich würde. Schon aus der unterschiedlichen Begriffswahl ist nämlich davon auszugehen, dass die Begriffe ?Abfallablagerung? und ?Deponierung? nicht denselben Bedeutungsgehalt aufweisen. Eine Deponierung von Abfällen hat nun gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG in einer besonderen Abfallbehandlungsanlage, nämlich einer Deponie i. S.d. AWG (daher einer genehmigten Deponie), zu erfolgen. Wie § 15 Abs 3 letzter Satz AWG aufzeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Abfallablagerung auch außerhalb einer Deponie erfolgen kann. Da solch eine Abfallablagerung somit aber keinesfalls in einer dafür vorgesehenen Abfallbehandlungsanlage (daher einer Deponie) durchgeführt wird, bildet eine solche Ablagerung einen Verstoß gegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG. Durch § 24 AWG bzw. § 25 AWG wird wiederum jemand nur zur Setzung rechtmäßiger Handlungen, daher rechtmäßiger Abfallsammel- bzw. Abfallbehandlungsmaßnahmen befugt. Da die Ablagerung von Abfällen außerhalb einer Deponie nicht rechtmäßig ist, kann solch eine Ablagerung somit auch keine vom Art. 24 AWG bzw. vom Art. 25 AWG erfasste Abfallsammel- bzw. Abfallbehandlungsmaßnahmen darstellen. Es gibt daher auch Ablagerungen, welche keinesfalls als eine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG einzustufen sind.

Dazu kommt noch, dass nicht jede Abfallbehandlung i.S.d. AWG in einer Abfallbehandlungsanlage auch schon eine Abfallbehandlung i. S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG darstellt, werden doch durch § 24 Abs 2 AWG wie auch durch § 25 Abs 2 AWG Ausnahmen von der Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs 1 AWG bzw. der Erlaubnispflicht gemäß § 25 Abs 1 AWG normiert. Die Abfallbehandlungsbegriffe des § 24 AWG wie auch § 25 AWG und die Abfallsammlungsbegriffe des § 24 AWG wie auch § 25 AWG sind daher nicht deckungsgleich. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen.

Vielmehr ist aus dem gesamten Akt wie auch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers keinerlei Indiz zu entnehmen, dass dieser die gegenständlichen Fahrzeuge zum Zwecke einer Abfallbehandlung i.S.d. § 24 Abs 1 AWG bzw. des § 25 Abs 1 AWG bzw. zur Weitergabe von Dritten abgeholt hatte. Es kann daher schon deshalb nicht mit Sicherheit vom Vorliegen einer Abfallsammlung i.S.d. § 24 AWG und des § 25 AWG ausgegangen werden.

Auch fehlt jeder Hinweis, dass der Berufungswerber diese Fahrzeuge in einem bedeutenden (qualitativen oder quantitativen) Maß und zudem werterhöhend verändert hatte. Es kann daher schon deshalb nicht mit Sicherheit vom Vorliegen einer Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG und des § 25 AWG ausgegangen werden.

Das bloße unrechtmäßige Ablagern von Fahrzeugen außerhalb einer Deponie stellt aber, wie zuvor ausgeführt, noch keine Abfallbehandlung i.S.d. § 24 AWG bzw. des § 25 AWG, sondern grundsätzlich lediglich eine Übertretung des § 15 AWG dar. Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob der Berufungswerber die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen. Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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