TE UVS Wien 2008/03/14 05/K/13/10714/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Helm über die Berufung der Frau Leopoldine M. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien,

Magistratsabteilung 67, vom 9.11.2007, Zahl:

MA 67-PA-599093/7/7, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, nach öffentlicher mündlicher

Verhandlung am 17.1.2008, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt:

?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-86 am 4.5.2007 um 16:41 Uhr in WIEN, A-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich ein ungültiger Parkschein mit der Nummer 374173ZG. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von EUR 140,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG, in der geltenden Fassung, EUR 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 154,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.?

In ihrer fristgerecht zu Protokoll gegebenen Berufung verweist die Rechtsmittelwerberin auf jene Begründung, die sie anlässlich der Niederschrift im Verfahren getätigt hat. Demnach habe sie den Parkschein, wie alle ihre Parkscheine, in der Trafik gekauft, in welcher konkret konnte sie nicht mehr angeben.

Am 17.1.2008 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt, zu der die Berufungswerberin ladungsgemäß erschienen ist. Wie bisher bestritt die Berufungswerberin nicht die Möglichkeit, dass der von ihr verwendete Parkschein gefälscht sein könnte, es treffe sie jedoch daran wie an dessen Verwendung kein Verschulden. Sie verwies darauf, dass sie bei der Niederschrift Parkscheine aus der selben Serie zu Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt hatte, wie sich dies auch aus dem Akt ergibt. Sie habe zum Zeitpunkt der Verwendung keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass die Parkscheine gefälscht sein könnten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat daraufhin den Akt der erstinstanzlichen Behörde mit dem Bemerken rückgemittelt, dass dieser Akt unvollständig sei. Weder liege der untersuchte Parkschein ein, noch sei der Mitteilung des Bundesministerium für Inneres oder dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, wonach eine Fälschung Typ I oder Typ XXI bestehen solle. Sollten darüber hinaus Erkenntnisse vorliegen, wonach gefälschte Parkscheine in größerem Umfang über Trafiken verkauft worden seien, so wären diese Erkenntnisse gegenständlich und gehörten ebenfalls in den Akt oder wären diesem jedenfalls anzuschließen. Es wurde daher ersucht, den Akt dahingehend zu ergänzen. Mit Schreiben vom 24.1.2008 teilte die erstinstanzliche Behörde mit, dass der untersuchte Parkschein beim Bundeskriminalamt verblieben sei. Zu den Fälschungsmerkmalen Typ I und Typ XXI wird ein Blatt als Beilage angeschlossen, worin zu Typ I und Typ XXI der vom Bundeskriminalamt untersuchten Fälschungen jeweils folgendes angeführt ist:

?[Typ I]

Die Seriennummer und die Serienbuchstaben wurden im xerografischen Verfahren (Laserdrucker, Laserkopierer oder dlg.) aufgebracht. Die Ziffern und Buchstaben sind gleich groß. Die Seriennummer mit den Serienbuchstaben schließen teilweise nicht rechtsbündig mit dem Textfeld ?1,20 EUR? ab. Abweichungen der Typografie der Seriennummer. Am gesamten Formular befinden sich Tonerspuren. Die fortlaufende Nummerierung ist in aufsteigender Ziffernfolge aufgebracht (wenn als Buchblock ausgegeben). Unterschiedliche Werbeaufdrucke am Fuß des Formulars.

Typ XXI:

Die Serienbuchstaben wurden im Offsetdruckverfahren aufgebracht, weichen jedoch in der Größe vom Vergleichsmaterial ab. Der Schwarzdruck weise eine andere Größe auf. Der Werbeaufdruck der Anlage 1 wurde wie das gesamte Formular nach dem Offsetdruckverfahren und der Text im Werbeaufdruck ?... und was dahinter steckt.? Wurde einfarbig, schwarz aufgebracht. Der Werbeaufdruck am Vergleichsmaterial ist vierfärbig gerastert aufgebracht. Der im Werbeaufdruck befindliche Text wurde bunt aufgebaut. Der auf der Rückseite befindliche Werbeaufdruck unter dem Punkt Notiz weicht in der Rasterwinkelung ab. Weiters wurden auf dem auf der Rückseite der Parkscheine befindlichen Textaufdruck folgende orthografische Fehler festgestellt: ?... und haltbares Ankreuzen des Beggines der Abstellzeit ...? und ?Der Parkschein ist bei mahrspurigen Kraftfahrzeugen ...? Bei dem zur Verfügung gestellten Vergleichsmaterial mit gleichem Impressum lautet der Text: ?... und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit ...? und ?Der Parkschein ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen ...?

