TE UVS Tirol 2008/04/18 2008/25/3495-6

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Veröffentlicht am 18.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn M. S., F., vom 07.12.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.10.2006, Zahl 3.1-907/00-0-20, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung gemäß § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde der B. GmbH die Genehmigung für die Änderung der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage für die Zwischenlagerung von Bodenaushub auf Grundstücken Nr. XY, XY, XY, XY, XY, XY, XY, KG F., nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden mit dem zugehörigen Genehmigungsvermerk versehenen Plänen und sonstigen Unterlagen unter einer Reihe von Auflagen gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erteilt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn M. S., in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass sein Grundstück direkt an das Areal des Betriebsgeländes der Firma B. GmbH angrenze und er Nachbar im Sinn der Gewerbeordnung sei. Durch das gegenständliche Projekt steige der LKW Verkehr, der direkt an seinem Haus vorbeiführe, um 220 Fahrten pro Tag. Dabei seien nur die Fahrten für die Zulieferung des Materials berücksichtigt, nicht jedoch jene, mit denen das Material des Tunnelaushubs zum Teil in Form von Beton zur BEG zurückgeliefert werde. Dies bedeute einen zusätzlichen Transport durch LKWs, der nicht beziffert worden sei. Es sei anzunehmen, dass die vorgelegten Zahlen von 220 LKWs unrichtig und falsch sind, da an der Brückenwaage vorbeigefahren und dadurch eine mengenmäßige Erfassung unmöglich werde. Die tatsächlichen Mengen müssten über die BEG unschwer feststellbar sein. Bereits seit dem Sommer 2006 werde Bodenaushub konsenslos angeliefert, gelagert und verarbeitet. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden, weil das herangezogene Lärmgutachten aus dem Jahre 2004 stamme, welches schon damals mangelhaft gewesen wäre, weil nur eine Messung durchgeführt worden sei, die von den jeweiligen Wohngebieten am weitesten entfernt gewesen wäre. Es fehle eine Feststellung des Istzustandes im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet unter Berücksichtigung der bereits derzeit bestehenden Belastung durch Lärm, Staub und Abgase. Bei der am 21.08.2003 durchgeführten Lärmmessung über eine Dauer von 32 Minuten habe sich ein Messergebnis von LAeq 61 dB ergeben. Ab LAeq 60 dB könne man eindeutig von einer Gesundheitsgefährdung sprechen, weiters liege der Grenzwert in Wohngebieten bei 50 dB. Der bekämpfte Bescheid nehme eine gleichmäßige Verteilung der zusätzlichen LKW Fahrten an, was deshalb nicht richtig sei, da sich die zusätzlichen Fahrtbewegungen auf Freitag und Samstag konzentrierten. Dies könne er aus mehrwöchigen Beobachtungen feststellen. Aufgrund dessen ergebe sich am Samstag eine ca 100 Prozentige Erhöhung der Lärmbelastung, was nicht zumutbar wäre. Es fehle eine klare Aufschlüsselung der LKW-Fahrten auf der öffentlichen Straße vor seinem Haus, die ausschließlich auf das Firmengelände führten, um eine klare Zuordnung der Lärmquellen zu erreichen. Das Firmengelände fange ein paar Meter entfernt von ihm an, weshalb alle Fahrzeugbewegungen anzurechnen seien. Die Lärmbeurteilung beruhe nur auf den Sommermonaten, in der Winterzeit reduziere sich erfahrungsgemäß der übrige LKW Verkehr der anderen Anlagen im Firmengelände. Daraus ergebe sich eine weit höhere Zunahme der LKW-Fahrten als die angenommenen 20 Prozent. Die Lärmanhebung sei damit größer als ein 1 dB und sehr wohl hörbar und unzumutbar. Für die ab 2007 in ca 50 Meter Entfernung von seinem Wohnhaus neu hergestellte Firmeneinfahrt fordere er gleich zu Beginn die Errichtung geeigneter Emissions, und Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Wohngebiet. Der Bescheid ignoriere die derzeit nicht nur unzumutbare, sondern auch gesundheitsgefährdende Situation im Einfahrtsbereich zum Firmengelände. Zur Verdeutlichung lege er ein Gutachten der ARGE Ing. K. als Anlage bei. Diese Messung sei am 14.09.2005 direkt auf seiner Terrasse in ca 15 Meter Abstand zur T. über 4 Stunden durchgeführt worden. Daraus ergebe sich ein verkehrsbedingter Dauerschallpegel von LAeq 66,3 dB, obwohl in Wohngebieten 50 dB am Tag als Grenzwert gelte. Er habe eine Zählanlage installiert, welche alle ein- und ausfahrenden Fahrzeuge des Firmengeländes Würth-Hochenburger seit 2001 gezählt habe. Daraus ergebe sich ein Anstieg von ca 60.000 Fahrten im Jahr 2001 auf ca 370.000 Fahrzeuge im Zeitraum von Jänner bis Ende November 2006. Diese Zahlen stünden in krassem Widerspruch zu den beschönigenden Annahmen in den Projektunterlagen und den Annahmen durch die Sachverständigen, die sich mit der gegebenen Situation überhaupt nicht beschäftigten.

