TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/12 2001/10/0171

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs2 idF 1995/001;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997, Zl. Bi- 071058/2-1997-Bra, betreffend Vorschreibung von Gastschulbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Stadt Gastschulbeiträge gemäß den §§ 51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 (O.ö. POG 1992), LGBl. Nr. 35, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Stadt Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Aus Anlass dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1999, Zl. A 35/99, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen, u.a. § 53 Abs. 2 des O.ö. POG 1992, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2001, G 86/99-15 u.a., wurde § 53 Abs. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit 1. Juni 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid beruht (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Ansehung der beschwerdeführenden Partei insbesondere auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG, wonach (der beantragte) Schriftsatzaufwand nur dann gebührt, wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war; diese Voraussetzung war im vorliegenden Beschwerdefall nicht erfüllt.

Wien, am 12. November 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100171.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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