Weiters wird ausgeführt, dass die Ermittlungen zu den gefälschten Parkscheinen seitens des Bundeskriminalamtes abgeschlossen seien. Der Beweis für den Vertrieb von gefälschten Parkscheinen sei aber in den Trafiken Q-straße, A-Straße und S-gasse erbracht.

Nicht erläutert wird in dem Schreiben, warum das Verfahren nicht sofort eingestellt worden ist, zumal es sich bei der Trafik S-gasse um eine der laut Berufungswerberin in Betracht kommenden Trafiken handelt.

Mit Schreiben vom 4.2.2008 hat daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der erstinstanzlichen Behörde den Akt neuerlich mit dem Ersuchen vorgelegt, auch zum dortigen Informationsstand über den Verkauf gefälschter Parkscheine über Trafiken Stellung zu nehmen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nämlich keines Unschuldsbeweises bedarf; auch gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sei das mangelnde Verschulden lediglich glaubhaft zu machen. Da die Parkscheine ? wie aus der Beilage des Antwortschreibens vom 24.1.2008 zu entnehmen sei, offensichtlich nicht bloß kopiert, sondern nachgedruckt worden seien, wurde um Aufklärung gebeten, warum von einem Verschulden der Berufungswerberin ausgegangen worden ist, obwohl diese angegeben hat, den Parkschein in einer Trafik gekauft zu haben.

Mit Schreiben vom 27.2.2008 verwies die erstinstanzliche Behörde auf die nunmehr beigefügten Unterlagen ? dabei handelt es sich um ein Schreiben der MA 67 vom 23.8.2007 an das UVS-Mitglied Dr. Fegerl und um einen von Letzterem erlassenen Berufungsbescheid vom 5.9.2007 zu den GZ UVS-05/K/2/6043/2007 und UVS-05/KV/2/6044/2007 ? und führte in der Sache wörtlich folgendes aus: ?Die bloße Behauptung, dass der Parkschein in einer Trafik gekauft wurde, war bei Fehlen genauer Angaben als Schutzbehauptung zu werten.?

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:

Die zuletzt genannten Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde werden durch die von ihr selbst beigefügten Unterlagen widerlegt. Demnach ist die Annahme, die Berufungswerberin habe den Parkschein selbst gefälscht, ebenso unbegründet wie die Annahme, sie hätte die Fälschung erkennen und von einer Verwendung des Parkscheines Abstand nehmen müssen. All dies steht vielmehr im Widerspruch zu den der Behörde vorliegenden Erkenntnissen, wonach die Parkscheine das Werk von Fälscherbanden sein dürften. Wofür sollte die unwiderlegte Angabe der Berufungswerberin, sie habe den Parkschein in einer Trafik gekauft, also eine Schutzbehauptung sein?

Die erstinstanzliche Behörde hat die Einlassung der Beschuldigten nicht nur nicht widerlegt, sondern nicht einmal ansatzweise deren Unplausibilität dargetan. Sie hatte daher kein Recht, diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Ginge es nach der erstinstanzlichen Behörde, so hätte die Beschuldigte ihre Unschuld nicht nur darzutun, sondern regelrecht unter Beweis zu stellen gehabt. Das widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch allen anerkannten Rechtsgrundsätzen.

Zum Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Berufungswerberin selbst als Fälscherin aufgetreten oder die Parkscheine wenigstens im potentiellen Bewusstsein ihrer Fälschung verwendet hätte, wird im Übrigen auf den von der erstinstanzlichen Behörde selbst vorgelegten Berufungsbescheid vom 5.9.2007, GZ UVS-05/K/2/6043/2007 und KV/2/6044/2007 verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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