 

Bezüglich der Staubemissionen sei der Istzustand nicht erfasst worden und auch keine Staubmesssung erfolgt, weil anscheinend keine Geräte zur Verfügung stünden. Die bisher schon vorgeschriebene Benützung der Reifenwaschanlage werde durch deren Umfahrung umgangen. Es erfolge keine Definition der Windstärke und seien keine Maßnahmen für den Zeitraum der Übergangszeit, in der Frost herrsche, vorgesehen. Der Bescheid gehe von der Annahme der Verringerung der Fahrbewegungen in der Grube aus, da der Transport des Materials per eingehauster Förderbänder durchgeführt werde. Diese Annahme sei falsch, weil man jetzt schon sehen könnte, wie groß die Materialmengen sind, die nur durch Bagger und LKWs zur Annahmestelle befördert werden könnten. Die zu erwartenden Staubbelastung und Emissionen durch An, und Abtransport seien nicht quantifiziert und ignoriert worden, dass die derzeitige Situation im Einfahrtsbereich unzumutbar und gesundheitgefährdend sei.

 

Im bekämpften Bescheid sei keine Beurteilung in Bezug auf Erschütterungen erfolgt.

 

Dem amtsärztlichen Gutachten ermangle es einer persönlichen Erhebung des Istzustandes, einer Befragung und Untersuchung der betroffenen Personen sowie einer Berücksichtigung der Belastungen, die durch frühere Verfahren auftreten würden. Die Gutachten gingen daher von fehlenden oder falschen grundlegenden Fakten aus. Die dortigen Annahmen seien nicht geeignet, weitere Schlüsse zu ziehen, wie sie im Bescheid gezogen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie in einem Firmengelände ständig kleinweise Erweiterungen zugelassen würden, ohne die Gesamtsituation durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Imissionsschutzgesetz Luft zu beurteilen.

 

Die Berufungsbehörde holte eine ergänzende gewerbetechnische Sachverständigenäußerung zu der der Berufung beigelegten Lärmmessung der A. Ing. K. vom 15.09.2006 ein.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige äußerte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 29.11.2007 wie folgt:

 

?Der gegenständliche Akt wurde mit dem Auftrag übermittelt zu nachstehenden Punkten eine gewerbetechnische Stellungnahme abzugeben:

1 Berufungsvorbringen des M. S. , mit Bezug zu den gewerbetechnischen Ausführungen 2 Lärmmessung der A. Ing. K. vom 15.09.2006

Die vorgelegte Lärmmessungen der A. Ing. K. vom 15.09.2006 wurde zur Erhebung des Baulärms gemäß § 4 der Baulärmverordnung LGBL 91/1998 durchgeführt. Die Aussage der Messung lautet, dass der ermittelte ortsübliche Dauerschallpegel von 66,3 dB über den Messzeitraum auf den öffentlichen Verkehr und den Bahnverkehr zurückzuführen ist. Der Anteil des Baustellenlärms wurde mit 53 dB ermittelt.

Festzuhalten ist, dass im selben Bereich amtliche Messungen durchgeführt wurden. Diese Messungen wurden am 14.09.2007 in der Zeit von 08.09 Uhr bis 09.42 Uhr und am 01.06.2006 in der Zeit von 10.57 Uhr bis 11.33 Uhr erhoben. Bei der Messung am 14.09.2007 war die Führung der Gemeindestrasse bereits derart verändert, dass diese nicht mehr unmittelbar südlich des Wohnhauses Schösser in die Unterführung mündet. Die Betriebszufahrt wurde dabei in Richtung Osten verlegt und mündet direkt von der Gemeindestrasse in den Betriebsbereich. Diese Straßenführung stellt noch nicht den Zustand nach Beendigung der Bauarbeiten der Schienenführung dar. Der Dauerschallpegel während der Messung am 01.06.2006 wurde mit 65 dB ermittelt. Bei der Messung am 14.09.2007 wurde der Dauerschallpegel mit 63 dB erhoben.

