TE UVS Steiermark 2008/04/16 43.10-1/2008

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Veröffentlicht am 16.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J P und der Frau A P, beide wohnhaft in U Nr. 18, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 18.12.2007, GZ.:

8.1.1-67/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 18.12.2007, GZ.: 8.1.1-67/2007, wurde M und P N die Genehmigung zur Aufforstung des Grundstückes Nr. 113, KG O, Gemeinde G bei H, im Ausmaß von 1,33 Hektar gemäß §§ 1, 2, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 7 und 9 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl Nr. 61/1982 idgF LGBl Nr. 78/2005 genehmigt und festgehalten, dass die von der Aufforstung betroffenen benachbarten landwirtschaftlichen Grundflächen anderer Eigentümer jene der Ehegatten J und A P, Grundstück Nr. 115, KG O, und F und A Z, Grundstück Nr. 114, KG O, sind. Folgende Auflagen wurden erteilt: 1.) Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 114 ist entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück 114 und 113 auf dem Grundstück 113 ein aufforstungsfreier Abstand von 10 m einzuhalten. Dies entspricht circa der südlichen Begrenzung des Fuhrweges auf dem Grundstück. 2.) Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 115 ist, um eine nachteilige Auswirkung durch Durchwurzelung und Beschattung hintanzuhalten, ein aufforstungsfreier Abstand von 10 m auf dem Grundstück Nr. 113 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück 115 und 113 einzuhalten. Der Abstand resultiert aus der Notwendigkeit, dass auf der einen Seite des aufforstungsfreien Abstandes auf dem Grundstück 113 entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück 114 zuzüglich eines 4 m breiten Streifens, welcher augenscheinlich auf dem Grundstück 115 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen 113 und 115 auf 115 seit längerem besteht. Somit resultiert daraus ein gesamt aufforstungsfreier Abstand hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Fläche (Ackerland) in der Breite von 14 m, welche als ausreichend bemessen erscheint. Die Bewilligung zur Aufforstung tritt innerhalb von drei Jahren außer Kraft, wenn die Aufforstung nicht erfolgt ist. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung von J und A P, mit welcher vorgebracht wird, dass ein wesentlicher Punkt, der mündlich bei der Verhandlung vor Ort vereinbart worden sei, nicht schriftlich festgehalten worden ist. Es wird daher ersucht, im Rahmen des Einspruches die besprochene Vereinbarung in schriftlicher Form nachzubringen. Die Vereinbarung sei von beiden Grundstücksanrainern mündlich vor Ort vorgebracht worden. Zur genauen Abklärung der Frage, ob die Protokollierung an Ort und Stelle am 29.10.2007 vollständig erfolgt sei und ob irgendwelche Einwendungen nicht protokolliert worden seien, wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt und Mag. L einvernommen, sodass folgende Feststellungen getroffen werden können: Am 01.10.2007 stellten M und P N, wohnhaft in U 31, G, den Antrag auf Bewilligung zur Aufforstung im Kurzumtrieb ihres Grundstückes Nr. 113, KG O, im Gesamtausmaß von 4,6455 ha - aufzuforstende Fläche ca. 1,33 ha. Die Erstbehörde beraumte für 29.10.2007 unter Ladung der Nachbarn J und A P und F und A Z eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung im Beisein des agrartechnischen Amtssachverständigen Ing. W P an. Die Verhandlung wurde auf Tonband aufgenommen, auf die Wiedergabe des Inhalts, der mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommenen Niederschrift wurde von den Anwesenden vor Ort verzichtet. Aus der Abschrift ergibt sich, dass von Seiten der Ehegatten P, als auch von Seiten A Z keine Einwendungen erhoben wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2007 wurde von J und A P begehrt, dass der aufforstungsfreie Abstand vom Wachstum freizuhalten sei. Der Verhandlungsleiter Mag. L hat J und A P an Ort und Stelle darüber aufgeklärt, dass es sich hiebei um keinen rechtlich relevanten Einwand handle, da der Abstand ohnedies aufforstungsfrei bleiben müsse und im Hinblick auf § 5 Betriebsflächenschutzgesetz die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes jederzeit von den Ehegatten verlangt werden könnte. Der Einwand sei auch deshalb nicht protokolliert worden. Dass zwischen den Parteien an Ort und Stelle eine Willensübereinkunft dahingehend stattgefunden habe, dass der durch Anflug von Samen natürliche Nachwuchs in regelmäßigen Abständen von den Antragstellern auszusäubern sei, kann nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben des einvernommenen Zeugen Mag. W L getroffen werden, sowie der Antragsteller M und P N und den Angaben A und J P. