TE UVS Tirol 2008/04/22 2008/30/0774-2

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn G. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.01.2008, Zahl VK-21130-2007, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 18,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet:

 

?Tatzeit: 11.09.2007 um 15.07 Uhr

Tatort: Gemeinde Wildschönau-Oberau, Wildschönauer Landesstraße L 3, bei km 8.200

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, das nicht unter die og Ausnahmen gefallen ist.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO vorgeworfen und gegen ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig per E Mail eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es soweit es für ihn erinnerlich und aus seiner Spesenabrechnung mit seiner Firma, die er als Anlage mitsandte, ersichtlich sei, er zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Wildschönauer Landesstraße gefahren sei. Er beantrage daher, dass der Berufung stattgegeben werde. In der mitübersandten Reisekostenabrechnung wird unter der Rubrik ?Hauptorte der Fahrt? für den 11.09.2007 von 06.30 Uhr bis 19.30 Uhr die Strecke ?S. , St. U. , F. , St. J. , K. , E. , K., , S.? angegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und am 03.04.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber wurde zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen. Er ist zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich telefonisch entschuldigt. Der die Verwaltungsübertretung feststellende und die Anzeige verfassende Polizeibeamte RI M. U. gab als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Folgendes an:

?Nachdem ich im Jahr 1996 vom Zoll zum damaligen Gendarmerie gewechselt habe, versehe ich seit 1996 meinen Dienst nunmehr als Polizeibeamter bei der PI O. Die verfahrensgegenständliche Anzeige wurde von mir verfasst. Ich bin damals zur Tatzeit von Niederau auf der Landesstraße in Richtung Oberau gefahren. Mit mir ist noch mein Kollege RI P. mitgefahren. Wir konnten beim Hineinfahren gut erkennen, dass der Lenker des laut unseren Aufzeichnungen blauen XY mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Überholverbotsbereich einen vor ihm fahrenden PKW überholt hat. Aufgrund der etwas kurvigen Straße dürfte uns der Lenker erst nachdem er den Überholvorgang angesetzt und durchgeführt hatte, hätte er uns vorher gesehen, dann würde er wahrscheinlich den Überholvorgang nicht durchgeführt haben. Der Überholvorgang des angezeigten Lenkers konnte von mir und auch von meinem Kollegen gut beobachtet werden. Auch die Höhe des Tatortes konnte gut bestimmt werden. Ich habe mir unmittelbar nachdem wir beide die Verwaltungsübertretung festgestellt haben und uns das Kennzeichen und die Automarke sowie die Uhrzeit gemerkt haben, handschriftlich eine Aufzeichnung gemacht. Dies ist jedenfalls kurz nach der Tat geschehen. Eine Kopie meiner Handaufzeichnungen befindet sich im Akt. Darauf ist das Kennzeichen XY darunter die Beschreibung des Fahrzeuges XY und darunter noch das Datum und die Uhrzeit ersichtlich. Die Originalaufzeichnung habe ich zur heutigen Verhandlung mitgebracht und habe sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgezeigt. Zur Vorbereitung auf die heutige Verhandlung habe ich mir noch den seinerzeitigen Dienstplan angesehen. Ich hatte nur am 11.09.2007 zusammen mit RI P. Dienst verrichtet. Am 10.09.2007 hatte ich zwar Dienst, aber mein Kollege hatte dienstfrei. Hinsichtlich des Tatortes und der Tatzeit bzw des Tatdatums meinerseits keine Hinweise, dass bei der Anzeige ein Fehler meinerseits passiert wäre.?

 

Aufgrund der Ausführungen in der Anzeige und insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die ihm von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgehaltene Verwaltungsübertretung am 11.09.2007 um 15.07 Uhr in der Gemeinde W. , O. auf der L 3 bei km 8,2 begangen hat. Die Aussage war durchaus schlüssig, wahrheitgetreu und nachvollziehbar. Es hat keinen Hinweis oder Indizien gegeben, warum dem Zeugen bei der Feststellung bzw Aufnahme der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Fehler unterlaufen sein sollte. Die händische Aufzeichnung betreffend Tatort, Tatzeit, amtliches Kennzeichen und die Marke des PKWs wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgezeigt. Seitens des Berufungswerbers wurden außer der Reisekostenabrechnung keine weiteren Beweismittel, die seine Unschuld bestätigen würden, behauptet oder dargetan. Der Eintrag in der Reisekostenabrechnung für den 11.09.2007 bestätigt vielmehr, dass sich der Berufungswerber sehr wohl in Tirol und zwar im Bezirk K. im Großraum W. tatsächlich aufgehalten hat. Eine Fahrt innerhalb des Bezirkes K. von E. über W. in die W. kann durch die Eintragungen in der Reisekostenabrechnung jedenfalls nicht widerlegt werden. Konkrete Beweismittel wie Zeugen, Rechnungen mit Uhrzeit usw wurden nicht vorgelegt.

 

Gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO darf ein Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet sind, nicht überholen. Ausnahmsweise darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen wäre. Diese Ausnahmebestimmung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei einem Zuwiderhandeln sieht § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu Euro 726,00 bzw im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen vor. Da die Ausführungen in der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige vom die Verwaltungsübertretung feststellenden Polizeibeamten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zweifelsfrei nachvollziehbar bestätigt wurden, ist für die Berufungsbehörde als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt , tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber allerdings nicht gelungen. Zusammenfassend hat der Berufungswerber daher auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Begehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Schließlich ergaben sich auch gegen die Strafhöhe keine Bedenken.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs, und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der Einhaltung verordneter Überholverbote die Verkehrssicherheit akut gefährden und die Unfallgefahr beträchtlich erhöht. Die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass keine Erschwerungsgründe vorlagen, wurden bereits von der Erstbehörde berücksichtigt. Hinsichtlich der Einkommens, Vermögens, und Familienverhältnisse ist zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen als unselbständiger Erwerbstätiger ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien war die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, die den gesetzlich möglichen Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpft (rund 12,4 Prozent der gesetzlich möglichen Höchststrafe wurden verhängt), nicht als überhöht anzusehen. Die verhängte Geldstrafe ist weiters schuld, und tatangemessen und erforderlich, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen bestmöglich abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Aufgrund, der, Ausführungen, in, der, Anzeige, und, insbesondere, aufgrund, der, Aussage, des, Zeugen, in, der, öffentlichen, mündlichen, Berufungsverhandlung, ist, als, erwiesen, anzusehen, dass, der, Berufungswerber, die, ihm, vorgehaltenen, Verwaltungsübertretung, begangen, hat, Seitens, des, Berufungswerbers, wurde, außer, der, Reisekostenabrechnung, keine, weiteren, Beweismittel, die, seine, Unschuld, bestätigen, würden, behauptet, oder, dargetan, Der, Eintrag, in, der, Reisekostenabrechnung, für, den, 11.09.2007, bestätigt, vielmehr, dass, sich, der, Berufungswerber, sehr, wohl, in, Tirol, und, zwar, im, Bezirk, K., im, Großraum, W., tatsächlich, aufgehalten, hat, Eine Fahrt innerhalb, des, Bezirkes, Kufstein, von, E., über, W., in, die, W., kann, durch, Eintragungen, in, der, Reisekostenabrechnung, jedenfalls, nicht, widerlegt, werden, Konkrete, Beweismittel, wir, Zeugen, Rechnungen, mit, Uhrzeit, usw, wurden, nicht, vorgelegt
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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