 

Nachstehend die Messkurve der Messung vom 14.09.2007

 

Bei dieser Messung wurde über einen Zeitraum von ca 50 Minuten das Verkehrsaufkommen erhoben. Es wurde festgestellt, dass die erhobene Messkurve durch die Fahrbewegungen auf der Gemeindestrasse geprägt wird. Bei den Zugbewegungen wurde festgestellt, dass aufgrund der vorhandenen Baustelle, diese nur mit einer verringerten Geschwindigkeit diesen Streckenbereich passieren. Die Fahrbewegungen von Fahrzeugen in das Betriebsgelände bzw aus diesem liegen in ihren verursachenden Spitzengeräuschen unterhalb der Spitzengeräusche von den Fahrbewegungen auf der Gemeindestrasse.

 

Auf der Gemeindestrasse waren 61 Fahrbewegungen, aus und in das Betriebsgelände waren 32 Fahrbewegungen innerhalb des oben angegebenen Zeitraumes zu erheben. Weiters sieben Zugbewegungen. Die Spitzengeräusche der Fahrbewegungen auf der Gemeindestrasse liegen im Bereich von 60 dB bis 75 dB, vereinzelt bis 83 dB; jene der Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Betriebsgelände in der Größenordnung von 55 dB bis 65 dB. Die Zugbewegungen verursachen Pegelspitzen von 55 dB bis 65 dB (unter Hinweis auf die Fahrgeschwindigkeit).

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Auswirkungen die Angaben des Antrages zugrunde gelegt werden. Die Auswirkungen in lärmtechnischer Hinsicht sind auf Bezugszeiten zu berechnen.

 

Bei allen Messungen in diesem Bereich wurde ein Dauerschallpegel von über 60 dB erhoben. Eine Veränderung eines derartigen Pegels innerhalb eines Bezugszeitraumes bedarf einer Emissionsquelle, welche über einen langen Zeitraum (innerhalb der Bezugszeit) vorliegt und am Immissionspunkt zumindest 55 dB ergibt. Diese Voraussetzung ist für die angesuchte Änderung nicht gegeben.?

 

Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zum Parteiengehör übermittelt. Er äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 08.01.2008 dazu dahingehend, dass die Messung zu einem Zeitpunkt einer nur vorübergehenden Straßenführung erfolgt wäre und in Bezug auf den geplanten Endstand der BEG-Baustelle wenig aussagekräftig wäre. Die Fertigstellung der Baustelle in diesem Bereich sei in ca 2 Jahren zu erwarten und werde eine von seinem Haus weiter entfernte Gemeindestraßenführung als jetzt bringen. Auch werde sich der Bahnlärm trotz der in Zukunft höheren Geschwindigkeiten der Züge vermindern, da auf der oberirdischen Bahntrasse nur mehr Personenzüge verkehren werden, wohingegen die lauten Güterzüge über die Unterflurtrasse geführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es sicher schwer, das Ausmaß dieser Lärmreduktion einzuschätzen, es werde aber zu einer Verminderung kommen, was auch ein Berechnungsmodell von der BEG des Bahnlärms an seinem Haus für den Endausbau der Unterinntaltrasse bestätige. Dadurch würden die Lärmemissionen der Schottergrube F. und des dazugehörenden LKW Verkehrs im Verhältnis zu jetzt sicher höher zu bewerten sein. Im Herbst 2007 sei von der BEG eine weitere Lärmmessung am Tag und der Nacht durchgeführt worden; er werde versuchen, dieses Gutachten zu bekommen und vorzulegen. Beigelegt wurde das Newsletter der BEG in der Version November/Dezember 2007.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und der von den Sachverständigen zugrunde zu legenden Daten ist das zur Genehmigung eingereichte Projekt. Eine erteilte Bewilligung bezieht sich auch nur auf dieses genehmigte Projekt und nicht allenfalls eine davon abweichende Bau- bzw Betriebsführung. Wenn im Projekt zusätzliche 220 LKW Fahrten beantragt wurden, so ist dieses eingereichte Projekt zu prüfen. Diesbezüglich haben die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Sachverständigengutachten zusammengefasst ergeben, dass durch die durchgeführte Messung unter Berücksichtigung der Angaben im Projekt ausgesagt werden kann, dass durch die Errichtung der beantragten Änderung eine Verringerung der Emissionen und dadurch eine Verringerung der Immissionen bei der nächstgelegenen Nachbarn eintritt. In lärmtechnischer Hinsicht wurde festgehalten, dass durch die geänderte Bergbauanlage und die geänderten Abläufe keine Änderung des Emissionsverhaltens bewirkt werde. Aufgrund der Änderungen könne davon ausgegangen werden, dass die Gesamtheit der Bergbauanlage geringere Emissionen bei den Nachbarn bewirkt als bisher. Durch die beantragte Änderung werde durch den Abtransport mit geschlossenen Muldenkippern der Verlust von Feinteilen minimiert und ist deshalb eine Verbesserung bei den Staubemissionen zu erwarten, wodurch eine Verringerung der Staubverfrachtung gegeben sein wird.