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 6 Abs 1 des Gesetzes zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen vom 20.04.1982 idgF für die Aufforstung oder Naturverjüngung (Duldung eines natürlichen Anflugs), einer landwirtschaftlichen Grundfläche innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine behördliche Bewilligung einzuholen ist. Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren eine Aufforstung der Naturverjüngung nicht erfolgt. Gemäß § 7 Abs 1 leg cit ist die Bewilligung nach § 6 Abs 1 vor der Aufforstung einzuholen. Diese Bewilligung hat gemäß § 7 Abs 2 leg cit der Eigentümer, wenn jedoch der Nutzungsberechtigte die Änderung vornimmt, dieser mit Zustimmung des Eigentümers bei der Behörde einzuholen. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung hat den Namen des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten, die Nummer des Grundstückes, dessen Änderung im Grenzbereich gemäß § 6 Abs 1 vorgenommen werden soll und den Namen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen zu enthalten. Die Behörde hat gemäß § 7 Abs 3 leg cit innerhalb von drei Monaten mit Bescheid vorzuschreiben, welcher Streifen an der Grenze von Forstpflanzen freizuhalten ist. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der Gelände, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie der Lage der betroffenen Grundstücke diesen Streifen mit mindestens 4 m Breite so festzusetzen, dass die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Durchwurzelung oder Beschattung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche sind erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Vor der Erlassung des Bescheides ist die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen mit seinem Freihaltungsgebot jene Pflanzen im Auge hat, deren Anpflanzung bewilligt werden soll, also im Fall des § 6 Abs 3 Forstpflanzen oder Christbaumpflanzen, im Falle des § 7 Abs 3 nur Forstpflanzen, nicht aber schon bestehende nicht zur geplanten Aufforstung gehörige Gewächse. Handelte es sich nämlich bei dem schon vorhandenen Bewuchs nicht um Forstpflanzen oder Christbaumpflanzen, sondern um sonstige Gewächse, so wären diese nicht von dem Freihaltungsgebot des § 6 Abs 3 erfasst, da sich dieses nur auf Forstpflanzen und Christbaumpflanzen bezieht. Die Entfernung solcher Gewächse könnte nicht auf die Vorschriften über den zwingenden Mindestabstand gestützt werden. Ein Grund dafür, warum schon bestehende Forstgewächse bei einer Aufforstung zwingend entfernt werden müssten, sonstige Gewächse aber nicht, ist zwar nicht ersichtlich, das Gesetz bietet aber, wie bereits ausgeführt, keine Handhabe bescheidmäßig vorzuschreiben, dass im aufforstungsfreien Bereich die Fläche regelmäßig auszusäubern ist. Gehen daher im natürlichen Anflug andere Gewächse auf, wäre jederzeit die Abstandseinhaltung gemäß § 3 leg cit zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche der Nachbarn von Amts wegen oder auch auf Antrag mit Bescheid durchzusetzen und gemäß § 5 leg cit der gesetzmäßige Zustand herzustellen. Der Nachbar als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche, welcher gemäß § 9 Abs 2 des Gesetzes zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen Parteistellung hat, verliert gemäß § 42 Abs 1 und 2 AVG seine Parteistellung im Verfahren, wenn er nicht spätestens am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Einwendung ist das Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthält, das Vorhaben des Antragstellers entspricht zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor, wobei im Schriftum und in der Rechtssprechung zwischen privatrechtlichen Einwendungen und öffentlich rechtlichen Einwendungen unterschieden wird. Einwendungen bedürfen mitunter der Auslegung, sodass die Grenze zwischen einer zulässigen und unzulässigen Einwendung unterschiedlich beurteilt werden kann. Um hier Klarheit zu schaffen, zumal der Einwand nicht protokolliert wurde, wurde eine Verhandlung anberaumt. Der Einwand der Berufungswerber war, da er keine Rechtsverletzung erkennen lässt und die von den Berufungswerbern gewünschte Auflage nicht auf das Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen gestützt werden kann und lediglich im Zuge einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit den Nachbarn abgeschlossen werden könnte, daher nicht zulässig, sodass die Berufungswerber ihre Parteistellung verloren haben. Da das Berufungsrecht gegen den Genehmigungsbescheid der Erstbehörde untrennbar mit einer aufrecht gebliebenen Parteistellung verbunden ist, war die Berufung von A und J P mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Betriebsfläche Abstände Aufforstung Sache Parteistellung Freihaltung zivilrechtliche Vereinbarung landwirtschaftliche Betriebsfläche
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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