 

Aufgrund des Auftrages der Berufungsbehörde führte der gewerbetechnische Amtssachverständige am 14.09.2007 eine neuerliche Messung über einen Zeitraum von ca. 50 Minuten durch. Dabei ergaben sich Spitzengeräusche der Fahrbewegungen auf der Gemeindestraße im Bereich von 60 dB bis 75 dB, vereinzelt bis 83 dB. Jene der Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Betriebsgelände hat sich in der Größenordnung von 55 bis 65 dB bewegt. Die Zugbewegungen verursachten Pegelspitzen von 55 dB bis 65 dB. Der Sachverständige stellte zusammenfassend dazu fest, dass bei allen Messungen in diesem Bereich ein Dauerschallpegel von über 60 dB erhoben wurde. Eine Veränderung eines derartigen Pegels innerhalb eines Beurteilungszeitraumes bedarf einer Emissionsquelle, welche über einen langen Zeitraum vorliegt und am Immissionspunkt zumindest 55 dB ergibt. Diese Voraussetzung ist durch die angesuchte Änderung jedoch nicht gegeben.

 

Damit wird die Beurteilung bestätigt, dass durch die Steigerung der Fahrbewegungen um 20 Prozent es in Richtung Westen zu einer Steigerung der derzeitigen Emissionen um ca. 1 dB kommen wird. Eine Erhöhung um 1 dB liegt jedoch unter der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Gehör. Erst bei einer Hinzunahme einer zweiten gleichartigen Schallquelle würde sich eine Anhebung von 3 dB ergeben.

 

In staubtechnischer Hinsicht wird im Projekt ausgeführt, dass sämtliche Förderbänder eingehaust werden, wohingegen die bestehenden Förderbänder keine Abdeckung aufweisen. Weiters werden die im Trockenverfahren arbeitenden Anlagen mit Entstaubungsanlagen mit einer automatischen Filterabreinigung ausgestattet. Als Reststaubgehalt der gereinigten Abluft wird ein Wert von kleiner als 20 mg pro m3 gewährleistet. Im amtsärztlichen Gutachten wird ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass das gelagerte Material aus unbelastetem Bodenaushub besteht, keine Immission mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten ist.

 

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.1997, Zahl 97/04/0122, ausgesprochen, dass ein außerhalb der Betriebsanlage sich ereignendes Verkehrsgeschehen , selbst wenn es durch Kunden der Betriebsanlage bewirkt würde , keine Genehmigungspflicht auslöst. Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nur die Immissionen zu beurteilen, die aus der Betriebsanlage selbst stammen. Das durch die Betriebsanlage auf öffentlichen Straßen hervorgerufene Verkehrsaufkommen ist im Genehmigungsverfahren nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Das auf der Gemeindestraße vor dem Wohnhaus des Berufungswerbers zu erwartende LKW Verkehrsaufkommen zu und von der Betriebsanlage kann somit bei der Beurteilung der Wahrung der geschützten Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO nicht berücksichtigt werden und damit auch nicht zur Versagung der Betriebsanlagengenehmigung führen. Die Anzahl der voraussichtlichen Fahrtzeugbewegungen ergibt sich aus dem Projekt, eine Aufschlüsselung dahingehend, welcher Anteil des LKW Verkehrs auf der Gemeindestraße der Betriebsanlage zuzuordnen ist, war deshalb mangels rechtlicher Relevanz nicht durchzuführen.

 

Hinsichtlich des Staubes ergibt sich aus dem gewerbetechnischen Gutachten, dass durch die beantragte Änderung eine Verringerung der Staubverfrachtung gegeben sein wird, (Einhausungen, die eine Verringerung der Staubemissionen zur Folge haben). Das amtsärztliche Gutachten besagt, dass keine Immissionen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind. Da durch die beantragte Betriebsanlagenänderung eine Verbesserung gegenüber dem Istzustand eintreten wird, ist die beantragte Erhebung der bestehenden Staubbelastung hinsichtlich der beantragten Änderung nicht erforderlich, weil nicht der bereits genehmigte Istzustand, sondern die gegenständliche Änderung auf ihre Auswirkungen zu beurteilen ist.

 

Aus der Stellungnahme von Ing. L. vom 29.11.2007 ergibt sich, dass auch anhand der Messung vom 14.09.2007 die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Lärmprognosen aufrecht bleiben, das heißt, dass von einer Verringerung der Lärmimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn auszugehen ist.

 

Bezüglich der Rüge einer Mangelhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf die Feststellungen des gewerbetechnischen Gutachtens aufzubauen hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Amtsarzt den Istzustand persönlich erhebt oder Befragungen bzw Untersuchungen der betroffenen Personen vornimmt.

 

In der Berufung wird gerügt, dass im erstinstanzlichen Verfahren es zu keiner Beurteilung in Bezug auf Erschütterungen gekommen wäre. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Rechtsmittelwerber jedoch präkludiert, weil er dieses Argument in der Berufung erstmals vorbringt.

 

Wenn der Berufungswerber eine Berücksichtigung des Umstandes verlangt, dass durch die Fertigstellung der Eisenbahnbaustelle und die Verlegung der Gemeindestraße von seinem Haus weiter weg in ca 2 Jahren eine Verringerung der Umgebungsgeräusche und damit eine Wahrnehmbarkeit der von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Störgeräusche eintreten könnte, dann ist darauf zu verweisen, dass die Behörde von dem Sachverhalt auszugehen hat, der zur Zeit der Entscheidung gegeben ist; ungewisse möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderungen der Umgebungsgeräuschesituation können der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil sich diese in der Zukunft immer ändern können und so keine gesicherten Grundlagen für eine Beurteilung eines Betriebsanlagengenhmigungsansuchens vorhanden wären; eine Entscheidung über solche Anträge wäre dann kaum noch möglich.

 

Zusammengefasst ergibt sich aus dem Verfahren, dass durch die beantragte Betriebsanlagenänderung sich für den Rechtsmittelwerber eine Verbesserung der Immissionssituation, jedenfalls keine Verschlechterung erwarten lässt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt (ausgenommen dann, wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Emissionen in einem die im § 74 Abs 2 angeführten Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann), vgl zB VwGH 31.05.2000, 98/04/0043. Weiters sind die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft. Im dortigen Absatz 1 ist festgelegt, dass die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen, falls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aufgrund des Umstandes, dass das genehmigte Änderungsprojekt eine Verbesserung der Immissionsbelastung der Nachbarn erwarten lässt, sind diese Voraussetzungen gegeben und hat die Antragstellerin demnach einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Die rechtskräftig bestehenden Bewilligungen für die Altanlage sind dabei keiner neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.

Schlagworte
Zusammengefasst, ergibt, sich, aus, dem, Verfahren, dass, durch, die, beantragte, Betriebsanlagenänderung, sich, für, den, Rechtsmittelwerber, eine, Verbesserung, der, Immissionssituation, jedenfalls, keine, Verschlechterung, erwarten, lässt, Nach, der, ständigen, Judikatur, des, Verwaltungsgerichtshofes, ist, Gegenstand, eines, Genehmigungsverfahrens, gemäß, § 81, GewO 1994, primär, nur, die, Änderung, einer, genehmigten, Betriebsanlage, nicht, jedoch, schlechterdings, die, geänderte, Betriebsanlage, insgesamt, (ausgenommen, dann, wenn, die, geplante, Änderung, auch, zu, einer, Änderung, der, von, der, Altanlage, ausgehenden, Emissionen, in, einem, die, im, § 74, Abs 2, angeführten, Interessen, beeinträchtigenden, Maße, führen, kann), vgl, zB, VwGH, 31.05.2000, 98/04/0043, Weiters, sind, die, Genehmigungsvoraussetzungen, nach, § 81, keine, anderen, als, jene, an, die, das, Gesetz, im, § 77, die, Errichtung, einer, Anlage, knüpft
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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